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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 45 (14. November 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein bemerkenswertes Urteil
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Was schenke ich meinem Lehrling zu Weihnachten?
- Autor
- Böckle, Otto
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 705
- ArtikelWie wehrt sich der Uhrmacher gegen Hausierer, Ausspielungen ... 706
- ArtikelAktenstücke zur Mittelfränkischen Uhrmachereigeschichte (5) 709
- ArtikelSchaufenster und Reklame 711
- ArtikelEin bemerkenswertes Urteil 713
- ArtikelWas schenke ich meinem Lehrling zu Weihnachten? 713
- ArtikelSteuerfragen 714
- ArtikelAus der Werkstatt 715
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 715
- ArtikelVerschiedenes 718
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 719
- ArtikelMesse-Nachrichten 719
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 719
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 719
- ArtikelEdelmetallmarkt 719
- ArtikelDie Rochuskapelle (15) 720
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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/ DIIG UHRM ACHEfiKUNST Ein bemerkenswertes Urteil Das Geschäftsgebaren der Firma Aug.Langer (Villingen) hat schon zu häufigen Beschwerden der Kollegen Anlaß gegeben. Diese Firma liebt es, verkaufte Ware, deren so fortige Lieferung zugesagt ist und deren Abgang sie den Kunden schon mitgeteilt hat, erst dann zum Versand zu bringen, wenn der Kaufpreis eingegangen ist. In einem derartigen Falle ist es jetzt gelungen, ein Urteil gegen die Firma zu erlangen. In diesem wird festgestellt, daß die Geschäftsmethode der Firma Aug. Langer gegen Treu und Glauben verstößt. Wir geben nachstehend einen Auszug aus diesem bemerkenswerten Urteil. In der öffentlichen Sitzung am i. Oktober hat das Amtsgericht Villingen in Sachen des August Langer, Uhrenhandlung in Villingen, gegen Hermann Teetz, Uhrmacher in Bergen auf Rügen, den Kläger mit der erhobenen Klage abgewiesen und ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt. Tatbestand: Mit Klagschrift vom 17. November 1923 begehrt der Kläger Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 25,75 Schw. Fr. nebst jO/q hieraus seit 8. September 1923 in Rtichsmark zum amtlichen Berliner Börsenkurse vom Tage des Zahlungseingangs sowie zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits. Zur Begründung macht der Kläger geltend, der Beklagte habe bei dem Reisenden laut Bestell schein vom 25. August 1923 verschiedene Wecker und Gehwerke be stellt. Diesen Auftrag habe der Kläger mit Schreiben vom 27. August 1923 ausdrücklich bestätigt. Unterm 28. August 1923 sei die Rech nung ausgestellt worden mit dem Hinweis, daß die Rechnung in 10 Tagen ab Rechnungsdatum gemäß den besonderen an gehefteten Zahlungsbedingungen zu begleichen sei. Der Beklagte habe nun das Geld am 5. September 1923 beim Postscheckamt eingezahlt, jedoch habe er die zur Vertragsbedingung gemachte Benachrichti gung des Klägers von der Einzahlung des Geldes unterlassen, so daß dieser am 21. September 1923 noch nicht über die Absendung orientiert gewesen sei. Der Kläger habe daher an dem Rechnungs betrag von 34,21 Schw. Fr. die vom Beklagten eingesandten 80594484 Papiermark zum Kurse vom 8. September 1923 mit nur 8,40 Schw. Fr. gutschreiben können, so daß der Beklagte noch 25,75 Schw. Fr. nebst 5 0/0 Verzugszinsen schuldig sei, deren Zahlung verweigert werde. Der Beklagte wendet dagegen ein, er habe wegen des rapiden Steigens des Dollars mit Karte vom 31. August 1923 den Kläger um Rückgängigmachung des Auftrages ersucht, da die Ware für seine Kundschaft zu teuer würde. Mit Antwortkarte vom 3 Sep tember 1923 bestand jedoch der Kläger auf dem Vertrage mit der Begründung, daß der Auftrag bereits am 29. August, jedoch ausweis lich des Poststempels auf dem Briefumschlag erst am 3. September in Villingen abgesandt worden sei. Der Beklagte sei am 5. Sep tember vormittags in den Besitz der Rechnung gelangt und habe noch am selben Tage mit Berliner Börsenkurs vom Vortage den Betrag für die 84,21 Schw. Fr. mit 80594484 Papiermark durch Zahl karte an den Kläger abgesandt. Gleichzeitig habe er auch noch außerdem vertragsgemäß den Kläger durch besondere Postkarte von der Absendung des Geldes benachrichtigt und habe um umgehende Zusendung der Ware ersucht. Es sei nicht richtig, daß die Ware am 28. August abgesandt worden sei, denn am 13. September sei er noch nicht in ihrem Besitz gewesen, so daß er bei der Post durch Laufzettel nach dem Verbleib der Ware forschen ließ. Mit Schreiben vom 15. September 1923 habe der Kläger mitgeteilt, daß er nach dem Verbleib der Ware nachforschen lasse. Das Paket sei jedoch aus weislich des Poststempels auf_der Postadresse erst am 17. September 1923 abgesandt worden. In den mündlichen Verhandlungen trat der Beklagte dem je weiligen Klageantrag entgegen, weil er alle Vertragsbedingungen erfüllt und richtig bezahlt habe, somit nichts mehr schuldig sei. Fürsorglich schob der Beklagte in den mündlichen Verhandlungen vom 19. März 1924 dem Kläger den Eid darüber zu, daß es nicht wahr sei, daß er eine vom 5. September 1923 datierte Postkarte des Beklagten über erfolgte Zahlung erhalten habe. Der Beklagte berief sich auch auf seine Ehefrau zum Beweise dafür, daß er diese Post karte gleichzeitig mit der Einzahlung des Geldes am 5. September 1923 zur Post gegeben habe. Diese Tatsache bestätigte die Ehefrau, und zwar auf Anordnung des Prozeßgerichts nachträglich noch eidlich. In der mündlichen Verhandlung vom I. September 1924 verharrte der Kläger auf dem Standpunkt, daß die Zahlungsbedin gungen nicht eingehalten seien und der Klageantrag zu Recht be stehe. Der Beklagte nahm auf das Beweisergebnis Bezug und be- »ntragte Klageabweisung. Entscheidungsgründe: Dem Begehren des Klägers konnte nicht stattgegeben werden. Gemäß §§ 133, 242 BGB. ist bei der Auslegung der Vertragsbedin gungen nicht der starre Wortlaut maßgebend, sondern ent scheidend ist, wie der Vertragsgegner nach Treu und Glauben diese klägerischen Vertragsbedingungen in ihrer An wendung aufgefaßt wissen mußte und wie insbesondere ein reeller und redlicher Handelsverkehr von den Pflichten eines Kaufmanns verlangt. Wenn der Kläger eine Rechnung mit Datum vom 28. September 1923 ausstellt und dabei zur Vertragsbedingung macht, so darf ein redlicher Geschäftsverkehr erwarten, daß er un verzüglich diese Rechnung mit den Bedingungen an den Vertrags gegner zur Absendung bringt, damit dieser die gesetzte Frist dazu benutzen kann, das nötige Geld zu beschaffen, um den Vertrag zu erfüllen. Im vorliegenden Falle ist aber durch den Poststempel des Briefumschlags erwiesen, daß der Kläger die mit dem 28. August 1923 datierte Rechnung erst am 3 September 1923, also 6 Tage später, zur Post gegeben hat, so daß sie erst am 5. September 1923 beim Beklagten eintraf. Dem Beklagten blieben also von der scheinbar reichlich bemessenen Zahlungsfrist von 10 Tagen in Wahrheit nur 2 Tage Zahlungsfrist übrig. Ein solches Geschäftsgebaren ent spricht keineswegs den Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns. Als verwerflich aber muß bezeichnet werden, wenn der Kläger mit Post karte vom 3. September 1923 — dem Tage der Absendung der Rech nung — dem Beklagten mitteilt, daß der Auftrag bereits am 28 August zur Ausführung gelangt sei, eine noch schnellere Aus führung könne er wohl nicht gut verlangen. Hier geht der Kläge r geradezu mit Unwahrheiten um und versetzt den Beklagten obendrein in den selbstverständlichen Irrtum, daß am 28. August 1923 die Ware zum Versand gekommen sei In Wahrheit ist aber die Ware erst am 17. September 1923 vom Kläger an den Beklagten abgesandt worden, also noch 12 Tage später, nachdem der Beklagte das Geld dem Kläger zugesandt hatte. Eine weitere Irreführung des Beklagten ist es, wenn der Kläger unterm 15 September 1923 dem Beklagten mitteilt, er lasse nach dem Ver bleib des Paketes nachforschen, während es am 17. September 1923 erst zur Absendung kam. Eine Vorleistungspflicht bestand vertrag lich für den Beklagten nicht, das geht auch schon aus der Mitteilung des Klägers vom 3. September 1923 hervor, daß er den „Auftrag“, d. h. im redlichen Geschäftsverkehr nichts anderes als die Absendung der Ware, am 28. August 1923 bereits erledigt habe. Vertrags untreu und im Leistungsverzuge befand sich also bis hierher der Kläger, nicht aber der Beklagte. Derselbe hat nach gewiesen, daß er die Rechnung mit den Zahlungsbedingungen am 5. September 1923 in seine Hand bekommen hat und noch an dem selben Tage — also innerhalb der 10 Tage Rechnungsfrist — das Geld an den Kläger bei der Post mit zulässigen Börsenkurs vom Tage zuvor eingezahlt habe. Der Beklagte hat aber weiterhin durch die beeidigte Aussage seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau dar getan, daß er gleichzeitig mit der Geldeinzahlung am 5. September 1923 durch durch Postkarte den Kläger von der Einzahlung benach richtigte. Die Behauptung des Beklagten ist zutreffend, daß für diese Benachiichtigung ein eingeschriebener Brief nicht erforderlich war. Der Beklagte hat somit alles getan, was er zur ordnungsmäßigen Vertragserfüllung nötig hatte; wenn die Postkarte bei dem Kläger nicht eingetroffen sein sollte, dann kann dies nicht zu Lasten des Beklagten gehen, vollends schon dann nicht, wenn der Kläger in seiner Vertragserfüllung gegen Treu und Glauben verstoßen hat. Infolgedessen mußte die Klage abgewiesen werden, wobei der Kläger gemäß § 917 PO. die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Was schenke ich meinem Lehrlinge zu Weihnachten? Eine Betrachtung von Otto Böckle, Hannover Weichnachten steht vor der Tür. Der Lehrmeister denkt bereits daran, wie er seinem Lehrling eine besondere und zweckmäßige Anerkennung zukommen lassen könnte. In den meisten Fällen wird wohl ein Stück Werkzeug oder ein Fachbuch auf die engere Wahl kommen. In den letzten Jahren ist die Auswahl an guter Fach literatur für den angehenden Lehrling leider eine beschränkte gewesen, zumal an solcher, die zweckmäßig und preiswert ist. In meiner mehr als zehnjährigen Tätigkeit als Fach lehrer habe ich oft den Eindruck gehabt, daß die Auswahl eines solchen Fachbuches nicht ganz sorgfältig getroffen wird. Man sollte sich klar darüber sein, daß ein Lehrling, besonders im ersten Lehrjahre, ähnlich wie ein Kind dem Leben, dem ganzen Berufskreise noch recht fremd gegen übersteht. Da ist es doch wohl gänzlich verfehlt, dem Lehr ling aus der Bibliothek der alten Meister ein grundlegendes
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