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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 39 (3. Oktober 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 597
- ArtikelUnkosten- und Verkaufspreisberechnung und Uhreneinzelhandel 598
- ArtikelNeue Zahlungsbedingungen für Groß- und Taschenuhren 599
- ArtikelAtemkontrolle für unsere Stubenhocker 600
- ArtikelKalibertorheiten und Formwerkmisére 602
- ArtikelAmerikanische Patentneuheiten 602
- ArtikelSteuerfragen 604
- ArtikelSprechsaal 607
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 607
- ArtikelVerschiedenes 610
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 610
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 610
- ArtikelPatentschau 610
- ArtikelVom Büchertisch 611
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 611
- ArtikelDie Rochuskapelle (9) 612
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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604 4 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 39 Steueriragen Bearbeitet von Dr. Hornnng, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Erb s chafts Steuer Die Erbschaftssteuer ist, wenn man es so ausdrücken will, die letzte Steuer, die der aus dem Leben Geschiedene durch seine Erben nach Maßgabe des Wertes seines Nachlasses dem Fiskus zuführt. Ohne Zweifel eine gerechte Steuer, wenn sie gebührend auf die Ver hältnisse des einzelnen Falles Rücksicht nimmt. Die Kenntnis der erbschaftssteuerlichen Bestimmungen ist von außerordentlicher Wichtigkeit, weil sie die Möglichkeit gibt, im Wege des Testaments sich die im Gesetz für diese und jene Fälle vorgesehenen Befreiungen zunutze zu machen, dann aber auch, weil die Art der Vermögensanlage — man denke z. B. an die steuerfreie Zuwendung von Hausrat und anderen beweglichen Sachen — eine Rolle spielt. Das Reichserbschaftssteuergesetz ist mehrfach geändert worden, zuletzt durch die zweite Steuernotverordnung mit rückwirkender Kraft vom i. Juli 1923 ab, so daß also die vor diesem Zeitpunkte liegenden Erbanfälle nicht von der dadurch erfolgten Abänderung betroffen werden. Der Erwerb des Ehegatten unterliegt der Steuer nur dann L wenn der Altersunterschied zwischen den Ehegatten mehr als 20 Jahre beträgt und die Ehe noch nicht 5 Jahre bestanden hat. Solche Fälle dürften immerhin zu den Seltenheiten gehören, so daß im all gemeinen eine Erbschaftssteuer beim Erwerb der Ehegatten nicht in Frage kommt, um so weniger, als beide erwähnten Voraus setzungen nur erst die Steuerpflicht begründen können. Bei dem gewaltigen Nachl&ß des Magnaten Hugo Stinnes fällt dem Fiskus keine Erbschaftssteuer zu, da Stinnes durch Testament seine Frau als alleinige Erbin eingesetzt hatte. Dies hat den Anlaß gegeben, daß jetzt ein Gesetz angeregt worden ist, wonach mit rückwirkender Kraft vom 1. April 1924 ab auch die Erbschaft des Ehegatten der Steuer unterliegen soll. Wir werden auf Einzelheiten der erbschaftssteuerlichen Be stimmungen noch gelegentlich zurückkommen und begnügen uns hier damit, die Aufmerksamkeit auf die wesentlichsten Punkte zu lenken. Diese geben genügend Stoff zum Nachdenken, insbesondere demjenigen, der die Absicht hat, letztwillig über sein Vermögen zu verfügen. Die Erbschaftssteuer ist in fünf Klassen abgestuft, die nach dem persönlichen Verhältnis des Erblassers zum Erben bestimmt sind. Es sind zu rechnen in Klasse I Der Ehegatte und die Kinder des Erblassers, einschließlich der Stiefkinder und der an Kindes Statt angenommenen Personen; ferner diejenigen Kinder, welchen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt. Auch die vom Vater anerkannten unehelichen Kinder gehören in diese Klasse. Der Erwerb des Ehegatten unterliegt der Steuer jedoch nur dann, wenn der Alteisunterschied zwischen den Ehegatten mehr als 20 Jahre beträgt und die Ehe noch nicht 5 Jahre bestanden hat. Steuersatz: 2 0/0. Klasse II Die Abkömmlinge der unter Klasse I bezeichneten Kinder, einschließlich der vom Vater anerkannten unehelichen Kinder sowie der Abkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen Personen, auf welche sich die Annahme an Kindes Statt erstreckt. Steuersatz: 4 °/ 0 . Klasse III 1. Die Eltern und Stiefeltern, 2. Die voll- und halbbürtigen Geschwister. Steuersatz: 6 %• Klasse IV 1. Die Großeltern und die entfernteren Voreltern, 2. Die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, 3. Die Schwiegereltern, 4. Die Schwiegerkinder. Steuersatz: 8 %• Klasse V Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen, soweit nichts anderes vorgeschlieben ist. Steuersatz: 14 o/ 0 . Die Erbschaftssteuer beträgt also, wie in der Klasseneinteilung bereits vermerkt: für die Steuerklasse I I . . . II. . . • • 4 „ III . . • • 6 , IV . . . . 8 „ V . . . • • *4 » Diese verschiedenen Steuersätze erhöhen sich aber je nach der Höhe der Erbschaft in folgender Weise: Wenn der Wert des Erwerbes 5 000 Goldmark übersteigt, nm 10 %i 10 000 „ „ „ 20 „ 1500° „ n » 3° ff 20000 „ „ m 40 „ 25000 „ „ „ 50 * 30 oco „ ti ti 60 ■ 35 oco » » ■ 7° ff 40000 „ „ „ 80 „ 45 000 w ti s 9° f» 50000 „ „ „ ICO „ U8W. um je 10 % der Steuerklassensätze, und zwar für je weitere 10000 Goldmark bis zu einem Gesamtanfall von 100000 Mk.; darüber hinaus, wenn also der Erwerbswert 100000 Mk. übersteigt, für je weitere 20000 Mk. bis zu einem Gesamtanfall von 200000 Mk.; darüber hinaus für je weitere 30000 Mk. bis zu einem Gesamtanfall von 500000 Mk.; darüber hinaus für je weitere 50000 Mk. bis zu einem Gesamtanfall von 1 Mill. Goldmark. Ist der Erbschaftswert höher als 1 Mill. Mk., so wird das Fünf fache der Steuersätze der verschiedenen Steuerklassen von 2, 4, 6, 8 und 14 o/ 0 erhoben. Zur Vermeidung von Härten bei der Anwendung der hiernach erhöhten Steuersätze wird der Unterschied der Steuer, die sich bei Anwendung der Erhöhungen ergibt, und der Steuer, die sich be rechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überschritten hätte, nur insoweit erhoben, als er a) bei einem Steuersatz bis zu 30 0/ 0 aus der Hälfte, b) bei einem Steuersatz über 30 o/ 0 aus drei Vierteln, c) bei einem Steuersatz über 50 0/0 aus neun Zehnteln des die Wertgrenze übersteigenden Erwerbs gedeckt werden kann. • Steuerfrei bleiben insbesondere: 1. Bei den Steuerklassen I und II ein Erwerb von nicht mehr als 3000 Goldmark; Bei den Steuerklassen III und IV ein Erwerb von nicht mehr als 2000 Goldmark; Bei der Steuerklasse V ein Erwerb von nicht mehr als 500 Goldmark. 2. Hausrat, einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke, sofern er Personen der Steuerklasse I und II zufällt. Bei einem Anfall an Personen der Steuerklasse III und IV ist Hausrat, einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke, nur steuerfrei, soweit der Wert dafür 5000 Goldmark nicht übersteigt. 3. Andere bewegliche körperliche Gegenstände, sofern sie Per sonen der Steuerklassen I, II, III und IV anfallen und soweit ihr Wert bei einem Anfall an Personen der Steuerklassen I und II den Betrag von 5000 Goldmark, bei einem Anfall an Personen der Steuer klassen III und IV den Betrag von 2000 Goldmark nicht übersteigt. Bewegliche körperliche Gegenstände, die im Sinne des Ver- mögenssteuergesetzes zum Betriebsvermögen gehören (also auch aus dem Betriebe herrührende nnd andere Vorräte, die zur Weiter veräußerung bestimmt sind), sind von der Befreiung ausgeschlossen; ebenso sind von der Befreiung ausgenommen solche bewegliche Sachen, die Zubehör eines Grundstücks bilden. 4. Kunstgegenstände und Sammlungen, die Personen der Steuer klassen I und II anfallen, sofern sie von lebenden oder seit nicht mehr als 15 Jahren verstorbenen deutschen Künstlern geschaffen sind oder sofern der Anschaffungspreis betragen hat für den einzelnen Gegenstand a) bei Anschaffungen vor dem 1. Januar 191g nicht mehr als 10000 Papiermark, b) bei Anschaffungen nach dem 31. Dezember 1918 nicht mehr als ioco Goldmark, oder für mehrere gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände a) bei Anschaffungen vor dem 1. Januar 1919 nicht mehr als 100000 Papiermark, b) bei Anschaffungen nach dem 31. Dezember 1918 nicht mehr als 10000 Goldmark. Kunstgegenstände und Sammlungen, die im Sinne des Ver mögenssteuergesetzes zum Betriebsvermögen gehören, sind von der Befreiung ausgenommen. 5. Die Befreiung eines Steuerpflichtigen der Steuerklassen I und II von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, soweit durch den Anfall lediglich die Beseitigung einer Ueberschuldung erreicht wird. 6. Die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, sofern die Schuld durch Gewährnng von Mitteln zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten be-
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