Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 38 (26. September 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber das Ausverkaufswesen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- ArtikelHerabsetzung der Umsatzsteuer und Preisabbau 579
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 579
- ArtikelDer neueste Scherz des Herrmann-Konzerns und ähnlich Ergötzliches 580
- ArtikelVom Beobachter 581
- ArtikelAktenstücke zur mittelfränkischen Uhrmachereigeschichte 583
- ArtikelUeber das Ausverkaufswesen 587
- ArtikelAus der Werkstatt 587
- ArtikelSteuerfragen 588
- ArtikelSchaufenster und Reklame 591
- ArtikelSteuertermine 593
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 593
- ArtikelVerschiedenes 595
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 595
- ArtikelDie Rochuskapelle (8) 596
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 38 DIE UHRMACHERKUNST 587 Ueber das Ausverkaufs" wesen Zunehmend mehren sich in letzter Zeit die Fälle, daß bei Ver anstaltung von Ausverkäufen die gesetzlichen Vorschriften überhaupt nicht oder nur unzureichend beachtet werden. Deshalb dürfte es dringend notwendig sein, unseren Lesern wieder einmal die wichtigsten Vorschriften über das Ausverkaufswesen in Erinnerung zu bringen. Die gesetzliche Regelung des Ausverkaufswesens gründet sich auf das Reicbsgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909, insbesondere die §§ 7 bis 10. Die Entscheidung der Frage, ob bei einer geschäftlichen Ver anstaltung ein Ausverkauf vorliegt, ist nicht immer sehr einfach. Nach jetzt ziemlich allgemein anerkannter Rechtsauffassung umfaßt der Begriff des Ausverkaufs jede Veräußerung vorhandener Vorräte zum Zweck der_ Beendigung des Geschäftsbetriebes im ganzen oder der Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände (Teilausverkauf). Die Begriffsmerkmale des Ausverkaufs sind hiernach: 1. Die Veräußerung vorhandener Vorräte, 2. zum Zwecke der beschleunigten Räumung. Dabei ist zu beachten, daß die Wahl des Ausdrucks nicht entscheidend ist. Ein Ausverkauf kann auch gegeben sein, wenn in der Ankündigung das Wort Ausverkauf* nicht enthalten ist Es entscheidet lediglich der Ge samtinhalt der Ankündigung. Demnach gelten auch die sogenannten verschleierten Ausverkäufe als Ausverkäufe im Sinne des Gesetzes. Beispiele: „Räumungsverkauf“ — „Wegen Aufgabe des Artikels“ — „Räumungspreise“ — „Kein Ausverkauf, aber Preise wie bei einem Ausverkauf“ — „Gelegenheitsposten“ — „Kehraustage“ u. dgl. Ausnahmeverkäufe gelten nicht als Ausverkauf im Sinn des Gesetzes. Beispiele: „Restetage, billige Tage, Ausnahmetage, weiße Woche, Weihnachtsverkauf, Rabattage.“ Vor Beginn des Ausverkaufes ist er anzuzeigen, und zwar be steht diese Anzeigepflicht für jeden. Ausverkauf (Total-, Teil- oder Räumungsausverkauf): a) wegen baulicher Veränderungen der Geschäftsräume, wegen Geschäftsverlegung oder Uebertragung, Veränderung der Firma oder des Personenstandes des oder der Geschäftsinhaber, wegen Ausein andersetzung, Aufgabe des Geschäfts oder bestimmter Warengattungen; b) wegen Beschädigung oder Wertverminderung von Waren; c) von Liquidations- oder Nachlaßmassen, sofern die Waren sich nicht mehr in der alleinigen Verfügungsgewalt des Liquidators oder Nachlaßpflegers befinden; d) von aufgekauften, fremden Warenmassen und außerhalb der ständigen Betriebsmassen und außerhalb der ständigen Betriebsräume; e) bei welchem Waren durch Gerichtsvollzieher, Auktionatoren, Taxatoren, Treuhänder oder sonstige Beauftragte feilgeboten werden, sei es im Wege der Versteigerung oder freihändig. Die Anzeige ist schriftlich unter Angabe des Grandes, des Be ginns (Tag, Monat, Jahr) und des Ortes, an dem der Ausverkauf stattfinden soll, bei der Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes einzu reichen, an dem der Ausverkauf stattfinden soll. Der Ausverkaufs grund muß ausreichend sein. „Wegen Geschäftsaufgabe“ ist z. B. eine ausreichende Begründung; nicht ausreichend dagegen ist die Bezeichnung „Wegen vorgerückter Saison“ u. dgl. Der Anzeige ist ein vollständiges und übersichtliches Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren nach Stückzahl, Menge (Maß und Gewicht) und Gattung in doppelter Ausfertigung beizufügen bzw. nachznsenden. In das Verzeichnis sind Abschlüsse über Waren mit anfzunehmen, die der Ausverkäufer noch abzunehmen hat. Angabe des Auftragsdatums und der Auftragsbestätigung ist notwendig. Die Anzeige und das Verzeichnis müssen von dem Veranstalter des Aus verkaufs und seinem Vertreter mit Vor- und Zunamen unterschrieben nnd mit Datum versehen sein. Einsicht in das Verzeichnis der aus- znverkaufenden Waren muß jedermann gestattet werden. Die An kündigung des Ausverkaufs darf erst acht Tage nach erfolgter An zeige geschehen. In der Ankündigung, die z. B. durch die Presse oder durch ein Schild im Schaufenster bewerkstelligt werden kann, muß der Grund des Ausverkaufes enthalten sein. Unterlassung ist strafbar. Der Beginn des Ausverkaufs ist erst zulässig, nachdem 8 Tage vorher das oben erwähnte Verzeichnis eingereicht ist. Ausdrücklich ist zu betonen, daß es keine Genehmigungspflicht für Ausverkäufe gibt. Wenn also die geschilderten Formvorschriften eingehalten sind, kann nach Ablauf der genannten Fristen mit dem Ausverkauf be gonnen werden. Uebrigens ist eine Verkürzung der achttägigen Wartefristen möglich. Die Ortspolizeibehörde ist nämlich befugt, nach Anhörung eines Sachverständigen die Fristen zu verkürzen, wenn die auszuverkaufenden Waren dem Verderben ausgesetzt sind, Gefahr im Verzug ist oder andere triftige Gründe vorliegen. Die Saison- und Inventurausverkäufe, die in der Ankündigung als solche bezeichnet und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich aiod, unterliegen den hier gezeigten Formvorschriften nicht, auch ist W ihnen die Einreichung eines Verzeichnisses nicht vorgeschrieben. Aus den für das Ausverkaufswesen speziell vorgesehenen Straf- vorschriften ist hervorzuheben, daß das Vor- und Nachschieben der Ware (Ausverkauf von Waren, die nur zum Zwecke des Ausverkaufs herbeigeschafft worden sind) unter empfindliche Strafe gestellt ist. Strafbar ist außerdem die Zuwiderhandlung gegen die für das Aus verkaufswesen gegebenen Formvorschriften. Im übrigen sind natur gemäß auch die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb für das Ausverkaufs wesen maßgebend. Es erscheint nicht unbegreiflich, wenn in den heutigen Zeiten einer außerordentlichen Kreditnot manches auch bei Ausverkäufen versucht wird, was gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt. Diese Auswüchse, die die geschäftliche Moral aber in hohem Maße beeinträchtigen, müssen mit allen Mitteln bekämpft werden, wenn nicht der Begriff „Treu und Glauben“ in Deutschland jegliche Wert Schätzung verlieren soll. („Das badische Handwerk.“) I Au» dcrWcrkftatll Verstellbare Mitnehmerrolle mit verschiebbarem Mitnehmerstift Wenn in dem der „Schweizerischen Uhrmacher-Zeitung“ ent nommenen Artikel (Nr. 35 dieser Zeitung) geklagt wird, daß hin sichtlich des Mitnehmerstiftes für Zapfenrollierstühle seit 40 Jahren keine Verbesserung gemacht ist, so muß ich dieser Behauptung entschieden widersprechen. I l e Der verschiebbare Mitnehmerstift, einfach, gerade und in Knie biegung für den Drehstuhl, doppelt oder mit Gabel für den Zapfen- rollierstuhl, besteht schon sehr lange; er wurde auch durch eine runde Feder festgeklemmt, diese Feder war aber nicht aufgelötet oder geschraubt, sondern in einer Ausdrehung der Rolle, ähnlich wie bei den Japy-Uhren, eingesprengt. Der Mitnehmerstift hatte keine Eindrehung, er wurde, wenn erforderlich, in der Längsrichtung ver schoben, auch um seine Achse gedreht und in jeder Stellung ge nügend gehalten. Dieser Anordnung folgte bald eine andere. In ein stark konisches Loch in der Rolle wurde von hinten her eine gehärtete, auf die Hälfte ihrer Länge gespaltene und somit federnde Stahlhülse ein geschlagen, diese läßt den darin sitzenden Mitnehmerstift nach Bedarf verschieben und hält ihn in der gewünschten Stellung fest. Diese Einrichtung habe ich schon seit vielen Jahrzehnten.^
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder