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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 38 (26. September 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- ArtikelHerabsetzung der Umsatzsteuer und Preisabbau 579
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 579
- ArtikelDer neueste Scherz des Herrmann-Konzerns und ähnlich Ergötzliches 580
- ArtikelVom Beobachter 581
- ArtikelAktenstücke zur mittelfränkischen Uhrmachereigeschichte 583
- ArtikelUeber das Ausverkaufswesen 587
- ArtikelAus der Werkstatt 587
- ArtikelSteuerfragen 588
- ArtikelSchaufenster und Reklame 591
- ArtikelSteuertermine 593
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 593
- ArtikelVerschiedenes 595
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 595
- ArtikelDie Rochuskapelle (8) 596
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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590 DIB UHRMACHERKUNST Nr. 38 steaer, Einkommensteuer- und Körperschaftssteuer, während sie bei hinterzogenen Beträgen io Jahre läuft. Für die nachstehend angegebenen Steuerarten, deren Ver anlagung und Erhebung auf Grund der zweiten Steuernotverordnung eingestellt ist, scheiden Neu Veranlagungen aus. Es sind dies: Wehr beitrag, Besitzsteuer, Kriegssteuer 1916, Kriegsabgabe 1918 und 1919, Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs, Reichsnotopfer, Abgabe nach § 37 des Vermögenssteuergesetzes, Einkommensteuer 1920 und 1921. Hinsichtlich der Bewertung der Gegenstände des Betriebsver mögens ist dem Kaufmann bei der Aufstellung der Goldmarkeröff nungsbilanz innerhalb der durch das Handelsgesetzbuch und der Verordnung über Goldbilanzen vorgeschriebenen Grenzen die Mög lichkeit gegeben, diese Bewertung hoch oder niedrig vorzunehmen. Er muß natürlich damit rechnen, daß die in der Bilanz angegebene Bewertung des Betriebsvermögens mit den Angaben in der Ver mögenssteuererklärung für 1924 verglichen wird. Wer in der Ab sicht, bei der Einkommensteuer günstiger abzuschneiden, hoch be wertet, wird sich je nach der Entwickelung der Steuergesetze wiederum in eine vielleicht ungünstige Lage bei der Besteuerung nach dem Vermögen versetzen. Die Vermögenssteuer hat infolge der Annahme des Dawes - Gutachtens eine große Bedeutung gewonnen, denn sie ist die Grundlage für die Inanspruchnahme des Betriebskapitals. Zur Reparationsbelastung soll auch das Kleingewerbe herangezogen werden, da das Aufbringungsgesetz die Inanspruchnahme des Be triebskapitals bis herab zu 20000 Mk. vorsieht. So wird sich das Für und Wider letzten Endes wahrscheinlich ausgleichen und es am zweckmäßigsten erscheinen, die Bewertung des Betriebsvermögens nicht entscheidend vom Standpunkt einer möglichen Steuerersparnis abhängig zu machen, sondern vielmehr den wirtschaftlichen Zweck der Goldmarkeröffnungsbilanz, die die Unterlage für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit zu geben hat, in den Vordergrund treten zu lassen. Nach dem Wortlaut des ersten Paragraphen der Verordnung über Goldbilanzen vom 28. Dezember 1923 haben nur Kaufleute, die zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, ein Eröffnungsinventar und eine Eröffnungsbilanz in Goldmark auf- zustellen. Hiernach sind also Handwerker sowie Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinaus geht, befreit, sie werden ja auch nicht von den gesetzlichen Bestim mungen über die Führung von Firmen und der Eintragung der selben ins Handelsregister betroffen. Der Handwerker bleibt Minder- kaufmann, wenn er auch einen größeren Umsatz aus seinem hand werklichen Betriebe, nicht aus dem Verkauf fertiger Waren, erzielt. Miuderkaufleute können und brauchen ihre Firma nicht in das Handelsregister eintragen zu lassen, sie brauchen keine Handels bücher im Sinne des Handelsgesetzbuches zu führen. Wenn sie den handwerklichen Betrieb gemeinsam mit anderen ausüben, so wird durch solche Vereinigung noch keine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft begtündet. Steuerbriefkasten Einspruch des Gläubigers nach erfolgter Löschung der Hypothek ohne Aufwertung Frage: Habe 1922 eine Hypothek zurückgezahlt, auch löschungsfähige Quittung erhalten, die Löschung habe ich aber erst im Juli dieses Jahres beantragt, und sie ist auch inzwischen erfolgt. Der Gläubiger hat jetzt mir und auch dem Amtsgericht mitgeteilt, daß er die erst am 2. August dieses Jahres erfolgte Löschung nicht anerkenne infolge des Aufwertungsgesetzes. Antwort: Nach der Auslegung des Kammergerichts scheint kein Unterschied gemacht zu werden, ob die Löschung der Hypothek im Grundbuch bereits erfolgt ist oder nicht; denn nach einem Beschluß des Kammergerichts genügt es, wenn der Schuldner die löschungs fähige Quittung (und natürlich auch den Hypothekenbrief) — ohne Vorbehaltserklärung des Gläubigers — einreicht. Das Amtsgericht hat alsdann die Hypothek zu löschen. Die nach erfolgter Löschung dem Amtsgericht zugestellte Erklärung des Gläubigers, daß er mit der Löschung nicht einverstanden sei, wird demnach keine Wirkung haben, wenn nicht neue Gesetze eine Aenderung herbeiführen. Würde der Einspruch des Gläubigers gegen die Löschung der Hypothek noch rechtzeitig erfolgt sein, so wäre die Löschung bei der heutigen Ungewißheit der Rechtslage wohl hinausgeschoben worden. * Aufwertung eines Schuldscheins Frage: Habe einem Kunden, um ihm auszuhelfen, auf Schuld schein einen Betrag geliehen und habe als Sicherheit für das Dar lehen Goldsachen in Empfang genommen. Welche Aufwertung kann ich beanspruchen ? Antwort: Das Darlehen wird als Vermögensanlage im Sinne der dritten Steuerverordnung jedenfalls nicht angesprochen werden können und somit hinsichtlich der Aqfwertung den Beschränkungen Höchstbetrag 15 o/ 0 ) dieser Verordnung nicht unterliegen Für Sie 4! als Gläubiger kam das Darlehen als Vermögensanlage nicht in Frage, dem Schuldner sollte nur aus der Geldverlegenheit geholfen werden; sonst, namentlich wenn es sich um ein langfristiges Darlehen ge handelt hätte, welches in üblicher Höhe verzinslich gegeben worden wäre, fänden die Aufwertungsbeschränkungen der Verordnung An- wendung. Die Aufwertung im vorliegenden Falle ist also unbeschränkt und richtet sich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Wenn Sie sich nicht über die Höhe der Aufwertung mit Ihrem Schuldner einigen können, so müssen Sie zweckmäßig den Aufwertungsanspruch mit dem Antrag auf höhere Aufwertungen bei der Anfwertungsstelle bis zum 31. Dezember 1924 geltend machen. Für die Zuständigkeit der Aufwertungsstelle ist der Wohnsitz Ihres Schuldners bestimmend. * Hypothekenaufwertung erfolgt ohne Anmeldung Frage: Eine von mir im Juni 1918 begebene Hypothek von 30000 Mk. wurde mir ohne meine Einwilligung mit 30000 Papier mark am 5. Januar 1923 durch Postanweisung, auf dessen Abschnitt gleichzeitig die Kündigung ausgedrückt war, zurückgezahlt. Quittung und Löschungsbewilligung habe ich verweigert. Wie habe ich mich zu verhalten ? Antwort: Die Hypothek wird ohne Anmeldung bei der Auf wertungsstelle aufgewertet, und zwar auf 3600 Goldmark, nämlich 15 0/ 0 ihres Goldmarkbetrages von 24000 Mk. Verpflichtung zur Einreichung der Goldmarkeröffnungs bilanz, wenn Firma im Handelsregister eingetragen? Frage: Bin im Handelsregister mit der Firmenbezeichnung meines Geschäftsvorgängers eingetragen. Bin ich infolge dieser Ein tragung in das Handelsregister zur Einreichung der Goldbilanz verpflichtet ? Antwort: Maßgebend ist, ob Sie zur Führung von Büchern im Sinne des Handelsgesetzbuches verpflichtet sind. Bestand für den gekauften, in der bisherigen Weise weitergeführten Geschäftsbetrieb keine Verpflichtung zur Führung von Handelsbüchern, so wird als Folge der Eintragung in das Handelsregister der Steuerbehörde gegenüber die Verpflichtung zur Vorlage der Goldmarkeröffnungs bilanz nicht entstehen. Im übrigen wird auf die Ausführungen am Schluß des Artikels „Goldmarkeröffnungsbilanz" in der heutigen Nummer der UHRMACHERKUNST verwiesen. Aufwertung von Restkaufgeld Frage: Habe im April 1919 ein Haus mit Geschäft für den Friedenspreis von 92000 Mk. verkauft. Im Kaufvertrag wurde ver einbart: Anzahlung 20000 Mk., nach 3% Jahren 5000 Mk. jährlich Abzahlung, Uebernahme einer Hypothek von 42000 Mk. Restkauf geld von 30000 Mk. auf 3 Jahre unkündbar für den Verkäufer, da gegen kündbar für den Käufer. Im Jahre 1922 ersuchte ich den Käufer um Auszahlung wenigstens eines Teiles des Restkaufgeldes, was abgelehnt wurde. Nur die ersten fälligen 5000 Mk. wurden Februar 1923 bezahlt. Im April desselben Jahres kündigte Käufer die restlichen 25000 Mk. und verlangte nach Ablauf der Kündigungsfrist Hypothekenbrief und löschungsfähige Quittung, was ich verweigerte. Hierauf klagte Käufer und bot 200000 Mk. als Aufwertung, was ich gleichfalls ab lehnte. Ich möchte nun fragen: 1. Wie oder wie hoch werden diese 25000 Mk. aufgeweitet? 2. Kann man die Aufwertungssumme sofort verlangen oder erst 1932? * 3. Wie hoch sind die Zinsen, die man beanspruchen kann? Antwort: 1. Da es sich um eine Restkaufgeldforderung handelt, die nach dem 31. Dezember 1918 begründet worden ist, und für welche das verkaufte Grundstück hypothekarisch belastet ist, so ist für diese durch Hypothek gesicherte Forderung eine über den normalen Höchstsatz von 150/0 hinausgehende Aufwertung möglich. Freilich ist auch hier die höhere Aufwertung auf 15% beschränkt. Die normale Aufwertung ergibt für die 25000 Mk. Rest kauf geldfordert^ng 8333 Goldmark, eine weitere Erhöhung richtet sich nach dem Vergleich des jetzigen und früheren Wertes des Grundstücks mit Geschäft Der Antrag auf Abweichung von dem normalen Höchstsatz der Aufwertung ist bis zum 31. Dezember 1924 bei der Aufwertungsstelle einzureichen, also bei dem Amtsgericht, wo das Grundbuch für das belastete Grundstück geführt wird. 2. Für die höhere Aufwertung gilt der gleiche Rückzablungs- termin- wie für die normale Aufwertung, mithin nicht vor dem Jahre 1932. 3. Auch der Zinsfuß ist wie bei der normalen Aufwertung nur berechnet nach der Abweichung.
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