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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 46 (21. November 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- ArtikelDie Ermäßigung der Luxussteuer und das Weihnachtsgeschäft 721
- ArtikelDie astronomische Uhr in St. Marien zu Lübeck 722
- ArtikelWas ist Alpaka? 725
- ArtikelOptiker-Werkstattmaschinen 725
- ArtikelAktenstücke zur mittelfränkischen Uhrmachereigeschichte ... 726
- ArtikelSchaufenster und Reklame 729
- ArtikelAus der Kundenpraxis 731
- ArtikelSprechsaal 731
- ArtikelSteuerfragen 732
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 733
- ArtikelAuszug aus dem Jahresbericht der Gesellschaft der Freunde des ... 736
- ArtikelVerschiedenes 737
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 737
- ArtikelEdelmetallmarkt 737
- ArtikelDie Rochuskapelle (16) 738
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
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- Die Uhrmacherkunst
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732 DIE ÜHRMACHEKKUNST Nr. 46 Jura dazu überginge, auf einmal Großuhren herzustellen ? Man lasse doch jedem Industriegebiet seine Eigenart und mache es nicht auch noch schlecht, sondern wir wollen „fair play“, wie der Engländer sagt, denn es sind gerade jetzt Verhandlungen im Gange, die zum Wohle beider Länder, Deutschland und der Schweiz, dienen sollen. Wenn also in Zukunft wieder mehr Schweizer Uhren herein gelassen werden, so dürfen vielleicht wieder mehr deutsche Erzeugnisse in die Schweiz, so daß beiden Teilen geholfen ist. M5ge also der deutsche Uhrmacher getrost auch Schweizer Uhren kaufen, er ver gibt sich dabei sicher nichts an seiner nationalen Ehre, im Gegen teil, er ist dann ein Glied in der Kette der Weltwirtschaft zum Wohle der Allgemeinheit. I. Steueriragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Biuheitsverband) Zinslose Stundung von Steuern, Zinsen bei Stundungsbewilligung und Verzugs zuschläge bei nicht rechtzeitiger Steuer zahlung Nach dem § 105 der Reichsabgabenordnung können Zahlungen von Steuern und sonstigen Geldleistungen gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuer pflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stun dung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung und Verzinsung gewährt werden. Bei Stundungen über 1 Jahr ist die Zustimmung des Landesfinanzamtes einzuholen. In der Steuerzinsordnung vom 6. März 1924 ist ausgeführt, daß die Finanzbehörde, die zur Bewilligung von Stundung (§ 105 der Reichsabgabeordnung) zuständig ist, zu bestimmen hat — wenn sie nicht zinslose Stundung gewährt—, zu welchem Zinsfuß bei Bewilligung der Stundung der gestundete Betrag zu verzinsen ist. Der Zinsfuß beträgt mindestens 50/Q und höchstens 12 °/ 0 jähr lich. Wie hoch innerhalb dieses Rahmens der Zinsfuß zu bemessen ist, richtet sich nach der allgemeinen Lage und den besonderen Umständen des einzelnen Falles. In der Verfügung, durch die Stundung gegen Verzinsung be willigt wird, ist, wenn nicht der Zinsfuß auf 12 % jährlich bestimmt wird, die Heraufsetzung des Zinsfußes vorzubehalten. Das Finanzamt kann also den Steuerbetrag ohne Berech nung von Zinsen stunden, den Zinsfuß im übrigen aber auf höchstens 12 % jährlich nach seinem Ermessen festsetzen. Wird Stundung über 1 Jahr nachgesucht, so hat das Finanzamt die Zu stimmung des Landesfinanzamts einzuholen, bevor die Stundungs verfügung erlassen wird. Mit dem Ablauf des Tages, an dem die Steuer fällig war, be ginnt die Stundungsfrist. Mit dem Ablauf der Stundungsfrist wird der gestundete Betrag fällig und treten alsdann die Wirkungen des Verzugs ein, nämlich die Erhebung von Verzugszuschlägen. Eine Stundungsverfügung kann nur auf Grund eines Stun dungsantrages erreicht werden. Eine weitere Voraussetzung ist die Begründung des Antrags, daß die Einziehung der Steuer eine besondere Härte bedeuten würde. Die Entscheidung, ob letzteres der Fall ist, hängt von dem Ermessen des Finanzamts ab, das seine Entscheidungen nicht nach Belieben, sondern nach Recht und Billigkeit zu treffen hat. Für die Fragen, ob Stundung zu bewilligen ist, wie hoch der Zinsfuß zu bemessen ist, ob auf Sicherheitsleistung bestanden werden muß, ob die Stundung sich auf den ganzen Steuerbetrag oder nur auf einen Teil zu erstrecken hat und für wie lange die Stundung zu bewilligeu ist, kommt es auf die besonderen Umstände des ein zelnen Falles an. Im allgemeineu soll, wenn Stundung mit der Be gründung beantragt wird, daß Mittel zur Steuerzahlung nicht flüssig gemacht werden können, die Glaubhaftmachung in dieser Hin sicht genügen. Der Stundungsantrag würde etwa folgende Fassung haben können: An das Finanzamt in X. Ich habe am 15. November die vierte Rate der Vermögenssteuer 1924 im Betrage von Mk zu zahlen. Diesen Betrag bitte ich mir zinslos für die Zeit bis zum 1. April 1925 einschl. zu stunden. Zur Begründung meines Stundungsantrages führe ich folgendes an: — — — Hier würde der Antrag auf zinslose Stundung dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn z. B. noch Zweifel über die Höhe der Ver anlagung zur Vermögenssteuer bestehen. Der Stundungsantrag muß rechtzeitig gestellt werden, d.h. vor dem Fälligkeitstermin. Ein Antrag, der nach dem Fällig keitstage, aber noch vor Ablauf der einwöchigen Schonfrist gestellt wird, ist zu spät gestellt, und tritt die Wirkung des Verzugszuschlags ein, da nur demjenigen die Schonfrist gewährt wird, der noch inner halb derselben die bereits fällige Steuerschuld zahlt. Ob bei Stundungen auf Sicherheitsleistung bestanden werden muß, kommt, wie es in dem Runderlaß des Reicbsministers der Finanzen vom 15. Juli 1924 heißt, in erster Linie auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles an. Dem wird in dem Ministerial- erlaß vom 18. September 1924 über das Verfahren in Besitzsteuer sachen hinzugefügt, daß es den Anordnungen nicht entsprechen würde, wenn ein Finanzamt bei Stundungen grundsätzlich in jedem Falle Sicherheitsleistungen verlangen würde, vielmehr werden stets die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles sorgfältig zu würdigen sein. Wie bereits in dem Aufsatz „Aenderungen des Verfahrens bei Stundungsgesuchen und bei der Berechnung von Verzugszinsen* (U 31, S. 443, und SND Nr. 238) erwähnt, sind Steuerstundungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn und ebenso auch bei der Umsatzsteuer ausgeschlossen, wenngleich es doch eigentlich genug Fälle geben kann, in denen auch mit der Zahlung der Um satzsteuer eine Härte für den Steuerpflichtigen zu erblicken ist, z. B. dann, wenn er zur Flüssigmachung von dringenden Betriebsmitteln genötigt war, Waren unter dem Einkaufspreis zu veräußern. Ein Recht auf Stundung besteht nnr dann, wenn der Stundungsantrag begründet, warum die Zahlung am Fälligkeitstage eine besondere Härte bedeuten würde. Der Rechtsschutz des Steuer pflichtigen liegt darin, daß das Finanzamt seine Entscheidung über den Stundungsantrag nach Recht und Billigkeit zu fällen hat. Ebenso ist nach den Grundsätzen der Billigkeit zu entscheiden, ob der An spruch auf zinslose Stundung der Steuer nach Lage des Einzel falles besteht. Wer in der Lage ist, einen Teilbetrag als Raten zahlung zu leisten, sollte dies in seinem Stundungsantrage hervorheben, damit das Finanzamt den guten Willen des Steuerzahlers erkennt Sind vom Finanzamt Teilzahlungen bewilligt, so werden alle noch ausstehenden Teilzahlungen, also der gesamte Restbetrag fällig, wenn der Steuerpflichtige eine Teilzahlung versäumt und die versäumte Zahlung auch nicht innerhalb einer Woche nach Empfang einer Mahnung, in der auf die Rechtsfolgen der Versäumnis hin gewiesen wird, nachholt. Triftige Entschuldigungsgründe für die Nichtinnehaltung der Teilzahlung geben zwar noch keinen Anspruch auf Befreiung, sie können aber, wenn gerechtfertigt, die Veranlassung zu einem neuen Stundungsantrag geben. Ebenso besteht bei Stundungsbewilligungen gegen Zinsen die Möglichkeit, zinslose Stundung nachträglich zu erlangen, in der Voraussetzung, daß die Umstände so verändert liegen, daß zinslose Stundung gerechtfertigt erscheint. Die Verzugszuschläge, die bei Zahlungsverzug zur Hebung kommen, betragen mit Wirkung vom 16. November 1924 ab halb monatlich 1,5 o/ 0 (jährlich 36 o/ 0 ) des Steuerrückstandes. Wo der sogenannte Verzugzuschlag erhoben wird, kommen Zinsen nicht in Frage. Bei Berechnung der Verzugszuschläge wird der rück ständige Betrag auf den nächsten, durch 10 teilbaren Markbetrag nach unten abgerundet. Der Zuschlag wird nur dann erhoben, wenn der Steuerrückstand 10 Mk. übersteigt. Nach den Bestimmungen der zweiten Steuernotverordnung steht gegen die Anforderung des Zuschlags, wenngleich durch ihn eine Erhöhung der Steuerschuld eintritt, nur die Beschwerde offen, und nicht die ordentlichen Rechtsmittel, Einspruch und Berufung. Da nach diesen Ausführungen die Finanzämter bereits befugt sind, in dringenden Fällen zinslose Stundung von Steuerrückständen zu bewilligen, findet der dahingehende, von der Hamburger Reichstagung beschlossenen Antrag seine Erledigung. Steuerbriefkasteii Steuerabzug vom Arbeitslohn und Dienstaufwand' entschädigung Frage: Ich bin Reisender, beziehe ein Gehalt von 150 Mk. und 1 o/ 0 Provision, außerdem Vertrauensspesen. Von Gehalt und Provision ist ordnungsmäßig der Steuerabzug gemacht. Bei einer Kontrolle der Lohnsteuerkarten stellte sich das Finanzamt auf den Standpunkt, daß auch von den Gesamtreisespesen 10 % Einkommen steuer zu entrichten seien. Abzugsfrei seien Bahnfahrten, Koffer transporte, Wagentouren, Uebernachtungen, Trinkgelder usw., jedoch nur im Falle der spezifizierten Nachweisung. Die Aufwendungen für Essen und Trinken aber seien steuerpflichtig. Ist das Verlangen des Finanzamtes berechtigt? Antwort: Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige Durchführung des Steuerabzuges durch eine Kontrolle der Arbeit geber. Die Außenkontrolle hat sich unter anderem darauf zu er strecken, daß alle zum Arbeitslohn gehörigen Vergütungen, gleich gültig in welcher Form sie gewährt werden, dem Steuerabzug unter worfen werden, und daß bei der Berechnung der Steuer von der richtigen Höhe des Lohnes ausgegangen ist.
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