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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 45 (14. November 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- u. Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 705
- ArtikelWie wehrt sich der Uhrmacher gegen Hausierer, Ausspielungen ... 706
- ArtikelAktenstücke zur Mittelfränkischen Uhrmachereigeschichte (5) 709
- ArtikelSchaufenster und Reklame 711
- ArtikelEin bemerkenswertes Urteil 713
- ArtikelWas schenke ich meinem Lehrling zu Weihnachten? 713
- ArtikelSteuerfragen 714
- ArtikelAus der Werkstatt 715
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 715
- ArtikelVerschiedenes 718
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 719
- ArtikelMesse-Nachrichten 719
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 719
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 719
- ArtikelEdelmetallmarkt 719
- ArtikelDie Rochuskapelle (15) 720
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 45 DIB UHRMACHERS UNST 715 heirateten mit einem Kind (steigend bei jedem weiteren Kinde) bleiben steuerfrei. Von erheblicherer Bedeutung für uns ist die weitere Herab setzung der Umsatzsteuer, die ab i. Oktober auf 2<>/ 0 ermäßigt wurde, und nun mit Wirkung vom x. Januar 1925 i 1 /, % be- tragen soll. Zu gleicher Zeit wird die Luxussteuer von 15 o/ 0 auf 10% herabgesetzt. Steuerbriefkasten Restkaufgeldhypothek Frage: Habe mein Grundstück Januar 1920 verkauft. Für das Restkaufgeld in Höhe von 30C00 Mk. ist eine Hypothek ein getragen worden, die mit 5 o/ 0 zu verzinsen und auf 5 Jahre un kündbar ist. Wann kann ich die Hypothek kündigen, wie wird sie aufgewertet und wie ist es mit den Zinsen ? Antwort: Ihre durch Hypothek gesicherte Restkaufgeld forderung kann über den normalen Höchstsatz von 150/, des Gold markbetrages hinaus aufgewertet werden. Den Antrag auf Ab weichung von dem normalen Höchstsatz der Aufwertung müssen Sie bis zum 31. Dezember 1924 beim Amtsgericht (Aufwertungsstelle) stellen. Der Goldmarkbetrag der 30000 Papiermark ist i94iMk.; 15 °/ 0 hiervon = 291 Mk. sind der normale Höchstsatz. Wie hoch die weitere Aufwertung der Restkaufgeldforderung erfolgen wird, hängt von dem heutigen Werte des verkauften Grund stückes ab. Ueber 1941 Mk. hinaus kann die Aufwertung nicht statt finden. Zu berücksichtigen ist die wirtschaftliche Lage des Schuldners sowie des Gläubigers. Eine Aufwertung unter 50 o/ 0 des Goldmark betrages dürfte nicht in Frage kommen. Die Rückzahlung kann vor dem 1. Januar 1932 nicht verlangt werden. Bis zum 31. Dezember 1924 brauchen keine Zinsen gezahlt zu werden. Rückständige Zinsen gelten als erlassen. Vom 1. Januar 1925 ab beginnt die Verzinsung. Der Zinsfuß beträgt, ohne Rück sicht darauf, welcher Zinsfuß vereinbart war, 2% für das Jahr 1925, 30/,, für 1926, 4 % für 1927, dann 5 °/ 0 . Für die hier zulässige höhere Aufwertung gilt der gleiche Rück zahlungstermin wie für die normale Aufwertung, mithin nicht vor dem Jahre 1932. Auch der Zinsfuß ist wie bei der normalen Auf wertung, nur berechnet nach der Abweichung, wie sie von der Auf wertungsstelle festgesetzt wird. Wenn Sie den Antrag, wie oben angegeben, nicht rechtzeitig stellen, können Sie später eine höhere Aufwertung nicht mehr ver langen. * Heranziehung eines auf Grund eines Steuerprivilegs von allen Steuern befreiten Hauses zur Grund- und * Mietzinssteuer Frage: Mein Geschäftshaus war früher im staatlichen Besitz- Durch Vertrag vom Jahre 1771 ging das Haus mit anderem Grund besitz auf die Stadt über, von der ich es käuflich erwarb. In dem genannten Vertrage ist bestimmt, daß dies Haus für ewige Zeiten von allen Steuern befreit sein soll. Aus diesem Grunde war ich anch bisher von der landständischen Haussteuer befreit. Seit Ein führung der neuen Grund- und Mietzinsstener in Schwerin werde ich zu dieser Steuer herangezogen, und ist mein Einspruch dagegen abschlägig beantwortet worden. Antwort: Die neuen Steuergesetze werden den früheren Ver trägen vorzugehen haben. Würde es sich um eine Reichssteuer bandeln, so wäre das Steuerprivileg für die neue Steuer nicht mehr wirksam, denn dann erhebt das Reich auf eigener Steuerhoheit die Steuern zur Deckung des Reichsfinanzbedarfs. Das Aufkommen aus der allgemeinen Grundsteuer sowie aus der im Zusammenhang mit der Regelung des Mietwesens von dem bebauten Grundbesitz zu erhebenden Steuer ist aber den Ländern überwiesen, und man könnte folgern, daß mit demselben Recht, mit dem für gewisse Gebäude (z. B. die unbelastet waren oder deren Belastung nicht mehr als 20 0/0 des Gesamtwertes betrug) eine Er mäßigung der Steuer in Anspruch genommen werden kann, auch die gänzliche Freistellung auf Grund des Bestehens eines besonderen, die Steuerbefreiung aussprechenden Vertrages zulässig sein könnte. Die Grund- und Mietzinssteuer ist zwar eine Landessteuer, keine Reichssteuer; für sie sind aber die reichsrechtlichen Vor schriften grundlegend, Vorschriften, die zur Durchführung des Geld- cntwertungsausgleichs ergangen sind. Der Kreis der Grundstücke, welche nach den reichsrechtlichen, durch die Steuernotverordnung gegebenen Vorschriften Befreiung genießen sollen, steht^ hiernach fest. Zwar haben die Landesregierungen die erforderlichen Be stimmungen zu erlassen. In diesen Bestimmungen haben sie sich aber innerhalb des durch die Vorschriften gegebenen Rahmens zu halten; die Befreiung eines Grundstücks von der Steuer auf Grund beaonderer Abmachungen ist aber hier nicht vorgesehen. Die Be freiung ist ferner auch ausgeschlossen, da sie sich im Widerspruc mit dem Artikel 134 der Reichsverfassung befindet, der von allen Staatsbürgern verlangt, im Verhältnis ihrer Mittel zu allen offen liehen Lasten nach Maßgabe der Gesetze beizutragen. Wenn sich sonach von einem Vorgehen im Wege der Berufung wegen unberechtigter Heranziehung zur Steuer kein Erfolg ver spricht, so werden sich jedoch ans dem Vertrage, der die Steuer freiheit von allen Steuern einränmt, Schadenersatzansprüche herleiten lassen, die vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen wären. Veranlagung des Geschäftsgrundstückes bei der Vermögenssteuer Frage: Mein Geschäftsgrnndstück, in welchem sich Laden und meine Wohnung, außerdem eine vermietete Wohnung befindet, habe ich bei der Vermögensstenererklärung mit dem Wehrbeitrags wert, abzüglich 40 0/0, eingesetzt. Das Finanzamt hat dies bean standet. Wie hat die Veranlagung zu erfolgen? Antwort: Das Grundstück ist für Zwecke der Vermögens steuerveranlagung 1924 nach dem Verhältnis, wie die Mietwerte auf Betriebsvermögen (Anlagekapital) und auf Mietwohnhaus entfallen, zu zerlegen. Als Betriebsvermögen hat nur der Geschäftsraum und die Werkstatt zu gelten, nicht aber Ihre Wohnung. Es kommt also auf die Mietwerte an und unter Zugrundelegung derselben sind die Teile, die auf Betriebsvermögen und Mietwohngrundstück entfallen, zu ermitteln. Somit weicht das Finanzamt mit Recht bei der Ver anlagung von Ihrer Steuererklärung ab, denn der Abzug von 40 0/0 vom Wehrbeitragswert kann im vorliegenden Falle keine Anwen dung finden. Von dem nach dem Gesagten steuertechnisch auf den als Miet wohngrundstück zu behandelnden Teil des Hauses (Ihre Wohnung und Mietwohnung) sind 70% Abschlag vom Wehrbeitragswert zu machen. Der als Betriebsvermögen (Anlagekapital) steuertechnisch anzusprechende Teil des Grundstücks ist in der Weise zu bewerten, daß der Teil mit 100 % des Preises angesetzt wird, der Ende des Jahre9 1913 zur Anschaffung oder Herstellung dieses Hausteiles als neu aufzuwenden gewesen wäre. Von diesem Anschaffungspreise sind jährliche Abschreibungen — nicht seit 1913, sondern seit der Errichtung — zulässig; diese Abschreibungen dürfen jährlich 2 0/0 nicht übersteigen und müssen sich an die tatsächlichen Abnutzungen anlehnen. Angenommen, der znm Betriebsvermögen zu zählende Gebäudeteil wäre im Jahre 1902 errichtet, so käme eine Gesamt- abnntzungsquote von höchstens 42% in Frage. 4u$ dcrWcrkfta tfl Hilfswerkzeug zum Einpassen von Hausuhrwerken Zu der Beschreibung dieses Werkzeuges in der vorigen Nummer teilt uns der Erfinder, Herr Sigmund Lichtinger, Dresden-A., Weißeritzstraße 14, noch mit, daß der Preis des Hilfswerkzeuges 10,50 Mk. beträgt. Es ist auch zu beziehen durch die Firmen Georg Jacob (Leipzig), Katharinenstraße 8/12, und Rudolf Flume (Berlin C 19), Wallstraße 10/12. gstJVmnjnarfmrftfrn ihm Unterverband Ostthüringen In der vorigen Nummer wurde eine Einladung znm Unter verbandstag am 23. November bekanntgegeben. Es wurde über sehen, daß dieser Sonntag Totensonntag, und eine Ausführung des aufgestellten Programmes an diesem Tag nicht möglich ist. Der Verbandstag findet nunmehr am 30. November in denselben Räumen statt, unter Einhaltung der anfgestellten Tagesordnung. Auswärtige Kollegen fahren mit der Bahn bis Gera-Süd, da das Lokal .Hein richsbrücke“ nur 3 Minuten vom Bahnhof Süd entfernt ist. I.A. des Vorsitzenden und Obermeisters: Otto Opitz. Uhrmacherverband Hessen Vorstandssitznng am 6. November in Gießen. Anwesend waren: Karp (Darmstadt), Schmidt (Gießen), Coquot und Schwarz (Frank furt a. M.), Lüttchenmeier (Mainz), Seelbach (Wiesbaden), Techel (Darmstadt), Köhler (Kassel), Eberhardt (Gelnhausen), Brauneck (Wetzlar), Steiber (Friedberg i. H.) und acht Gäste. Es wird be schlossen, zwecks Errichtung einer Uhrmacheranerkennungs stelle und zwecks genauer Ausgabe der Ausweiskarten sowie zwecks Neuauflage des Uhrmacheradreßbuches, den im Verband Hessen zur Einführung vorgesehenen Fragebogen in der vorgelegten
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