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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (27. Februar 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Was soll der Uhrmacher mit nicht abgeholten Reparaturen tun?
- Autor
- Kurtz, Ernst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- ArtikelAn unsere Mitglieder! 161
- ArtikelBoykott als "unlautere Machenschaft" im Sinne der ... 162
- ArtikelWas soll der Uhrmacher mit nicht abgeholten Reparaturen tun? 163
- ArtikelWas beim Besuch der Leipziger Messe nicht vergessen werden sollte 164
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 164
- ArtikelRationelle Einkaufs-Organisation 165
- ArtikelSteuerfragen 166
- ArtikelSteuertermine für März 167
- ArtikelAus der Werkstatt 168
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 168
- ArtikelVerschiedenes 172
- ArtikelSchaufenster und Reklame 173
- ArtikelFirmen-Nachrichten 175
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 176
- ArtikelEdelmetallmarkt 176
- ArtikelDie Rochuskapelle (29) 176
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 9 DIE UHRMACHERKUNST 163 Was soll der Uhrmacher mit nicht abgeholten Reparaturen tun? Von Dr. Ernst Kurtz In dem Geschäft eines jeden Uhrmachers finden sich wohl immer Uhren, die vor langer Zeit einmal in Reparatur gegeben, jedoch von ihren Eigentümern nicht abgeholt wurden. Sie werden von einer Ecke in die andere gelegt. Es wird wohl auch einmal an den Kunden geschrieben, er möge seine Uhr wieder abholen, dieser regt sich aber nicht. Schließlich wird der Uhrmacher der Sache überdrüssig. Er verkauft bei der ersten Gelegenheit die Uhr. Nun hat er seine Ruhe wieder. Er glaubt um so mehr im Recht zu sein, als er selbstverständlich bereit ist, den Ueberschuß des Erlöses über seine Reparaturpreisforderung dem ehe maligen Eigentümer der Uhr wieder herauszugeben. Was kann dieser noch mehr wollen? Eines Tages muß der Uhrmacher aber bemerken, daß seine Rechnung doch nicht so ganz stimmte. Der Kunde taucht wieder auf und verlangt seine Uhr zurück. Von dem Verkauf in Kenntnis gesetzt, verlangt er Schadenersatz, meist mit der Begründung, die Uhr sei als Andenken für ihn ganz besonders wertvoll gewesen. Er droht mit Klage, falls ihm nicht Ersatz geleistet wird. Und er ist im Recht. Der Uhrmacher hat ungesetzlich gehandelt, seine Gesetzes unkunde schützt ihn nicht. Das Gesetz bietet ihm zwei Wege, die es ihm ermög licht hätten, sich die unbequeme Reparatur vom Halse zu schaffen. Das Zunächstliegende scheint zu sein, aus dem Vertrage heraus gegen den säumigen Kunden vorzugehen, ihn zu verklagen, die Uhr gegen Zahlung des Reparatur preises abzuholen. Eine Klage ist jedoch immer mit Un annehmlichkeiten, Kostenvorschüssen usw. verbunden, und ob sie in absehbarer Zeit dazu führt, den Uhrmacher von der lästigen Reparatur zu befreien, ist bei dem bekannten Tempo der Rechtspflege recht zweifelhaft. Da ist dann schon der andere Weg gangbarer, welcher seinen Ausgang nimmt von dem Pfandrecht, das der Uhr macher an der Reparatur hat. Der Reparaturvertrag ist ein Werkvertrag. Nach § 647 BGB. hat der Unternehmer für seine Forderung ein Pfandrecht an der ausgebesserten Sache des Bestellers. Die Uhr haftet also dem Uhrmacher als Pfand für seine Reparaturpreisforderung. Ein Pfand soll zunächst die Forderung, für die es besteht, sichern, es hat aber darüber hinaus auch den Zweck, dem Pfand gläubiger die Möglichkeit zu geben, sich gegebenenfalls für seine Forderung zu befriedigen. Selbstverständlich ist dies erst dann möglich, wenn die Forderung fällig ist (§ 1228 BGB.). Der Uhrmacher kann sich also aus der in Reparatur gegebenen Uhr befriedigen, sobald seine Forderung fällig ist. Wann trifft dies nun für die Reparaturpreisforderung zu? Ist z. B. vereinbart, daß die Uhr in 4 Wochen ab geholt werden soll, so ist nach Ablauf dieses Zeitraumes die Forderung fällig. Hat z. B. der Kunde erwähnt, daß er mehrere Monate verreisen und erst nach seiner Rück kehr die Uhr abholen werde, so ist die Forderung auf den Reparaturpreis erst dann fällig, wenn der in Aussicht ge nommene Termin herangekommen ist. Vorher könnte sich also der Uhrmacher nicht durch den Verkauf der Uhr be friedigen. Sind keinerlei Vereinbarungen über den Zeitpunkt der Abholung getroffen, so wird die Forderung fällig, wenn ein als angemessen erscheinender Zeitraum verflossen ist. Ist in diesem Sinne die Forderung auf den Reparatur preis fällig, so ist der Pfandgläubiger berechtigt, sich aus dem Pfände durch dessen Verkauf zu befriedigen. Dieser Verkauf darf jedoch nicht durch den Pfandgläubiger selbst vorgenommen werden. Er muß vielmehr durch öffentliche Versteigerung erfolgen (§ 1235 BGB.). Erforder lich ist die vorherige Androhung des Pfandverkaufs (§ 1234 BGB). Diese kann nur dann unterbleiben, wenn sie untunlich ist, z. B. wenn der Uhrmacher Name und Wohnung des Auflieferers der Reparatur nicht kennt. Wird die Versteigerung des Pfandes dem Eigentümer nicht an gedroht, ohne daß die Voraussetzungen vorliegen, die die Androhung als untunlich erscheinen lassen, so ist zwar die Versteigerung nicht ungültig, der frühere Eigentümer hat jedoch den Anspruch auf Ersatz des Schadens, welcher ihm durch Unterlassen der Androhung entstanden ist. Zwischen der Androhung und der Versteigerung muß mindestens ein Monat liegen. Ist die Androhung nicht erforderlich, weil sie untunlich ist, so beginnt die Frist von einem Monat mit Eintritt der Verkaufsberechtigung, also der Fälligkeit der Reparaturpreisforderung zu laufen. Will sich also ein Uhrmacher eines Reparaturstückes, welches der Kunde trotz mehrmaliger Aufforderung nicht abgeholt hat, entledigen, so hat er diesem am besten mit eingeschriebenem Brief die Mitteilung zu machen, daß er zur öffentlichen Versteigerung schreiten werde, falls die Uhr nicht abgeholt und der Reparaturpreis bezahlt werde. Rührt sich der Eigentümer auch dann noch nicht, so muß der Uhrmacher einem Gerichtsvollzieher oder öffentlich ange- stellten Versteigerer den Auftrag geben, die Uhr öffentlich zu versteigern. Hierzu ist zu beachten, daß die Versteige rung nicht vor Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgt. Vom Ort und Termin der Versteigerung ist der Eigentümer der Uhr zu benachrichtigen, sofern diese Mit teilung nicht untunlich ist. Es ist dem Uhrmacher gestattet, bei der Versteigerung mitzubieten. Ersteht er die Uhr, so gilt in Höhe des Er steigerungspreises die Reparaturpreisforderung als getilgt. Wird die Uhr von einem Dritten erworben, so ist der Erlös dem Pfandgläubiger, also dem Uhrmacher, auszuhändigen. In Höhe der Reparaturpreisforderung gehört ihm der Erlös, den Rest hat er (unter Abzug der Versteigerungskosten) dem Kunden herauszugeben bzw. zu hinterlegen. Betragt also z. B. für eine versteigerte Uhr der Erlös 10 Mk. und hat der Uhrmacher für die Reparatur 6 Mk. zu fordern, so hat er 4 Mk. (abzüglich der Kosten) an den ehemaligen Eigentümer abzuliefern. Deckt der Erlös nicht die Forderung für die Reparatur, so behält der Uhrmacher für den ungedeckten Teil einen Anspruch gegen den Kunden, den er gegebenenfalls An klagen bzw. durch Zahlungsbefehl einziehen kann. Ganz leicht ist es dem Uhrmacher also nicht gemacht, sich der lästigen, vergessenen Reparaturstücke zu entledigen. Einige Arbeit ist immer erforderlich, die jedoch nicht ge scheut werden darf. Auf jeden Fall muß davor gewarnt werden, ein Reparaturstück unter der Hand selbst zu ver kaufen oder es einzuschmelzen. Dieses ist ungesetzlich und kann nur zu leicht zu Unannehmlichkeiten und materiellem Schaden führen. Merken Sie sich die Tage vor, und treffen Sie Ihre Vorbereitungen!
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