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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 43 (31. Oktober 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- ArtikelWahlaufruf 667
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 667
- ArtikelStimmen zur Markenuhrfrage 668
- ArtikelZeitmessung und Uhren im Spiegel der Geschichte (Fortsetzung) 670
- ArtikelAktenstücke zur Mittelfränkischen Uhrmachereigeschichte ... 672
- ArtikelZum Jubiläum unseres Kollegen Albert Bätge in Berlin 673
- ArtikelUhr mit Elektromotoraufzug 674
- ArtikelPatentschau 676
- ArtikelSchaufenster und Reklame 677
- ArtikelSteuerfragen 679
- ArtikelAuslandsnotizen 680
- ArtikelEinladung zum 16. Verbandstag des Rhein.-Westfäl. Verbandes der ... 681
- ArtikelEssen, die Stadt der diesjährigen Tagung des ... 681
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 682
- ArtikelVerschiedenes 685
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 686
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 686
- ArtikelAußenhandel 686
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 687
- ArtikelEdelmetallmarkt 687
- ArtikelDie Rochuskapelle (13) 687
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 43 DIE UHRMACHERKUNST 679 Steueriragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitaverband) Ist bei der preußischen Gewerbe-Ertragssteuer eine Veranlagung zum Zwecke der Festsetzung der Voraus zahlungen für 1024 zulässig, wenn ein Ein kommensteuer-Vorauszahlungssatz für ein Gewerbe bestimmt ist? Der GewerbesteuerausschuB eines rheinischen Kreises veranlagte den Inhaber eines Uhrengeschäfts in einem kleinen Städtchen zu einem jährlichen Einkommen von 1800 Mk. und berechnete danach die Einkommensteuer mit 180 Mk. Der zehnte Teil dieser Jahres einkommensteuer, also 18 Mk., sollte den Steuergrundsatz für die vorläufige Gewerbesteuer darstellen. Von diesem Steuergrundbetrage sollten 500%, mithin 90 Mk. jährlich, als Gewerbesteuer erhoben werden. Es entsteht die Frage, ob eine derartige Veranlagung zu lässig ist. Nach § 16 der Gewerbesteuerverordnung vom 23. November 1923 hat die Veranlagung jeweils für ein Kalenderjahr zu erfolgen. Für die Veranlagung maßgebend ist der Ertrag, den das Unter nehmen in diesem Kalenderjahr erzielt hat. Die Veranlagung findet nach Ablauf des Kalenderjahres statt. Durch die Ergänzungsverordnung zur Verordnung vom 23. No vember 1923 über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer vom 16. Februar 1924 sind die Vorauszahlungen für 1924 besonders geregelt worden. Für die Bemessung der in der Zeit vom 1. April 1924 bis zur Veranlagung der Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 1924 von den gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen zu entrichtenden Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer, soweit sie nach dem Er trage zu berechnen ist, gilt gemäß §2 als Steuergrnndbetrag 10% des Betrages, der für das Einkommen aus gewerbe steuerpflichtigem Betrieb als Vorauszahlung auf die Reichseinkommensteuer zu zahlen ist. Im Absatz 3 des ge nannten Paragraphen ist dann weiter ausgeführt, daß im Falle der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen auf Grund der zweiten Steuernotverordnung 10 0/0 des festgesetzten Be trages als Steuergrundbetrag zu gelten hat. Da für das Uhrmachergewerbe, wie anch sonst im allgemeinen für das Handwerk, 1,2 0/0 des Umsatzes, der im Monat oder Viertel jahr erzielt ist, als Einkommensteuer-Vorauszahlung nach der ministeriellen Durchführungsbestimmungen festgesetzt ist, so können anch nur 10 % dieses so ermittelten Einkommensteuersatzes als Ge werbesteuergrundbetrag in Anwendung kommen. Im vorliegenden Falle waren als Einkommensteuervorauszah- lnngen in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober insgesamt 12.38 Mk. (1,20/ 0 des Umsatzes) abgeführt worden. Der Steuergrundbetrag würde samit 1,24 Mk. sein, und da 500 o/ 0 an Gewerbesteuer zur Hebung gelangen sollen, so wurde die Gewerbesteuervorauszahlung 6,20 Mk. für das halbe Jahr ausmachen. Demgegenüber werden 45 Mk. auf Grund der vorgenommenen Veranlagung verlangt. Die Veranlagung ist anfechtbar, da sie sich nicht im Einklang mit den Gewerbesteuerverordnungen vom 23 Februar 1923 bzw. 16. Februar 1924, wie oben ausgeführt, befindet. Gegen den Veranlagungsbescheid ist der Einspruch an den Steuerausschuß, gegen die Einspruchsentscheidung die Berufung an den Berufungs ausschuß zulässig. Unsere Betrachtungen führen nun endlich noch zu dem Er gebnis, daß die im vorliegenden Falle zu leistenden Vorauszahlungen später zurückgefordert werden könnten, da die Gewerbesteuer nach dem Ertrage nicht zur Hebung kommen soll, wenn der Ertrag 900 Mk. nicht übersteigt und der Inhaber des Betriebs in seinem Geschäft mit tätig ist. In der Voraussetzung, daß mit 1,2 0/ 0 des Umsatzes der Ertrag ungefähr richtig für diesen Fall ge troffen wird, so würde der Jahresertrag nämlich nur etwa 500 Mk. sein und somit unter die Freigrenze fallen. Zur Vermeidung solcher später vermutlich notwendig werdenden Zurückzahlungen — nämlich in den Fällen, in denen das Jahres erträgnis unter 900 Mk. bleibt — wird z. B. in der Stadt Berlin keine Gewerbesteuervorauszahlung verlangt, solange sie vierteljährlich eicht mehr als 10 Mk. ausmacht. * Vorsorge- Glasversicheruiig In Nr. 40, S. 626, ist bereits zu der Frage der Glasversicherung im allgemeinen, ebenso auch zu der Vorsorgeversicherung im I, Steuerbriefkasten “ Stellung genommen worden. Die folgenden Angaben mögen dazu dienen, unnötige, aus einem Vorsorge- versicherungs-Vertragsabschluß sich ergebende Klagen zu vermeiden. Bei einer Vorsorgeversicherung, die sich heute überlebt hat, übernahm die Gesellschaft den Versicherungsschutz auf der Grundlage, daß sie im Schadensfälle die gesamten Wiederherstellungskosten trug. Für die Höhe der zu zahlenden Versicherungssumme waren die Großhandelspreise für Spiegelglas (nebst Fracht und Einsetz satzkosten) maßgebend. Sind die Preise während der Versicherungs periode gestiegen, so treten zu der Grundprämie nach einem be stimmten, von den Gesellschaften (Glasversicherungsverband) festgelegten Tarif Ergänzungsprämien. Ist die Vorsorgeversicherung für eine bestimmte Zeit ab geschlossen, so entsteht kein Zweifel, daß dieser Versicherungs vertrag mit dem Ablauf der betreffenden Zeit erlischt. Ist sie als Nachtrag zu der bestehenden Papiermarkversicherung bezeichnet, so ist anzunehmen, daß die Versicherungsperiode mit der der Papier markversicherung identisch ist. Wenn die Vorsorgeversicherung weder für eine bestimmte Zeit noch als Nachtrag läuft, so endigt die Vorsorgeversicherung mit dem Jahr, für welches die Prämien vorauszahlung erfolgt ist. Steuerbriefkasten Wiedereintragung der Hypothek nach erfolgter Löschung unter Vorbehalt Frage: Meine Hypothekenschuld von 5ooooMk. habe ich 1923 abgelöst. Der Hypothekenbrief wurde mir ausgehändigt, doch war der Vermerk darauf, daß der Gläubiger sein Recht aufgibt, sollte aber, da der Betrag in Papiermark bezahlt wurde, das Gesetz etwas anderes bestimmen, so schließt er sich dem an. Ich habe ihm volle 15 % Aufwertung sofort zu zahlen angeboten, er hat das Geld aber abgelehnt und verlangt die erneute Eintragung der Hypothek. Antwort:Die Hypothek ist unter einem Vorbehalt zur Löschung gebracht worden. Solche unter Vorbehalt der Rechte gelöschten Papiermarkhypotheken können im Wege des Berichtigungsverfahrens im ursprünglichen Nennbeträge wieder in das Grundbuch eingetragen werden. Das ist nach der heutigen Gesetzeslage gleichbedeutend mit einer Aufwertung von 15 o/ 0l rückzahlbar 1932. Wenn Sie Ihrem Gläubiger die sofortige Zahlung von 15 % Aufwertung anbieten, so gehen Sie über das Maß der Aufwertung hinaus, denn Ihr Gläubiger gelangt sofort in den heutigen hohen Zinsgenuß, während er sonst sich mit 2 o/ 0 beginnend zu begnügen hätte. Die nach dem Gesetz vorgesehene Aufwertung kann eben untfer Berücksichtigung des Zinsausfalls nicht mit 15 % des Nennwertes bewertet werden. Ihr Angebot ist sonach sehr entgegenkommend und eigentlich nicht am Platze, da Ihr Gläubiger sich durch den Vorbehalt gesichert hat und dieser Vorbehalt jetzt nur die Folge hat, daß das Kapital 1932 mit 15 % des Papiermarknennwertes zurückzuzahlen ist. * Einkommensteuer, wie sie nicht berechnet wird Frage: Ich habe am 10. Oktober meine Umsatzsteuer und Einkommensteuer bezahlt; für Umsatz 2 1 /« 0/0 und für Einkommen 8 %. Mein Umsatz betrug im dritten Vierteljahr 486 Mk., davon 2 1 /* %■ gleich 12,15 Mk. Umsatzsteuer. Vom Umsatz habe ich 200 Mk. ab gezogen, und von den 286 Mk. Einkommen mußte ich 8 % Ein kommensteuer bezahlen, also 22,90 Mk. Antwort: Ihre Berechnung der Einkommensteuer ist eine durchaus irrige. Sie können doch von einem Umsatz von 486 Mk. nicht ein Reineinkommen von 286 Mk. mit 8 % versteuern wollen. Da Sie aber bereits den Betrag eingesandt haben, so müssen Sie das berichtigen durch ein Schreiben an das Finanzamt. Falls Sie denselben Fehler bei der Berechnung für die Zeit vom 1. April bis 1. Juli gemacht haben, so ist die Berichtigung auch auf jene Zahlung auszudehnen. Das Schreiben würde etwa wie folgt zu lauten haben: „Bei der Abführung der Einkommensteuer habe ich mich geirrt, indem ich mich in Unkenntnis über die Einkommensteuer vorauszahlungen befand und die Geschäftsunkosten falsch kalkuliert habe. Mein Umsatz betrug 486 Mk., wovon ich 2, l j 2 % Umsatzsteuer und 1,2 % Einkommensteuervorauszahlung zu entrichten habe. Erstere habe ich richtig abgeführt, an Einkommensteuer dagegen 22,90 Mk. bezahlt, während dieselbe nur 5,85 Mk. ausmacht. Den mit 17,05 Mk. zuviel gezahlten Betrag bitte ich mir zurückzuerstatten.“ Lesen Sie den Artikel in der UHRMACHERKUNST 39, S. 598, „Unkosten- und Verkaufspreisberechnung.“ Wenn Ihnen irgend welche Zweifel auftauchen, fragen Sie doch in allen solchen An gelegenheiten vorher hier an. Steuertermine für November 31. Okt.: Letzter Tag zur Abgabe der Luxussteuererklärung für das dritte Quartal. 5. NOV.: Lohnst euer (letzte Dekade). Abführung der im Oktober einbehaltenen Steuerabzugsbeträge von den jenigen Betrieben, bei denen dieser Betrag 12 Mk. nicht überstiegen hat Markenkleben. Näheres siehe SND Nr. 227, U 25, Beilage S. X.
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