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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (17. Oktober 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- u. Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 635
- ArtikelWiederaufbau 636
- ArtikelUnkosten- und Verkaufspreisberechnung im Uhreneinzelhandel (II. ... 637
- ArtikelWarnung 639
- ArtikelVom Privatverkauf der Großhandlungen 639
- ArtikelWie man nicht Geschichte fabrizieren soll 640
- ArtikelSteuerfragen 641
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 642
- ArtikelVerschiedenes 648
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 649
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 649
- ArtikelVom Büchertisch 649
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 649
- ArtikelEdelmetallmarkt 649
- ArtikelDie Rochuskapelle (11) 650
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
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- Die Uhrmacherkunst
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642 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 41 Gegen den Bescheid zur Aufbringungspflicht sind nur Be rufung an das Finanzgericht und die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben. Das Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt werden, daß das der Veranlagung zu grunde gelegte Betriebsvermögen zu hoch bewertet worden sei; jedoch kann nach näherer Bestimmung der Reichs regierung geltend gemacht werden, daß ein Gegenstand nicht zum Betriebsvermögen gehöre. Unklarheiten und Zweifel, wie sie bei der Veranlagung zur Rentenbankumlagepflicht bestanden, werden bei der Heranziehung nach dem Aufbringungsgesetz kaum ent stehen können, weil es im allgemeinen gemäß der Höhe des Be triebsvermögens klar sein wird, ob ein aufbringungspflichtiger Be trieb vorliegt oder nicht. Maßgebend ist im übrigen die Veran lagung zur Vermögenssteuer; uud die hierbei erfolgte Bewertung des gewerblichen Vermögens kann bei der Aufbringungspflicht nicht im Wege der Berufung angefochten werden. Um noch einen kurzen Ueberblick zu geben, hat nach dem Industriebelastungsgesetz die Industrie eine Gesamtschuld von 5 Milliarden Mark zu sichern. Für die auf die einzelnen Unter nehmer fallenden Beträge sind Einzelobligationen auszustellen. Das Aufbringungsgesetz, welches allein für das Handwerk Bedeutung hat, fordert keine Obligationsausstellung, sondern nur die zur Verzinsung und Tilgung notwendigen Beträge. Außerdem ist allerdings noch ein Ausgleichs- und Sicherungsfonds vorgesehen in Gestalt von Zuschlägen in Höhe von io o/ 0 zur Behebung von etwaigen Fehlbeträgen. Die Durchführungsbestimmungen sind demnächst zu erwarten; wir werden nach deren Erscheinen die uns angehenden Punkte speziell zur Besprechung bringen. Da im ersten Jahr die Obligationen unverzinslich bleiben, so werden möglicherweise auch keine Leistungen in diesem Jahr den Aufbringungspflichtigen auferlegt. Steuerbriefkasten Gewerbekapital Frage: Bei Festsetzung des Gewerbekapitals in meinem Hause wurde der Betriebsraum auf 13000 Mk. Friedenswert festgesetzt. Bei meinem Mieter, welcher etwa ein Drittel Raum mehr hat, nur 7000 Mk. Ich frage an, ob ich mein Geschäft nicht auch nach heutigem Mietswert einsetzen kann. Antwort: Die Bewertung Ihres Gewerbekapitals ist vermut lich auf Grund des für Zwecke der Vermögenssteuer veranlagten Anlagekapitals erfolgt, wobei vorausgesetzt wird, daß ein Teil Ihres Hauses als zum gewerblichen Vermögen gehörig vom Finanzamt an gesprochen worden ist. Insofern kann nun leicht die Abweichung der Bewertung im Vergleich mit dem Betriebsraum Ihres Mieters ihre Erklärung finden. Wenn Sie in Ihrer Vermögenssteuererklärung bzw. bei der Veranlagung zur Vermögenssteuer keinen Teil des Grundstücks als Anlagekapital aufgeführt hätten, so würde Ihr Betriebsraum gewiß nach Lage und Größe wie der Betriebsraum Ihres Mieters bewertet worden sein. Da in den Gemeinden, die die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen nach dem Gewerbekapital berechnen wollen, eine Steuererklärung abzugeben war, so kommt es darauf an, ob die Veranlagung von Ihren Angaben in der Erklärung abweicht. Sie können eventuell an den für die Veranlagung des Gewerbe kapitals zum Zwecke der Vorauszahlung auf die Gewerbekapitalsteuer zuständigen Steuerausschuß die Anfrage richten, nach welcher Be- mes8ungsgrundlage der Betriebsraum bei Ihnen bewertet ist; der selbe sei mit 13000 Mk. festgesetzt, während bei einem Mieter Ihres Hauses der um ein Drittel größere Betriebsraum nur mit 7000 Mk. als Gewerbekapital angesetzt sei. In den Gewerbesteuerbestimmungen ist nicht gesagt, wie der Mietwert zu kapitalisieren ist Früher nahm man etwa das 15fache der Miete an; bei der heutigen Lage der Verhältnisse richtet man sich nach dem hentigen gemeinen Wert, den man durch Heran ziehung von geeigneten Vergleichsobjekten zu ermittteln hat. * Laden als Teil des Hauses bei der Vermögens- Steuerveranlagung Frage: Mein Haus hat einen Wehrbeitragswert von 29000 Mark. Das Finanzamt hat die Veranlagung so vorgenommen, daß 24000 Mk. als Mietshaus mit einem Abschlag von 70 o/ 0 eingestzt sind, während mein Laden als gewerblicher Raum mit 5000 Mk. er scheint. Das Finanzamt erklärte mir, daß von diesen 5000 Mk. die 40 % nicht abgehen, da das Haus mein Eigentum sei; hätte ich den Laden vermietet, so kämen die 40O/0 in Abzug. Hat das Finanz amt recht oder kann ich reklamieren? Antwort: Der Abschlag von 40% kann allerdings nicht An wendung finden, wenn der betreffende Teil des Hauses als zum gewerblichen Anlagekapital gehörig angesehen wird. Daraus folgt dann aber nicht, daß die 5000 Mk. ohne jeden Abzug bei der Veranlagung eingesetzt werden können, und insofern ist die Ver anlagung anfechtbar. Denn bei der Bewertung des Anlagekapitals für Zwecke der Vermögenssteuer sind jedesmal Abschreibungen da zulässig, wo eine Abnutzung vorliegt. Sie müssen sich den be treffenden Teil des Hauses, also Ihren Laden, als am Ende des Jahres 1913 neu errichtet vergegenwärtigen und bewerten; auf diese Weise erhalten Sie den maßgebenden Anschaffungspreis. Von diesem Anschaffungspreise können Sie jährliche Abschreibungen machen, die der Abnutzung entsprechen. Angenommen, Haus mit Laden sind im Jahre 1905 erbaut, so könnten Sie als höchste zulässige Abnutzungsquote 2 % jährlich, also für die Zeit des Bestehens des Gebäudes (1905 bis 1923), 18X2 = 36 o/o von dem Anschaffungspreise des fraglichen Gebäudeteils abziehen. Wenn wir ferner annehmen wollen, daß dieser Anschaffungs preis 5000 Mk. betragen hat, so würden Sie von den $coo Mk. bis zum Höchstsätze von 36 0abziehen können. Ist das Gebäude älter als angenommen, so würde sich dieser Satz noch erhöhen. Da die Veranlagung des zum gewerblichen Anlagekapital ge rechneten Gebäudeteils die Abnutzung unberücksichtigt gelassen hat, so befindet sie sich nicht im Einklang mit den ministeriellen Vor schriften, und ist daher in diesem Punkte der Einspruch berechtigt. * Hypothekenaufwertung Frage: Muß eine Hypothek, die 1923 zurückgezahlt, aber nicht gelöscht ist, auf Antrag aufgewertet werden, oder tritt die Aufwertung stillschweigend in Kraft? Antwort: Wenn eine Hypothek zurückgezahlt und eine löschungsfähige Quittung erteilt ist, so kann der Schuldner Löschung im Grundbuch verlangen; wenn eine solche vorbehaltslose Quittung nicht erteilt ist, so tritt Aufwertung auch ohne Antrag ein. * Erbschaft aus Amerika. Frage: Durch Testament ist mir eine Erbschaft in Amerika zugefallen. Mein Vater und der Erblasser waren leibliche Vettern. Wieviel beträgt die Erbschaftssteuer? Wann muß ich die Erb schaft anmelden? Muß ich Steuern zahlen, wenn das Geld in Amerika bleibt? Antwort: In Deutschland beträgt die Steuer 11,2 o/ 0 . Die An meldung hat ohne Aufforderung zu erfolgen, und zwar schriftlich oder zu Protokoll bei dem zuständigen Finanzamt binnen einer Frist von drei Monaten seit dem Anfall der Erbschaft. Wenn das Geld in den Vereinigten Staaten von Amerika bleibt, so unterliegt das Einkommen daraus in Deutschland hier der Einkommensteuer, und das Vermögen der Vermögenssteuer. Das amerikanische Erbschaftssteuergesetz (inheritanse tax law) ist in den einzelnen Staaten der nordamerikanischen Union ver schieden; einheitlich sind die Gesetze insofern, als die Steuer auf den Grad der Verwandtschaft und die Höhe der Erbschaft Rücksicht nimmt. Je nach dem Staate, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, was Sie nicht angegeben haben, beträgt die Steuer von 1 — 5 o/q. Die Steuer, die Amerika von der Ihnen zufallenden Erb masse in Anspruch nimmt, können Sie als Nachlaßverbindlichkeit von dem festgestellten Vermögen abziehen. Wenn Sie in Verbindung mit Ihrer Erbschaft weitere Auskunft über Amerika nötig haben, so fragen Sie nochmal an. j^ottraiigiwrimrlytni Frankflirt a. M. (Verein.) Die nächste Monatsversamm- lung findet am Dienstag, dem 28. Oktober, abends 8 1 /* Uhr, im Dom restaurant statt. Wir bitten unsere Mitglieder dringend um pünkt liches und zahlreiches Erscheinen. I.A.: Coquot, I. Schriftf. Lüdinghausen. (Zwangsinnung.) Vollversammlung am Mittwoch, dem 22. Oktober, nachmittags 2 Uhr, zu Lünen, Hotel Kaiserhof. Alle Kollegen, auch die der Nachbarkreise, sind dringend eingeladen. Der Vorsitzende des Westfälisch-Lippischen Verbandes, Herr Trawny, hat sein Erscheinen zugesagt. Als besonders wichtigen Punkt der Tagesordnung hebe ich hervor: Wie heben wir das Ver kaufsgeschäft? I.A.: Deitermann, Schriftführer. Oldenburg I. O. (Freie Uhrmacherinnung.) Nach voran gegangener Vorstandssitzung wurde beschlossen, die nächste Uhr macherinnungsversammlung für den Freistaat Oldenburg am Mitt woch, dem 22. Oktober, nachmittags pünktlich 3V2 Uhr, in der Hand werkskammer abzuhalten. Die reichhaltige Tagesordnung, sowie einzelne Einladungen an die Mitglieder folgen noch besonders. Als wichtiger Punkt der Tagesordnung wird der Antrag des Vorstandes, Umwandlung der Freien Innung in eine Zwangsinnung, besonders erwähnt. I.A.: Erich Schmidt. Paderborn. (Zwangsinnung.) Die vierte Quartalsversamm lung findet am Donnerstag, dem 23. Oktober, vormittags 9 1 /* Uh r < im Restaurant Koch, Kampstr., statt. Jos. Fuchs.
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