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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 50 (19. Dezember 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Wirkungen der Devisengesetzgebungsänderungen und die Bestimmungen über die Kapitalsflucht
- Autor
- Hornung, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- ArtikelZentralverband und Pforzheimer Uhrengehäuse-Industrie 789
- ArtikelDas alte wissenschaftliche Instrument und die Uhr 790
- ArtikelAmerikanische Patentneuigkeiten 793
- ArtikelWichtig für Zahlungen auf Grund der Herabsetzung der Umsatz- und ... 795
- ArtikelDie Wirkungen der Devisengesetzgebungsänderungen und die ... 796
- ArtikelSchaufenster und Reklame 797
- ArtikelAuslandseindrücke und Pforzheimer Industrie 798
- ArtikelSprechsaal 798
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 799
- ArtikelVerschiedenes 800
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 800
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 800
- ArtikelPatentschau 801
- ArtikelVom Büchertisch 801
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 801
- ArtikelEdelmetallmarkt 801
- ArtikelDie Rochuskapelle (20) 802
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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796 DIB UHRMACflERKUNST Nr. 60 Die Wirkungen der J>evisengesetzgebungsänderung und die Bestimmungen über die Kapitalflucht > « Van Dr. W. Hornung Durch die Verordnung zur Aenderung der Devisengesetzgebung vom 8 November 1924, die am 12. November in Kraft getreten ist, sind eine Reihe von Bestimmungen, welche den Devisenverkehr strengen Beschränkungen unterwerfen, in sehr wesentlicher Beziehung anfgehoben worden. Diese Bestimmungen rühren aus der Zeit, in der die Inflation besonders hervortrat, also aus den Monaten August bis November 1923. Wenngleich heute viele erschwerende Vor schriften in Wegfall gekommen sind und durch deren Beseitigung eine klarere Uebersicht über das, was man beim Verkehr mit aus ländischen Zahlungsmitteln und Devisen tun und nicht tun darf, gegeben ist, so bleiben doch noch wirkungsvolle Vorschriften mit der Absicht, die neue Reichsmark gegen Manöver zu schützen, be stehen. An der Kapitalfluchtgesetzgebung wird überhaupt nichts geändert, so daß diese weiter voll in Kraft bleibt. Die Beschränkungen, die die Kapitalfluchtbestimmungen ent halten, und welche den Verkehr mit dem Ausland sowohl in Devisen als auch in Reichsmark einer scharfen Kontrolle unterwerfen, muß man im Auge behalten, da sie, wie gesagt, durch die neue Devisen ordnung nicht beseitigt werden, und übrigens auch anzunehmen ist, daß die Gültigkeit des mit Ablauf dieses Jahres außer Kraft treten den Kapital fl uchtgesetzes verlängert werden wird. Diese weiter bestehenbieibenden Beschränkungen sind vor nehmlich folgende: Wertpapiere und Zahlungsmittel dürfen nur durch Vermittlung von Banken, die der Kontrolle unterliegen, ins Ausland gesandt oder nach dem Ausland verbracht werden. Wertpapiere sind auch die unverzinslichen Schatzanweisungen, Zins- und Gewinnanteil scheine, ferner auch Urkunden, durch welche die Beteiligung an einem Unternehmen verbrieft ist, sowie Hypotheken-, Grnndschnld- und Rentenschuldbriefe. Ob die Zahlungsmittel auf in- oder aus ländische Währung lauten, ist gleichgültig; es ist allgemein ver boten, Geldsorten, Papiergeld, Bauknoten, auch Wechsel, Schecks und Anweisungen direkt ins Ausland zu versenden, etwa mittels eingeschriebenen Briefes. Die Bank darf etwaige Versen dungs- aufträge ins Ausland nur ausführen, wenn der Auftraggeber eine vorgeschriebene Erklärung einreicht. Diese Erklärung bedarf noch weiterhin des Genehmigungsvermerks seitens des Finanzamts. Der Genehmigungsvermerk ist nicht erforderlich, wenn der Auftrag von einer Person oder Firma erteilt ist, welcher die zuständige Handels kammer eine Bescheinigung darüber ausgestellt hat, daß ihr Ge werbebetrieb regelmäßig Geschäfte mit sich bringt, zu deren Ab wicklung Zahlungen nach dem Ausland notwendig sind. Von der Befreiung des finanzamtlichen Genehmigungsvermerks kann nur für die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb zu leistenden Zahlungen Ge brauch gemacht werden. Ferner fallen unter das Kapitalfluchtgesetz Bestimmungen, die sich nur auf Ausländer beziehen; unter Ausländern sind aber hierbei nicht nur fremde Staatsangehörige, sondern auch Deutsche, die im Ausland ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, zu verstehen, dann auch Unternehmungen, die im Ausland ihren Sitz haben. Bei Unter nehmungen ist maßgebend, ob die Haupt- oder Zweigniederlassung, deren Betrieb im einzelnen Falle in Frage steht, im Ausland liegt. An solche Ausländer dürfen Reichsmarkkredite nur mit Ge-* nehmigung der Reichsbank eingeräumt werden. Ferner ist die Ueberweisung von Reichsmark oder Devisenbeträgen an einen Aus länder nur durch eine Bank nach den gegebenen Vorschriften (Steuerfluchterklärung und Genehmigungsvermerk) zulässig, es sei denn, daß es sich um Beträge nicht über 60 Mk. handelt, die ein- und derselben Person übermittelt werden. Auf Aufträge zu wieder kehrenden Leistungen in bestimmten Zeitabschnitten und auf solche Fälle, in denen nach den Umständen angenommen werden muß, daß durch Teilung unter Mißbrauch der Freigrenze größere Beträge nach dem Ausland verschoben werden sollen, findet diese Ausnahmevor schrift keine Anwendung. Hat ein Ausländer ein Bankkonto in Deutschland, so dürfen Ueberweisungen auf das Konto nur nach Abgabe der erwähnten Erklärungen — allerdings gilt auch hier eine Freigrenze bis 60 Mk. — vorgenommen werden. Auslandsreisenden ist die persönliche Mitnahme von Zahlungs mitteln im Werte von höchstens 500 Mk. innerhalb eines Kalender monats gestattet. Ist die Mitnahme höherer Beträge beabsichtigt, so ist die Genehmigung des Finanzamts einzuholen. Die neue Devisenordnung hält nun grundsätzlich noch weiter an der Beschränkung fest, daß der Umsatz in ausländischen Zahlungs mitteln und Forderungen (Devisen) gegen inländische Zahlungsmittel nur von oder über eine Devisenbank erfolgen kann, und daß bei der Abgabe und beim Erwerb die Umrechnung in Reichsmark zum Einheitskurse, und zwar dem letzten Berliner Briefkurse, als Höchst satz vorzunehmen ist. Termingeschäfte in ausländischen Zahlungs mitteln oder Forderungen in ausländischer Währung oder in Edel metallen (Gold, Silber, Platin und Platinmetallen in den im Handel mit solchen Metallen üblichen Formen) gegen inländische Zahlungs mittel sind verboten. Verboten bleibt somit insbesondere: 1. Ausländische Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländi scher Währung gegen inländische Zahlungsmittel an Erwerber, die nicht Devisenbanken sind, abzugeben. 2. Die Abgabe oder den Erwerb von ausländischen Zahlungs mitteln oder Forderungen in ausländischer Währung gegen inländische Zahlungsmittel zu vermitteln. 3 Ausländische Zahlungsmittel usw. gegen inländische Zahlungs mittel in anderer Weise als von oder durch Vermittlung einer De visenbank zu erwerben. 4. Ausländische Zahlungsmittel usw. gegen inländische zu einem höheren als dem gesetzlich zugelassenen Preise abzugeben oder zu erwerben oder eine solche Abgabe bzw. Erwerb zu vermitteln. Infolge des Abbaues der Devisengesetzgebung ergibt sich den früheren Bestimmungen gegenüber nunmehr folgendes: Ezpoiteure sind nicht mehr verpflichtet, Devisen zu fordern gegen von ihnen zu liefernde Waren, und Exportdevisen brauchen nicht mehr an die Reichsbank abgeführt zu werden. Der Verkauf von Reichsmark ins Ausland ist gestattet, auch kann jeder Ausländer bei einer inländi schen Bank ein Markkonto führen. Die Devisenbeleihung ist nicht mehr verboten, für den Devisenkauf braucht also nicht Bardeckung vorhanden zu sein. Ausländische Wertpapiere können aus dem Aus lande erworben werden. Es ist heute zulässig, in einem Vertrage die Zahlung von Mark beträgen auf Basis ausländischer Währung zu vereinbaren. Legt die Vereinbarung den Berliner Währungskurs nicht zugrunde, sondern den Markkurs, wie er im Ausland notiert, so ist die Möglichkeit einer Abweichung zwischen diesen beiden Notierungen vor dem Vertrag8schlnß in Erwägung zu ziehen. Jeder kann heute Dollars, Pfunde, Gulden und Franken erwerben mit der einzigen Einschrän kung, daß dies durch eine Devisenbank geschieht. Die Devisen banken brauchen bei der Abgabe von ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen (Devisen) nicht mehr den Kunden nach einer fiDanz- amtlichen Genehmigung, noch nach einem Personalausweis zu fragen. Wer Waren oder ein Grundstück verkauft, kann heute, wenn er will, den Kaufpreis in Devisen fordern und in Zahlung nehmen, und tritt für solche Inzahlunggabe Befreiung von der Devisenumsatzsteuer ein. Gewerbliche Unternehmungen können jetzt untereinander De visen gegen Wertpapiere — und zwar inländische oder ausländische — eintauschen, dagegen können sie nicht Devisen untereinander gegen Mark abgeben, denn hierzu ist der "Weg über die Devisenbank vorgeschrieben. Dem Devisenbankzwang ist auch der Ausländer unterworfen, der somit nicht ausländische Forderungen in Deutsch land gegen Zahlang von Mark erwerben kann, ohne sich an eine der für den Devisenhandel zugelassenen Banken zu wenden. Selbst verständlich gelten auch für den Ausländer hier die Staatsmünzen hinsichtlich des Einheitskurszwanges. Wtder ein Deutscher noch ein Ausländer können heute in Deutschland ausländische Zahlungsmittel gegen Mark zu einem höheren Kurse umsetzen als der letzte Berliner Briefkurs; ein Deutscher kann aber, was früher nicht zulässig war, bei einem vor übergehenden Aufenthalt in der Schweiz Reichsmark, Papiermark oder Rentenmark zu einem beliebigen Kurse verkaufen. Privat- oder Geschäftsleute können heute ohne Vermittelung der Devisenbank zwar keine Dollar gegen Mark verkaufen oder umge kehrt, aber sie können Dollar und Auslandsdevisen gegen ausländische oder deutsche Effekten, z. B. auch gegen Dollarschatzanweisungen, erwerben, ferner können sie Dollar, Pfunde usw. gegen Kronen, Gulden, Franken oder entsprechende Devisen eintauschen. Aus ländische Banknoten und Geldsorten dürfen auch beliehen werden, was früher verboten war. Bisher waren die Devisenbanken verpflichtet, jede Woche eine Meldung über alle in ausländischen Zahlungsmitteln getätigten Ge schäfte zu machen. Dies ist nun zwar in Wegfall gekommen, das Bankgeheimnis ist damit aber ( in dieser Beziehung noch nicht wieder hergestellt, denn der Reichswirtschaftsminister, die oberste Landes behörde und die vom Reichswirtschaftsminister oder von der obersten Landesbehörde bestimmte Stelle kann von jedermann Auskunft über im eigenen oder fremden Namen und für eigene oder fremde Rech nung abgeschlossene oder vermittelte Geschäfte mit ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung fordern, insbesondere Vorlage der Bücher und sonstige Belege verlangen. Abgesehen von den die Kapitalflucht verhindernden, unver ändert weiterbestehenden Vorschriften verfolgt die heutige Devisen gesetzgebung mit dem Einheitskurszwang und den sonstigen Be schränkungen vor allem währungspolitische Ziele. Die Maßnahmen mögen geeignet sein, als Stützpunkte der Markstabilität zu dienen, der wirksamste Schutz der neuen Währung ist aber doch in der Er reichung und Erhaltung der Aktivität unserer Handelsbilanz zu sehen.
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