Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (12. Dezember 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- ArtikelWirtschaftsausschuß für das Uhrengewerbe 771
- ArtikelEinladung zur fünften Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 772
- ArtikelDie üble Nachrede 773
- ArtikelDie alten wissenschaftlichen Instrumente der Sammlung Mensing in ... 776
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 776
- ArtikelGeschäftsentwicklung 777
- ArtikelSteuerfragen 778
- ArtikelAußenhandel mit Uhrenerzeugnissen im Monat Oktober 1924 781
- ArtikelSprechsaal 781
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 782
- ArtikelPatentschau 784
- ArtikelZahlungsbedingungen der Fachgruppe Großuhren und Taschenuhren ... 785
- ArtikelVerschiedenes 785
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 786
- ArtikelEdelmetallmarkt 786
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 49 DIE UHRMACHERKUNST 7T9 Standuhr so hoch anzusetzen sein, wie der Großhändler eine gleich artige abgibt. Eine Entnahme zum Eigenverbrauch liegt ferner vor, wenn sie zugunsten von Familienangehörigen oder zu Ge schenken an Dritte erfolgt. Auch hier würde der Großhandelspreis für die Steuerbemessung zugrunde zu legen und je nach dem Fall die allgemeine oder die Luxussteuer zu entrichten sein. Wird aus dem Geschäftsbetrieb etwas entnommen, um für wohltätige Zwecke z. B. zur Weihnachtsbescherung für Unterstützungsbedürftige, ver wendet zu werden, so kann meines Erachtens beim Finanzamt beantragt werden, daß für diese Eigenverbrauchentnahme Frei stellung von der Steuer erfolgt. Eine steuerpflichtige Lieferung entsteht auch auf Grund von Versteigerungen, und zwar bleibt hier unberücksichtigt, ob der Auftraggeber eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder nicht. Bei Versteigerungen liegt die Entrichtung der Steuer dem Versteigerer ob, und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber Gewerbetreibender ist. Die Umsatzsteuer ist also nicht von dem Liefernden und Auf traggeber zu zahlen, letzterer hat aber den Versteigerer für die an die Steuerbehörde abzuführenden Steuerbeträge schadlos zu halten. Der Versteigerer hat innerhalb eines Monats nach jeder Versteige rung eine Erklärung bei dem für ihn zuständigen Umsatzsteueramt einzureichen. Diese Erklärung hat die Gesamtheit der in der Ver steigerung vereinnahmten Entgelte zu enthalten. Sind Luxus gegenstände versteigert worden, so sind Angaben für diese getrennt von den Angaben für die der allgemeinen Umsatrsteuer unter liegenden Gegenstände zu machen. Die Steuer ist gleichzeitig mit der Abgabe der Erklärung zu entrichten. Der erhöhten Umsatzsteuerpflicht unterliegt die Lieferung auf Grund einer Versteigerung dann nicht, wenn die versteigerten Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben werden. Wer so in einer Versteigerung den Zuschlag erhalten hat, muß dem Versteigerer in der vorgeschriebenen Form nach weisen, daß er gewerblicher Weiterveräußerer ist, und daß die Gegenstände in dem Unternehmen, für das der Erwerb stattfindet, eine solche Verwendung finden können. Der Erwerber hat dann Anspruch auf eine Ermäßigung des Zuschlagpreises um den Unterschied der Steuersätze von 2 und 15% bzw. später i l /j und 10%. Ein Juwelier, der, um einen flotteren und größeren Umsatz zu erzielen, eine Auktion veranstaltet, wie dies in Amerika üblich ist, gilt, wenn er seine Waren selbst versteigert, als Versteigerer; er hat der diesem auferlegten Steuerpflicht zu genügen und nicht der sonst für ihn als Gewerbetreibenden in Frage kommenden. Ersteht er bei der Versteigerung selbst Waren, so entsteht hinsicht lich der so aus der Versteigerung entnommenen Ware keine Umsatzsteuerpflicht, weil dann eine Lieferung nicht vorliegt. In welcher Weise die Versteigerung vor sich geht, ist für die Steuerpflicht unerheblich; es ist also gleichgültig, ob sie in öffent lichen, der Allgemeinheit zugängigen Räumen geschieht, oder ob sie auf einen bestimmten Kreis von Bietern beschränkt wird. Lieferungen auf Grund einer Zwangsversteigerung (Urteils pfändung, Arrest, einstweilige Verfügung) sind steuerfrei. Auslagen gehören an sich zum vereinnahmten Entgelt. Beträge aber, die für die Beförderung und Versicherung der Gegenstände in Rechnung gestellt werden, sind insoweit nicht als Teil des Entgeltes auzusehen, als durch sie die Auslagen für die Beförderung und Versicherung ersetzt werden. Diese Kosten müssen gesondert in Rechnung gesetzt werden, und sind die Beträge von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie eben lediglich die baren Auslagen repräsentieren. Ferner sind die Kosten der bei der Warenumschließung verwandten Verpackung umsatzsteuerfrei; sie dürfen jedoch nur dann vom vereinnahmten Entgelt gekürzt werden, wenn die Verpackung vom Lieferer zurückgenommen und das Entgelt um den auf sie entfallenden Teil gemindert wird. Bei Wechseln und Schecks liegt ein vereinnahmtes Ent gelt erst dann vor, wenn der Wechsel- oder Scheckbetrag ein geht. Wird der Wechsel diskontiert, um einen Barbetrag darauf zu be kommen, so tritt die Umsatzsteuerpflicht für den Wechsel oder Scheck als vereinnahmtes Entgelt doch nur erst bei Eingang des Betrages ein. Wird für Zurücknahme eines Auftrages eine Entschädigung oder Schadenersatz gewährt, oder werden im Proztßweg wegen verspäteter Zahlung besondere Zinsen zugebilligt, so sind solche Beträge nicht umsatzsteuerpflichtig. Wenn von dem vereinbarten Entgelt Skontoabzüge (Skonto, Rabatt, Diskont) gemacht werden, so bleibt, da das Entgelt dadurch herabgesetzt wird, der Betrag bei der Umsatzsteuer unberücksichtigt. Da die Umsatzsteuer auf den letzten Verbraucher abgewälzt werden kann und die Steuer von dem für die steuerpflichtige Leistung vereinnahmten Entgelte zu berechnen ist, so muß bei der Fest setzung der Verkaufspreise im Auge behalten werden, daß der Lieferer die Steuer von dem um den Betrag der Umsatzsteuer er höhten Verkaufspreise zu zahlen hat. Wenn also die Steuer voll abgewälzt werden soll, so muß man bei der Kalkulation den Ver kaufspreis richtig berechnen. Unrichtig ist es daher, wenn bei einem Nettoverkaufswert des Gegenstandes in Höhe von 100 Mk. dem Käufer nur 15 % von 100 Mk. Luxussteuer, zusammen also 115 Mh. in Rechnung gestellt werden, denn der Verkäufer bat bei diesem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang nicht nur 15 Mk., sondern 17,25 Mk., nämlich 15 o/ 0 von 115 Mk. zu zahlen. Er hat somit den Gegenstand, für den er 100 Mk. netto kalkuliert hatte, für 97,75 Mk. weggegeben. Seine Kalkulation zum Zweck der Abwälzung des ganzen Steuer betrages muß vielmehr den Zuschlag auf 17,65 % ( 10 / 10O ) einsetzen, oder bei einer Luxussteuer von 10% auf n,11 ( lu / 90 ). Bei der allgemeinen Umsatzsteuer würden die Zuschlagssätze bei 2 o/ 0 r= 2,04 Mk., bei 1 */ a % = 1,52 Mk. auf 100 Mk. Nettopreis betragen. Die Steuer kann nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sondern ist stets in den Verkaufspreis einzurechnen. * Wann kann das ganze Grundstück für Zwecke der Vermögenssteuerveranlagung 1924 als zum gewerblichen Betriebsver mögen gehörig angesehen werden? Die näheren Bestimmungen zur Durchführung des Auf bringungsgesetzes (Gesetz zur Aufbringung der Industriebelastung vom 30. August 1924) sind noch nicht erlassen, und steht insbesondere die Entscheidung des Ministers darüber noch aus, ob die ersten Umlegungen nach dem Aufbringungsgesetz auf Grund der Ver mögenssteuerveranlagung 1924, oder auf Grund der bevorstehenden Vermögenssteuerveranlagung 1925 dnrchzuführen sein werden. Grundsätzlich aber sollen die Betriebsvermögen in gleichem Umfange, in dem sie der Vermögenssteuer unterliegen, herangezogen werden. Soll demnach von der Höhe des Betriebsvermögens, wie solches für Zwecke der Vermögenssteuer ermittelt wird, als Bemessungs grundlage für das Maß der Aufbringungspflicht ausgegangen werden, so gewinnt die Frage, in welchem Umfange das Gebäude, in dem sich der Laden des Eigentümers befindet, zum gewerblichen Betriebs vermögen gehört, erhöhte Bedeutung. Nach den auf Grund des Artikels II der Zweiten Steuernot verordnung für die Veranlagung 1924 ergangenen Vorschriften sind für die Beurteilung, ob und in welchem Umfange ein Zweck über wiegt, insbesondere die Lage und Art des Grundstücks zu berück sichtigen, ferner aber auch das Verhältnis der aus den einzelnen Räumlichkeiten erzielten Mietserträge. Ein Grundstück sollte hiernach nnr dann als Einheit für die Bewertung ohne steuertechnische Zerlegung angesehen werden, wenn der eine Verwendungszweck derartig überwiegend war, daß der andere Zweck nicht oder nicht wesentlich ins Gewicht fiel. Wie verschieden diese Vorschriften ausgelegt werden, mag folgender Fall zeigen: Ein in guter, aber nicht erster Geschäftslage einer Stadt be- legenes Grundstück war wie folgt in der Vermögenssteuerklärung angegeben: Wehrbeitragswert 80000 Mk., Ladenmietwert 2000 Mk., Mieten von Wohnungen 2585 Mk., das sind 44% des Wertes für gewerbliche und 560/0 für Wohnränme. Der Steuerpflichtige hatte für den gewerblichen Teil des Hauses einen Abschlag von 40O/0, für den die Wohnräume um fassenden Teil einen solchen von 70% vorgenommen. Das Finanzamt veranlagte das ganze Grundstück als Anlage kapital des gewerblichen Betriebsvermögens, indem es von einem Werte von 80000 Mk. einen Abzug von 32 "/# vornahm. Diese 32% sollten den Grad der Abnutzung des im Jahre 1891 erbauten Hauses darstellen, so daß also die jährliche Abnutzungsquote mit 1 o/ 0 eingesetzt war. Gegen diese Veranlagung wurde Einspruch erhoben; das Finanzamt gab aber dem Steuerpflichtigen den Rat, den Einspruch zurückzunehmen, da das zuständige Landesfinanzamt besondere Richtlinien für die Bewertung von Geschäftsräumen auf gestellt habe, dahingehend, daß, wenn die Ladenmiete mehr als 250/0 der Gesamtmiete beträgt, das ganze Haus als Geschäftshaus (Anlagekapital des Betriebsvermögens) anzusprechen sei. Um zunächst auf die Steuererklärung zurückzukommen, so ist die Beanstandung hinsichtlich der Anwendung eines 40 prozentigen Abschlags bei der Bewertung des Ladens des Hauseigentümers, in welchem er sein Geschäft betreibt, erklärlich, da der Abschlag von 40% des Wehrbeitragswertes nur bei fremdgewerblichen, also ver mieteten Grundstücken (§ 25 der Durchführungsbestimmungen) Platz greifen soll, nicht aber bei solchen, in denen der eigene Geschäftsbetrieb sich abwickelt. Dauernd dem Betriebe gewidmete Gebäude bzw. Gebäudeteile gelten als gewerbliches Anlagekapital, und sind hier die Vorschriften für die Bewertung des Betriebs vermögens maßgebend. Auch gegen die vom Finanzamt gewählte Abnutzungsquote von iO/ 0 mag dann nichts einzuwenden sein, wenn sie zu einem Werte führt, der dem tatsächlich noch vorhandenen Nutzungswert der Ladenanlage entspricht. Wenn aber das Finanzamt bei einer eigenen gewerblichen Raumnutzung von nur 44 °/„ des Gesamtmietwertes den übrigen, 56 % ausmachenden Verwendungszweck bei der Bewertung des Hauses völlig ausschließen will und das ganze Haus als zum Be triebsvermögen gehörig anspricht, so kann dies nicht als im Ein klang mit den für die Veranlagung 1924 ergangenen Durchführungs bestimmungen angesehen werden, wohl auch nicht mit dem § 137
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder