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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 38 (26. September 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- ArtikelHerabsetzung der Umsatzsteuer und Preisabbau 579
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 579
- ArtikelDer neueste Scherz des Herrmann-Konzerns und ähnlich Ergötzliches 580
- ArtikelVom Beobachter 581
- ArtikelAktenstücke zur mittelfränkischen Uhrmachereigeschichte 583
- ArtikelUeber das Ausverkaufswesen 587
- ArtikelAus der Werkstatt 587
- ArtikelSteuerfragen 588
- ArtikelSchaufenster und Reklame 591
- ArtikelSteuertermine 593
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 593
- ArtikelVerschiedenes 595
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 595
- ArtikelDie Rochuskapelle (8) 596
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 38 DIE UHRMACHERKUNST 589 Eine kaufmännische Buchführung lag nicht vor, zu dieser be stand auch keine Verpflichtung. Geführt wurde ein Reparaturbuch, worin jede Reparatur unter laufender Nummer aufgeführt war. Aus diesem Reparaturbuch waren jedoch mehrere Posten nicht in das Kassenbuch, welches den Umsatzsteuer-Voranmeldungen als Grund lage diente, übernommen. Der für einen Zeitraum von vier Monaten angegebene Umsatz betrug 2318 Mk., geschätzt wu^de der Umsatz auf 5200 Mk., also 125 °/ 0 höher, als die Angaben im Kassenbuch lauteten. Das Finanzamt erteilte hierzu folgenden Steuerbescheid: „Bei der vorgenommenen Nachprüfung hat der Prüfungsbeamte festgestellt, daß die Bücher insofern nicht ordnungsgemäß geführt sind, als festgestellt wurde, daß Beträge bei den Einnahmen über haupt nicht vermerkt sind. Die Bücher können daher als zuverlässig und zur genauen Ermittelung des Umsatzes nicht angesprochen werden, da anzunehmen ist, daß, ebenso wie die festgestellten Beträge, noch andere Beträge bei den laufenden Aufzeichnungen nicht vermerkt sind. Der Umsatz muß daher geschätzt werden, und zwar auf 5200 Mk.“ Der Betroffene entgegnete darauf, daß die Gesamtsumme der nicht eingetragenen Beträge sich nur auf 80 Mk. belaufe, das Kassen buch sei sofort dem Prüfungsbeamten vorgelegt worden, so daß die Absicht einer Steuerhinterziehung ausscheiden müsse. Solche kleinen buchtechnischen Fehler ließen sich im Kleinbetrieb nicht vermeiden, die Schätzung sei ungerechtfertigt, die Höhersetzung des Umsatzes möge doch nur im Rahmen der vorhandenen Fehler erfolgen. Nachstehend die Beschwerdeentscheidung des Landes finanzamtes: „Ihrer Beschwerde konnte keine Folge gegeben werden. Nach §31, Ab. c atz 1, des Umsatzsteuergesetzbuches vom 24. Dezember 191g waren Sie verpflichtet, Aufzeichnungen über die Entgelte, die Sie eingenommen haben, zu machen, sie dem Finanzamt auf Aufforderung bin vorzulegen und Punkte, die dem Finanzamte zweifelhafterscheinen, aufzuklären. Dieser Verpflichtung haben Sie schuldhaft nicht ordnungs gemäß genügt. Die Prüfung Ihrer Geschäftsbücher hat ergeben, daß nicht sämtliche vereinnahmten Beträge im Kassenbuch auf geführt waren. Ihre Buchführung kann daher, weil sie den gesetz lichen Bestimmungen nicht entspricht, nicht als Veranlagungsunter lage dienen, muß vielmehr als mangelhaft und unzuverlässig bezeichnet werden. Aus diesen Gründen ist auch der von Ihnen für die Monate Januar bis April angegebene Gesamtumsatz von 2318 Mk. beanstandet worden. Ihr Umsatz mußte daher geschätzt werden. Die Schätzung ist nach Anhörung von ortskundigen Personen erfolgt. Ihre Einwendungen gegen die Höhe der Schätzung sind nicht stichhaltig und geben daher keine Veranlassung, die Veranlagung abzuändern. Ihre Beschwerde muß daher kostenfällig verworfen werden. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.“ Aus dieser landesfinanzamtlichen Entscheidung lassen sich folgende Lehren ziehen. Der Differenzbetrag war nur 80 Mk., er verteilte sich aber auf mehrere verschiedene Posten; das Finanzamt gewann daher die Ueberzeugung, daß die Aufzeichnungen nicht zu verlässig sind, welcher Umstand das Recht der Schätzung einräumte. Wäre ein einziger, vielleicht auch größerer Posten als 80 Mk. über sehen worden, in das Kassenbuch zu übertragen, so hätten die Auf zeichnungen nach Berichtigung des Fehlers gleichwohl als Steuer bemessungsgrundlage genommen werden können, da dieser Fehler als im Kleinbetriebe entschuldbar vermutlich angesehen worden wäre. In Prozenten zum Gesamtumsatz ausgedrückt, handelte es sich um eine Abweichung von nur 3 J / 2 %, die nun zur Folge hatte, das eine Höhersetzung des Umsatzes für die Berechnung der Steuer um 125 0/q im Wege der Schätzung vorgenommen wurde. Gewiß liegt hierin eine Unbilligkeit und Härte, weil ein Umsatz in der Höhe ja tatsächlich nicht erzielt war, indessen fehlte es dem Betroffenen an Beweismaterial, nachdem seine buchmäßigen Unterlagen als nicht ordnungsmäßig geführt im Steuerbescheid festgestellt worden waren. Mag sein, daß die Beweggründe des Finanzamts zur Vornahme der Buchprüfung vielleicht darauf zurückzuführen waren, daß im Vergleich zu gleichartigen Betrieben der Umsatz des Betroffenen zu niedrig erschien. Wären aber bei der Buchprüfung die Geschäfts bücher, also hier die Aufzeichnungen im Reparaturbuch mit den Eintragungen im Kassenbuch, übereinstimmend befunden worden, >0 würde die Finanzbehörde diese als Steuerbemessungsgrundlage nicht haben verwerfen können. In solchen Fällen zeigt sich eben die Zweckdienlichkeit einer einheitlichen Buchführungsmethode, wie sie der Zentralverband in der Dr. Felsingschen Buchführung wieder holt empfohlen hat; eine so wohlgeordnete Buchungsart hat von vornherein den Eindruck einer formell und sachlich richtigen Buchung ond Aufzeichnung der verschiedenen Geschäftsvorgänge für sich. Wenn die Entscheidung sich im vorliegenden Falle hinsicht lich der Höhe der Schätzung auf die Anhörung von ortskundigen (gemeint sind wohl branchekundige) Personen stützt, so bedarf es keines Hinweises darauf, daß diese Personen natürlich den Umsatz, den ein anderer hat, nicht wissen können; es ist aber dieses Vor gehen eben ein Notbehelf, um zu einer Schätzung, die sich an den Betriebsumfang anlehnt, zu gelangen. Und diese Schätzung muß der Betroffene in Ermangelung anderer als zuverlässig angesehener Unterlagen auch gegen sich gelten lassen. Da vom 1. Oktober ab die Umsatzsteuer von 2V2 an f 2 0/0 er mäßigt wird, so ist anzunehmen, daß das Steueraufsichtsverfahren eher noch strenger gehandhabt werden wird als bisher. Wenn aber nach Lage der Sache Schätzung zu erfolgen hat, so muß sie auf die Leistungsfähigkeit gebührend Rücksicht nehmen, sonst wirkt die schroffe Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen erlahmend auf die Schaffensfreude und kann eher eine Steuerquelle vernichten, als dem Fiskus nützen. ♦ Goldmarkeröffnungsbilanz Der Reichsfinanzminister hatte durch Verordnung vom 26. Juli 1924 bestimmt, daß die in den Durchführungsbestimmungen über Goldbilanzen und Inventare zu Steuerzwecken vom 30. April 1924 festgelegte Frist um einen und einen halben Monat verlängert wird. Die Eröffnungsbilanz in Goldmark und die sonstigen in den Durch führungsbestimmungen bezeichneten Unterlagen sollten daher statt bis zum 15. August bis zum 30. September 1924 dem Finanzamt ein gereicht werden. Aus den Kreisen der Wirtschaft wurde der Wunsch geäußert, die Frist zur Vorlegung der Goldmarkeröffnungsbilanz zu verlängern. Das Reichsjustizministerium verlängerte daraufhin auch die Ein reichungsfrist für die handelsrechtliche Goldbilanz für Gesellschaften, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, bis zum 30. November. Da unter Verzicht auf die Steuergoldbilanz die Gold markeröffnungsbilanz zugleich auch dem Finanzamt einzureichen ist, war zu erwarten, daß auch das Reichsfinanzministerium ebenso wie das Reichsjustizministerium die Fristverlängerung aussprechen würde. Dies ist geschehen durch die zweite Verordnung über die Verlänge rung der Frist zur Einreichung der Goldbilanzen und Inventare zu Steuerzwecken (Art. 1, §34, der zweiten Steuernotverordnung) vom 8. September 1924. Hierin wird zur Durchführung der Vorbereitungs arbeiten für die Besteuerung des Einkommens im Jahre 1924 be stimmt, daß die Frist für Aktiengesellschaften, Kommanditgesell schaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, um weitere zwei Monate verlängert wird. Die Eröffnungsbilanz in Goldmark und die sonstigen in den Durchführungsbestimmungen vom 30. April 1924 bezeichneten Unterlagen sind daher von den genannten Körper schaften, wenn ihr Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammen fällt, statt bis zum 30. September bis zum 30. November 1924 dem Finanzamt einzureichen. Die Fristverlängerung für die Einreichung der Gold bilanz an das Finanzamt gilt nur für die angegebenen Ge sellschaften, für welche die Frist zur Vorlage der handelsrecht lichen Goldmarkeröffnungsbilanz beim Handelsregisterrichter bis zum 30. November hinausgeschoben worden ist. Auf andere Gesellschaften, z. B. Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, sowie auch auf Einzelfirmen ist die Fristverlängerung nicht ausgedehnt worden. Letzter Tag zur Einreichung der handelsrechtlichen Gold bilanz oder des Inventars an das Finanzamt bleibt für diese, wie unter „Steuertermine für September“ angegeben, der 30. September. Im einzelnen haben wir Näheres in Nr. 21 „Goldbilanzen und Inventare zu Steuerzwecken“, in Nr. 30 „Goldmarkeröffnungs bilanz“, sowie in Nr. 31 „Goldmarkeröffnungsbilanz“ gebracht. Die infolge der Aufstellung der Eröffnungsbilanz, insbesondere infolge der Umstellung sichergebenden, lediglich zahlenmäßigen Veränderungen in dem Vermögen der Kaufleute, der Gesell schaften sowie deren Gesellschafter gegenüber den für die Besteue rung maßgebenden Werten können für die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Vermögenssteuer der vorangegangenen Jahre keine Steuerpflicht begründen. Wo also bei der Umstellung oder in der Goldmarkeröffnungsbilanz Gegenstände des Vermögens mit einem höheren Werte als bei früheren Veranlagungen zu den aufgeführten Steuerarten angegeben worden sind, kann das Finanz amt deshalb keine Nachforderungen stellen, ebenso auch nicht, wenn Schulden in der Eröffnungsbilanz mit einem niedrigeren Betrage ein gesetzt sind, als diese nach den früheren steuerlichen Vorschriften Berücksichtigung zu finden hatten. Anders jedoch, wenn sich durch die Eröffnungsbilanz herausstellt, daß die steuerlichen Bestimmungen in vergangenen Steuerjahren nicht richtig angewendet worden waren, z. B. bei der Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens der Ge schäftsgewinn um die für Verbesserungen, Geschäftserweiterungen und ähnlichen nicht abzugsfähigen Aufwendungen gekürzt wurde; in solchem Falle würde das Finanzamt zur Vornahme einer Neu veranlagung berechtigt sein. Wie gelegentlich einer Anfrage in Nr. 34 (Festsetzungs bescheid und Neuveranlagung) hervorgehoben, können die Finanzämter einen im Veranlagungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Steuer bescheid (Veranlagungs-, Freistellungs- oder Feststellungsbescheid) nicht mehr umändern, es sei denn, daß neue Tatsachen oder Beweis mittel bekannt werden, die eine höhere Veranlagung rechtfertigen. Nachforderungen von Steuern sind aber, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist, nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig. Diese Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre bei der Vermögens-
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