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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 48 (5. Dezember 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eine Ankergangstudie und ihr Resultat: Der Präzisionsanker
- Autor
- Müller, Hugo
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 755
- ArtikelBleikristall, seine Herstellung und Behandlung 756
- ArtikelRückerinnerungen an die Zeit der Vereinigung der Vereinigten ... 758
- ArtikelEine Ankergangstudie und ihr Resultat: Der Präzisionsanker 761
- ArtikelSteuerfragen 763
- Artikel50 Jahre E. Dohrmann in Bremen und Stettin 765
- ArtikelAuslandsnotizen 765
- ArtikelPatentschau 766
- ArtikelSprechsaal 766
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 766
- ArtikelWas ist Alpaka? 767
- ArtikelVerschiedenes 767
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 768
- ArtikelMesse-Nachrichten 768
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 768
- ArtikelVom Büchertisch 768
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 768
- ArtikelEdelmetallmarkt 768
- ArtikelSchaufenster und Reklame 769
- ArtikelDie Rochuskapelle (18) 770
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 48 DIE UHRMACHERKUNST 708 Radius von etwa 0,5 mm [Klauenbreite) hat eine Länge von noch nicht 0,01 mm, 1/2 Orad [in der Mitte) dann nur von 0,005 mm!) Auf der Ausgangsklaue (Tafel i) ist der Unterschied anfangs etwa 16,6 Grad, fällt auf etwa 12,8, 9,0, 5,7, 14 und schlägt dann, über o Grad gehend, um, zu’einem’ent gegengesetzt gerichteten Keil mit 2,4 Bogengrad. Bei dem gleicharmigen Anker (Tafel II), an welchem nur drei Inteivalle der Hebung, der besseren Deutlichkeit wegen, eingezeichnet sind, ändert sich auf der Zeichnung der be treffende Neigungswinkel von 2 Grad bald auf die Hälfte und dann auf o Grad, während die anfänglich um 10 Grad mehr als die Ankerhebefläche geneigte Radzahnfläche in der Mitte schon parallel auf die Ausgangsankerhebefläche auf fällt, um nun umzukippen (wie die Lichtphase bei der durch den Mond verfinsterten Sonne in der Mitte der Verdunkelung) und alsdann einen entgegengesetzt gerichteten Winkel von 9 Grad mit der Verlängerungslinie der Ankerhebefläche zu bilden. Die Bedenken gegen die bisherige Ankerhebungsver teilungsmethode (und ähnlichen anderen) werden noch stärker durch die Wahrnehmung der Ansicht gewisser Fachleute, daß die von einer Autorität stammende Konstruktionsregel sicherlich richtig ist, so daß sie sich auch mit Akkuratesse bemühen, die äußeren Kennzeichen derselben — fast genaues Zusammenfallen der beiden Hebeflächen auf der Eingangs seite und ihr direktes Zusammenfallen in der Mitte der Aus gangsklaue — hübsch sauber zu erfüllen! Auf weitere Einzelheiten, z. B. auf gewisse Unstimmig keiten in den Zugwinkelgrößen, insbesondere bei den an normalen Ankergängen, bei denen der Ankerbewegungspunkt nicht in dem Schnittpunkte der zwei Tangenten, sondern 4 bis 5 Grad außerhalb derselben liegt, näher einzugehen, will ich hier unterlassen, aber auf eins will ich noch an Hand der Tafel II hinweisen. Man ist gewohnt, bei dem gleicharmigen Anker sich mit einem Hebekreis, einem gemeinsamen für Ein- und Ausgangsklaue zu begnügen. Dies stimmt nur bei dem gleicharmigen Anker mit voller Hebung am Anker mit spitz zahnigem Gangrad, aber nie und nimmer beim gleicharmigen Anker mit Kolbenzahn, also bei verteilter Hebung. Denn hier wirkt eben auch die auf der Eingangsseite mit kon struierte Radzahnhebefläche auf der Ausgangsklaue anders als dort, denn hier kommt sie am Ende der Ankerklaue an einen längeren Hebel, als am Ende der Eingangsklaue zur Geltung. Deshalb müssen hier zwei Hebekreise entstehen. Zum Schluß dieses Teiles will ich dem zweiten Teil vorausschicken, daß, wenn man die Hebeflächen nicht wölben will, wie es in Glashütte geschieht, was jedoch nicht ohne Schwierigkeiten richtig auszuführen ist, man nur die kon struktive Verteilung der Hebung von der Eingangsklaue ebenso bestimmt auf die Ausgangsklaue zu verlegen braucht, wie ich es schon seit längerer Zeit in meinem Zeichen unterricht und in der Praxis durchgeführt habe. In keinem Punkte der Hebungsbewegung können dann die Hebeflächen von Rad und Anker fast oder ganz parallel uafeinander zu liegen kommen, ohne daß eine andere unangenehme Neben erscheinung sich geltend macht, wenn man die so bestimmt gezogene Grenze nicht überschreitet, es ist sogar ein ge wisser Vorteil damit verbunden. (Schluß folgt.) Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Herabsetzung der Verzugszuschläge auch in Preußen und Bayern In derselben Weise, wie für die Reichsstenern die Verzugs zuschläge von 2 0/0 auf i 1 /, %, und zwar mit Wirkung vom 16 No vember d. J. ab — siehe Nr. 45, S. 714 — herabgesetzt worden sind, ist dies jetzt auch in Bayern und Preußen angeordnet worden. In Preußen werden von der Ermäßigung die Verzugszuschläge für preußische Staats- und Gemeindesteuern sowie Handelskammer- und Handwerkskammerbeiträge betroffen, während es sich in Bayern um die Ermäßigung der Verzugszuschläge für die Entrichtung speziell der Grund-, der Haus- und der Gewerbesteuern für das Rechnungs- j ihr 1924 handelt. * Die Berechnung des Lohnsteuerabzugs vom 1. Dezember 1924 ab Bekanntlich unterliegt dem Steuerabzug vom Arbeitslohn bei lohnsteuerpflichtigen Personen der Gesamtbetrag der Einkünfte, mögen sie in Bargeld oder in Vorteilen, die Geldwerten gleichzu setzen sind, bestehen. Ein gewisser Teil des Lohnes oder Gehalts bleibt von der Steuer befreit, der über den lohnsteuerfreien Teil hinausgehende Betrag wird unter Berücksichtigung des Familien standes des Arbeitnehmers um einen je nach der Lage des Einzel falles verschieden bemessenen Prozentsatz gekürzt und ist vom Arbeitgeber als Lohnsteuer — an Stelle der Einkommensteuervoraus zahlung — einzubehalten und innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die Finanzkasse abzuführen oder durch Verwendung von Steuer marken der Staatskasse gutzubringen. Für die richtige und rechtzeitige Abführung des einbehaltenen Steuerabzugs vom Arbeitslohn haftet der Arbeitnehmer. Vorsätzliche Verkürzung der Steuer gilt als Steuerhinterziehung. Bezüge aus der Kranken- und Angestelltenversicherung sowie Unfall- und Invalidenrenten gehören nicht zum Arbeitslohn, ebenso Unterstützungen, die Erwerbslosen und Kurzarbeitern aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden. Infolge der Steuermilderungsverordnung vom io. November d. J. ist der steuerfreie Lohnbetrag, der bisher 50 Mk. je Monat betrug, erhöht worden. Die Neuregelung findet Anwendung auf Lohn- oder Gehaltszahlungen, die als Entgelt für eine nach dem 30. November erfolgte Arbeitsleistung gezahlt werden, so daß also Lohnzahlungen für Dienstleistangen im November, auch wenn die Zahlungen erst im Dezember erfolgen, noch nicht darunter fallen. Künftig bleiben znr Abgeltung der nach § 13 und § 59 des Ein kommensteuergesetzes zulässigen Abzüge steuerfrei: 1. Bei Zahlung des Arbeitslohns für volle Monate 60 Mk. monatlich, 2. bei Zahlung für volle Wochen 15 Mk. wöchentlich, 3. bei Zahlung für volle Arbeitstage 2,50 Mk. täglich, 4. bei Zahlung des Arbeitslohnes für kürzere Zeiträume 0,60 Mk. für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden. Der steuerfreie Lohnbetrag erhöht sich also gegenüber den bisherigen Beträgen monatlich um ioMk , wöchentlich um 3 Mk., täglich um 0,50 Mk. und zweistündlich um 0,10 Mk. Wann der Arbeitslohn ausgezahlt wird, ob vor dem 1. Dezember oder nach dem 30. November, ist nicht maßgebend, sondern, wie bereits vorher erwähnt, kommt es lediglich darauf an, daß der Lohn für eine nach dem 30 November 1924 erfolgende Dienstleistung ge zahlt wird. Erhält ein Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn für den Monat November oder für eine ganz in den Monat November fallende Lohnwoche erst im Dezember ausgezahlt, so ist bei dieser Lohn zahlung der steuerfreie Lohnbetrag in der bisherigen Höhe (50 Mk. monatlich, 12 Mk. wöchentlich) zu berücksichtigen. Beispiele. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei minderjährigen Kindern seinen Arbeitslohn für den Monat Dezember im Betrage von 225 Mk. am 31. Dezember ausbezahlt, so ist die Steuer wie folgt zu berechnen: Bruttoarbeitslohn 225 Mk., steuerfreier Lohnbetrag 60 „ Bleiben: 165 Mk. Davon ab (10 — 3=) 7 % — 11,55 Mk. Ebenso wäre zu verfahren, wenn einem Steuerpflichtigen sein Arbeitslohn für den Monat Dezember bereits vor oder zu Beginn des Dezember ausgezahlt würde. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei minderjährigen Kindern seinen Arbeitslohn für die Lohnwoche vom 6. bis zum 12. Dezember im Betrage von 42 Mk. am 13. Dezember ausbezahlt, so ergibt sich: Bruttoarbeitslohn 42 M k., steuerfreier Lohnbetrag 15 n Bleiben: 27 Mb. Davon ab (10 — 3 =) 7 o/ 0 _ 1,89 Mk., abgerundet = 1,85 Mk.
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