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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 38 (26. September 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aktenstücke zur mittelfränkischen Uhrmachereigeschichte
- Autor
- Gümbel, Alb.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- ArtikelHerabsetzung der Umsatzsteuer und Preisabbau 579
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 579
- ArtikelDer neueste Scherz des Herrmann-Konzerns und ähnlich Ergötzliches 580
- ArtikelVom Beobachter 581
- ArtikelAktenstücke zur mittelfränkischen Uhrmachereigeschichte 583
- ArtikelUeber das Ausverkaufswesen 587
- ArtikelAus der Werkstatt 587
- ArtikelSteuerfragen 588
- ArtikelSchaufenster und Reklame 591
- ArtikelSteuertermine 593
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 593
- ArtikelVerschiedenes 595
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 595
- ArtikelDie Rochuskapelle (8) 596
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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586 DIE tJHRMACäEßKÜÜSf Nr. $8 Zum zwölften, do einer oder mehr maister, gesell oder jung alhie, sowohl uf dem land, diesem alten gebrauch, her- komens und gewonheiten des schlossers-, buchsen-, uhr- und windenmachershandwerk in einem oder dem ändern puncten sich widersetzen und ungehorsam erzeigen wurden, derselbe solle nach ausweisung eines jeden punkten unnach- leßig gestraft und nach gelegenheit der sachen und vor wissen des herrn richters und der geschwornen des hand- vverks weiterer straf gewertig sein. Zum dreizehnten soll furneinlich kein meister, gesell oder junger ainichen schlüssel, der ins wachs, laimen oder plei gedruckt, nach dem wachs, laimen oder plei nicht machen, es hab den der meister den schlüssel selbst in der hand gehabt und in das wachs, laimen oder plei gedruckt, des gleichen soll auch kein meister, gesell oder junger niemand ein sperrha'cken oder dieterich leihen oder von sich geben; es soll auch kein meister, gesell oder junger niemand, wer der sei, einichen schlüßel hoher nicht, dan um ein heller abkaufen, damit nicht etwa durch ungetreue ehehalten oder jemand anders iren herrschaften etwas veruntreuet oder ent wendet werden möcht; do aber einer solches übertreten und deßen glaublich uberwunden wurde, soll derselb dritthalb gülden unnachleßlicher straf verfallen, schuldig und dieselb, wie obgemelt, geteilt werden. Zum vierzehenden, wann ein gesell oder junger uf die herbrig komt, so soll er von dem urtenmaister oder gesellen gefragt werden, zu welchem meister er beger; so er aber keinen meister mit namen zu nennen wußte, soll er (ob er die zu nennen begert) gefragt werden; solljen] ime alsdan uf sein begeren die maister vom eltisten bis uf den jüngsten genannt werden; wo er alsdann hinbegert, da soll man mit ime hingeen; sofern er zu keinem sonderlich begert, so soll man [mit] ime vom eltisten bis zum jüngsten meister gehn und fragen; welcher meister, gesell oder junger das uberfur, soll alsdan ein halben gülden zu unnachlesiger straf verfallen sein. Zum funfzehenden: weil aber diejenigen, so von der herrschaft ohne das besoldung haben, sich understehen, alte und neue arbeiten ufzukaufen, dieselben zu flicken und zu beßern und widerum damit bei den junkern und ändern hausiren zu verkaufen, den schloßern-, buchsen-, uhr- und windentnachern handwerks zum nachteil, daß inen an irer narung viel abgehet, weil sie nicht burger noch bürgerliche beschwerdnus helfen tragen; |die solches] sich understehn zu uben, der oder dieselben, der betreten würd, der soll ohne nachlaßung, halb der herrschaft, halb dem handwerk zu erlegen, drei gülden zur straf schuldig sein mit Verlust der arbeit; dagegen aber do der meister einer ufm schloßer- handwerk von jemand ersücht und angesprochen wurdt, schloßersarbeit zu verfertigen, soll er dasselbige keineswegs verwaigern noch denjenigen, so also etwas bei ime andingt oder sonsten zu machen und zu bessern begert, dahin weisen, solche arbait bei dem machen zu laßen, der ihm vorhin ge arbeitet hat, sondern er soll die arbeit und, was von im zu machen begert würd, gegen gebührlicher belohnung unwaiger- lichen zu fertigen schuldig sein, alles bei Vermeidung fünf gülden straf, die er dann zu uberfarung dessen der her- schaft unnachleßlichen verfallen sein soll. Zum sechzehenden soll auch kein schiffter oder bogner kein buchsen aushenken und dieselben fail haben, dann allain ihre gemachte schefft bei straf dreier gülden, halb der herr schaft und halb dem handwerk. Zum siebenzehenden soll auch kein sporer weder kocher oder flaschen beschlagen oder aushenken, fail zu haben, bei straf drei gülden, damit zu halten, wie vor gedacht. Zum achtzehenden sollen auch alle andere, auslendischen meistern, die nicht unter meines gn. fürsten und herrn gebiet, in unserer refier nicht macht [haben] fail zu haben auser der jarmarkt. Zum neunzehenden soll ein jeglicher meister des schloßer-, buchsen-, uhr- und windenmacherhandwerks in'_den Stätten und auf dem land alle quartal einen halben patzen in die büchsen zu erlegen schuldig sein. Zum zweinzigsten soll der tag, daran alle meister des schloßer-, büchsen-, uhr- und windenmacherhandwerks in den stetten und uf dem land zusamenkomen, alwegen uf walburgis gelegt sein, ausgenomen leibsnot und herngebot, auch andere redliche und erhebliche Ursachen, deßen er alles glaublich berichten soll, aldar ein zimliche mahlzeit soll ge halten werden und mit nichten keiner soll außenpleiben oder mit Schickung seiner mahlzeit und sein ufleggelts, nem- lich alle quartal einen halben patzen; do aber einer mut-, williger weis wollt außenpleiben und solches uf ine er- faren würd, soll er zur straf zwen gülden, halb der herr schaft und halb dem handwerk unnachleßlich zu erlegen, verfallen und schuldig sein. Zum ainundzweinzigsten soll auch uf dem tag, so lang die malzeit weret, ein jeder, der sei, wer der wolle, in seiner sitzstatt sitzend pleiben, des fluchen und gotslesterns sich enthalten; do aber ainer solches uberfur und gottslästern würd, der soll allein von herrschaft wegen gestraft werden. Zum zweiundzwanzigsten soll der jüngste meister ufm tag vor oder nach der malzeit zu tisch beten und fleißig ufwarten, auch soll er mit dem wirt ain kerbholz machen und haben, alles an wain und brot fleißig anschneiden und mit dem wirt verrechnen, damit niemand befahret werde Letzlich so soll zu oberzeltem allem ein besondere eissene büchsen gemacht und zwen meister, deren einer die büchsen, der ander die schlüssel darzu haben soll, der jeder zwei jar darbei pleiben und alsdan nach ausgang der zweier jar der eltist erlassen und dem pleibenden ein anderer zugeordnet^ werden, die alle abgesetzte gefell, bues und frevel getreu lich verzaichnen, einnemen und fürter zu die buchsen und ohne vorwißen des herrn richters nicht in die buchsen ge griffen werden, sondern alle und jedes jars allwegen am tag walburgis alles ires einnemens und ausgebens vor ernanten herrn richter richtige und ordenliche rechnung tun. Nachdeme wir dann nun solche unserer undertonen des schloßer-, uhr- und windenmacherhandwerks alhie zu Onoltzbach und in ändern unsern flecken, die sich zu dieser Ordnung und zunft begeben, undertenigst anlangen nach erholtem bericht für zimlich, auch den ganzen handwerkern und gemeinem nutz in viel weg furderlich und zutreglich zu sein erachtet, als haben wir für uns, unser erben und nachkomen inen, den meistern obgedachter handwerker und ihren nachkomen, obberurte articul und handwerksordnung gnedigst confirmirt und bestetigt, confirmiren und bestetigen auch dieselbigen hiemit und in craft dieß briefs wissentlich also, daß sie sich derselben nunmehr hinfuro in allen iren puncten, articuln und clausuln halten und geprauchen sollen und mögen, wir setzen, mainen und wollen auch, daß sie bei solcher freiheit und begnadigung von unsern jedes orts habenden amtleuten und bevelchhabern auch sonsten menig- lich unverhindert gelaßen und darbei gehandhapt und ge schützt werden sollen, doch behalten wir uns, unsern erben und nachkommen hiemit austrücklichen bevor, obgesetzte Ordnung in künftiger zeit nach gelegenheit der leuft zu endern, zu beßern, zu mindern, zu mehren oder im fall es die notturft erfordern sollt, gar abzutun, und soll auch diese Ordnung uns, unsern erben und nachkommen an unserer obrigkeit, herrlichkeiten und gerechtigkeiten in all weg ohne nachteil und schaden sein, alles getreulich und ohne geferde. zu urkund mit unserm anhangenden secretinsigel besiegelt und geben zu Onolzbach den 4. martii ao. 1591. Alb. Gümbel (Nürnberg).
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