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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (29. Februar 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neueste D. R. P.-Hemmung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rentenbankumlage
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
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- Die Uhrmacherkunst
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88 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 8 Bergwerkschacht hinabhängen, oder man müßte, wenn es über der Erde schwingen sollte, die Zeit mittelst eines Teleskopes ablesen, denn das Zifferblatt wäre wohl fast in Montblanc - Höhe. Nehmen wir also den Zeiger als Sekundenzeiger an, denn alsdann bleibt noch genug zu bedenken übrig. Der Zeiger macht nämlich einen ganz verschieden großen Weg, wenn das Exzenter sich in oder nahe seiner beiden Horizon tallagen bewegt, als wenn es die vertikalen Stellungen (nach oben oder unten) ein- \ nimmt. Auch hierüber ' schweigt sich die Patent schrift aus. [" Da wir nahe der Fast nachtszeit sind, wird man dieseHemmung am Ende für einen Karne valsscherz halten. Nein, es ist ein wirkliches Deutsches Reichspatent Nr. 388663!! Am Ende soll es eine Kinderspieluhr sein, aber gehört das Patent dann in die Klasse 83 a für Uhren? Wenn unsere Kory phäen an der Spitze des Reichsverbandes sich die Funktion und fach liche Verwendbarkeit dieser Hemmung nicht vorstellen können, dann wäre eine Anfrage beim Patentamt angebracht, ob man das dort bei der Prüfung dieser Patent- Anmeldung konnte. Es wäre sicher interessant, hierüber in unserer Fach presse unterrichtet zu werden. Nach unserem Patentgesetz muß doch wohl eine Erfindung, die zum Patent angemeldet worden ist, einen Sinn haben, sie muß praktisch ausführbar sein und einen Fortschritt in der Technik darstellen. Sonst hätte ja das Prüfungsverfahren für die Patentanmeldungen gar keinen Sinn. Wenn man das einführen, oder langsam einschleichen lassen will, dann wäre es ja besser, das ganze Vorprüfungsverfahren mitsamt seiner Beamtenschaft würde abgebaut werden. Jeder, der dann das Geld hat, die Patent gebühren zu bezahlen, kriegt ein Patent. Alsdann kann zu gleich das ganze Gebrauchsmuster-Verfahren „abgebaut“ werden, weil es dann überflüsssig werden würde, da dann jeder Erfinder ein Patent nimmt, schon aus seiner Eitelkeit. Der Titel „Patentinhaber“ ist manchem Erfinder dasselbe, wie dem Mammonisten der Titel: Dr. jur. h. c. oder Dr. rer. pol. h. c. Papiergeld-Inflation; Patent-Verdünnung; Titelverwässerung, alles liegt nahe beieinander im armen Deutschland. Was für eine Geisteshemmung wird die nächste sein, auf die ein Patent in der Uhrenklasse 83a erteilt wird? _______ Plumbum. Die Rentenbankumlage Zur Zeit wird die Rentenbankschuld eingetragen. Wir wir aus den Zuschriften ersehen, gehen die Finanzämter dabei ziem lich willkürlich vor, und fordern auch diejenigen Gewerbetreibenden auf, die nach dem Gesetz von der Belastung befreit sind. Eine Belastung kommt nur für die Betriebe in Frage, die der Besteuerung nach dem Betriebssteuergesetz vom 11. August 102a unterliegen. Belastet sind alle von der Betriebsateuer nicht kraft Gesetzes befreiten Betriebe, in denen am 18. Oktober 1023 Arbeit nehmer beschäftigt worden sind. Zum allergrößten Teile weiden i die Handwerksbetriebe der Belastung nicht unterliegen, weil sie am 18. Oktober auch der Betriebssteuer, die damals nach dem aoofachen Betrage des Briefportos berechnet wurde, nicht unterlagen. Weiter, bin sind befreit alle Betriebe, sofern das für die erste Brot- ab gäbe maßgebende Gesamtvermögen einschließlich Betriebsver mögen beim einzelnen Unternehmer 400000 Mk. nicht übersteigt Ferner ist befreit der Betrieb eines Unternehmers, dessen Gesamt, vermögen an sich 400000 Mk. übersteigt, aber dessen darin ent haltenes Betriebsvermögen nicht über 200000 Mk. beträgt. Soweit zu einem Betriebsvermögen Grundstücke gehören erwirbt die Renten bank, ebenso wie bei den landwirtschaftlichen usw. Betrieben, in Höhe von 4 o/ 0 des Wehrbeitrages lautende Grund- schulden jedoch über den Umlagebetrieb hinaus. Wenn einer unserer Leser zu Unrecht herangezogen wird, so kann er Beschwerde gegen seine Heranziehung erheben. Bei der Auf forderung zur Anerkennung der Schuldverschreibung muß eine Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides eingeräumt werden. Die Unzuträglichkeiten, die sich bei der Eintragung der Renten bankschuld ergeben, sind zum großen Teil darauf zurückzufübren, daß die Finanzämter zum Teil nicht genügend unterrichtet sind. Auch das „B.T.“ weist auf einige solcher Unrichtigkeiten in den Festsetzungsentscheiden hin. Es heißt dort unter anderem, In dem letzten Abschnitt heißt es unter der Ueberschrift »Rechtsmittel«: Soweit der Unternehmer eines Betriebes der Brotversorgungs abgabe unterliegt, kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, daß der der Festsetzung der Umlage zugrunde gelegte Wert nicht dem Werte des Betriebsvermögens entspreche, das für den ersten Teilbetrag der Brotversorgungsabgabe maßgebend ist.“ Diese Be lehrung des Publikums ist unzweifelhaft irreführend. Die Brot versorgungsabgabe hat mit der Belastung auf Grund der Renten bankverordnung nur bedingt zu tun. Es ist sehr wohl denkbar, daß ein Betrieb der Brotversorgungsabgabe unterliegt, es ist aber denkbar, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rentenbankverord nung in diesem Betriebe Arbeitnehmer nicht beschäftigt worden sind. Ein solcher Betrieb ist gemäß § 18 der Durchführungs bestimmungen zur Rentenbankverordnung vom 14 November 1923 der Belastung nach § 9, Absatz 1, der Rentenbank Verordnung nicht unterworfen. Es läßt sich nun sehr gut der Fall denken, daß ein solcher Betrieb zu Unrecht zur Rentenbankumlage herangezogen worden ist, und mit Recht kann ein solches Betriebsunternebmen Beschwerde gegen seine Heranziehung erheben. — Ferner haben einige Finanzämter das amtliche Formular in unzulässiger Weise abgeändert. Nach § 33 der Durchführungsbestimmungen soll der Bescheid, falls die Ausstellung einer Schuldverschreibung in Frage kommt, die Aufforderung enthalten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides auf dem Finanzamt die Schuldverschreibung auszustellen. Einige Finanzämter haben willkürlich in ihren Formularen die Frist von zwei Wochen in eine solche von einer Woche abgeändert, ja sogar ist es vorgekommen, daß die Steuerpflichtigen auf einen bestimmten Tag geladen worden sind, bei welchem noch nicht einmal die Frist von einer Woche gewahrt worden ist.“ Bemerkenswert ist auch ein Rundschreiben der Hauptgemein- schaft des Deutschen Einzelhandels: „In diesen Tagen sind von den Finanzämtern Festsetzungsbescbeide zu erwarten, die den Betrag der Goldschuldverschreibung für die Rentenbank bekanntgeben. Belastet werden diejenigen Handelsbetriebe, die am j8. Oktober 1923 Arbeitnehmer beschäftigten, d. h. also der Arbeitgeberabgabe unter- lagen. Die Belastung beträgt annähernd 4 °j 0 des Betriebsvermögens, erfolgt jedoch vorläufig auf Grund eines mit den Spitzen verbänden vereinbarten Schlüssels (35 Pf. für 1000 Mk.). Eine spätere Be richtigung ist in der nachher erwähnten Beschwerde vorgesehen. Das Finanzamt gibt nunmehr den Verpflichteten den Betrag der Umlage durch Festsetzungsbescheid in Goldmark bekannt. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde zugelassen mit einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung aDgerechnet. Einlegung der Beschwerde empfiehlt sich nur, wenn etwa ein falscher Vermögensbetrag auf Grund der Brotversorgungsabgabe eingesetzt wurde oder wenn der festgesetzte Betrag 4 7, Q/ 0 des Goldvermögens übersteigt. Durch Einlegung der Beschwerde wird der Verpflichtete nicht davon entbunden, die Schuldverschreibung auszustelleu. Es ist jedoch darauf* zu achten, daß bei Ausstellung der Schuldver schreibung eine Vorbebalteerklärung in das Protokoll aufgenommen wird Das Finanzamt kann, wenn die Beschwerde begründet ist, ihr ohne weiteres stattgeben, hält es dieselbe für unbegründet, so ist sie an den Vorsitzenden des Finanzamtes weiterzuleiten. Gegen die Entscheidung dieser Instanz kann der Verpflichtete Rechts beschwerde beim Reichsfinanzhof einlegen. Die bis hierher ge troffene Regelung kann als vorläufig betrachtet werden, da es zu nächst darauf ankommt, den Eingang der 6 % p. s. halbjährlich nachträglich fälligen Zinsen am 1. April 1924 sicherzustellen.“ Kleine Anzeleen^ GcBilfeogesuche, Reparaturanzeigen, Ge- legeDheitBkäufe usw. gehören Ul die UHRMACHERKDHST
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