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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (27. Februar 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- ArtikelAn unsere Mitglieder! 161
- ArtikelBoykott als "unlautere Machenschaft" im Sinne der ... 162
- ArtikelWas soll der Uhrmacher mit nicht abgeholten Reparaturen tun? 163
- ArtikelWas beim Besuch der Leipziger Messe nicht vergessen werden sollte 164
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 164
- ArtikelRationelle Einkaufs-Organisation 165
- ArtikelSteuerfragen 166
- ArtikelSteuertermine für März 167
- ArtikelAus der Werkstatt 168
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 168
- ArtikelVerschiedenes 172
- ArtikelSchaufenster und Reklame 173
- ArtikelFirmen-Nachrichten 175
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 176
- ArtikelEdelmetallmarkt 176
- ArtikelDie Rochuskapelle (29) 176
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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166 DIB UHRMACHERKUNST Nr. 9 Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornnng, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Einkommensteuer- und Vermögenssteuer- Zahlungen im Februar Mit Rücksicht darauf, daß in den Gesetzentwürfen, die dem Reicbsrat zugegangen sind, teilweise andere Zahlungstermine vor gesehen waren, wodurch eine Unklarheit entstanden ist, hat der Reichsfinanzminister bestimmt, daß Verzugszuschläge nicht erhoben werden sollen, wenn die Zahlungen bis zum 28 Februar 102^ eingehen. Diese erweiterte Schonfrist bezieht sich nur auf die Ein kommen- und Körperschaftssteuer der Gewerbetreibenden, die ihre Vorauszahlungen — wie in unseren Steuerterminen für Februar auch angegeben — für den Monat Januar am 10. Februar zu ent richten hatten. Ferner ist die Scbonfrist auf die Vermögenssteuer für 1925 (ein Viertel der Vermögenssteuer für 1924, fällig am 15. Februar) ebenfalls bis auf den 28. Februar 1925 ausgedehnt worden. Die Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer sind dagegen un verändert geblieben; sie waren also spätestens bis 17. Februar zu zahlen. * Auf wer tun gs-Anmeldefristen Für folgende Aufwertungssachen läuft am 31 März 1925 die Anmeldefrist ab: 1. Antrag des Hypothekengläubigers auf eine Aufwertung über den bisherigen Normalsatz von 15 0/ 0 hinaus. 2. Antrag des Hypothekenschuldners auf Herabsetzung des Aufwertungsbetrages unter den Normalsatz von 15 o/ 0 . 3. Anmeldung von Sparkassenguthaben bei der Aufwertungs stelle (Sparkasse). 4. Anmeldung umgetauschter Pfandbriefe zur Berücksichtigung des Goldmarkbetrages der in Umtausch gegebenen alten Pfandbriefe Preußische Hauszinssteuer und Hypothekenzinsen Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß der Hauseigentümer berechtigt ist — falls auf seinen Minderungsantrag bis zum 15. März noch kein Bescheid vom Katasteramt eingegangen sein sollte die Hauszinssteuerzahlungen im März um den Betrag der vierteljähr lichen Zinsenverpflichtung zu kürzen. * Bayerische Haussteuer und Hypotheken zinsen Aehnlich wie bei der preußischen Hauszinssteuer vermindert sich vom 1. Januar 1925 ab Zuschlag zur bayerischen Haussteuer um den Betrag einer laufenden Geldverpflichtung, die bis zu 15 0/ 0 aufgewertet wird. Die Anrechnung solcher Hypothekenzinsen ist unter der Bedingung zulässig, daß der Hauseigentümer die Zinsen tatsächlich gezahlt hat, was durch Quittung nachzuweisen ist. Die Höhe der ursprünglichen Hypothek sowie der Zeitpunkt ihrer Ent stehung ist anzugeben. * Verzugszuschläge in Bayern Mit Wirkung vom 16. Januar 1925 ab ist bei Zahlungsverzöge rung von bayerischer Grund-, Haus- und Gewerbesteuer ein Zuschlag von 1 o/ 0 des Rückstandes für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden halben Monat zu entrichten. Auch auf die Gemeinde-, Orts-, Bezirks- und Kreisumlagen sowie auf die sonstigen gemeindlichen Steuern und Abgaben findet die Vorschrift An wendung. Wenn die Gemeinden die Umlagen selbst erheben, können sie auch von Zuschlägen ganz absehen. 1 °/ 0 Verzugszuschläge für rückständige ßeichssteuern Auf Grund der Dritten Verordnung über Verzugszuschläge vom 9. Januar 1925 sind mit Wirkung vom 15. Januar 1925 die Ver zugszuschläge, die wiederholt einer Aenderung unterlegen haben auf 1 0/0 für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden halben Monat herabgesetzt worden. Der Zuschlag wird nur dann erhoben, wenn der rückständige Betrag 10 Mk. übersteigt. Zur Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf den nächsten durch Zehn teilbaren Markbetrag nach unten abgerundet. Wenn ein halber Monat für den ein Verzugszuschlag zu entrichten ist, zum Teil in die Zeit vor dem 15. Januar, zum Teil in die Zeit nach dem 14.. Januar 1925 fällt, so soll nur 1 0/ 0 berechnet werden. Aus Billig- keitsgrunden sollen nach einem Erlaß des Reichsfinanzministers vom 9. Januar 1925 die Finanzämter auch für die Vergangenheit, soweit Verzugszuschläge noch nicht gezahlt, also noch einzuziehen sind, den neuen Satz von 1 % in Anwendung bringen. Dies Ent gegenkommen soll nur dann versagt werden, wenn Gründe für die Annahme vorliegen, daß die Zahlung nicht erfolgte, obwohl der Steuerpflichtige bei gutem Willen dazu in der Lage gewesen wäre. Bei Steuerstundung beträgt der Zinsfuß jetzt 9 o/q jährlich anstatt bisher 12 o/ 0 . * Was haben wir von der neuen Steuergesetzgebung zu erwarten? Die Entwürfe zu den neuen Steuergesetzen liegen dem Reichsrat vor. Es handelt sich um eine Reihe vollständig neu bearbeiteter Gesetze, die abweichend von denen der letzten Jahre für eine längere Gültigkeitsdauer gedacht sind. Von besonderem Interesse ist dasSteuer-Ueberleitungs- g es et z. Die von den Wirtschaftsverbänden angestrebte Veran lagung des Einkommens für das Jahr 1924 wird nicht verwirklicht, hauptsächlich wohl deshalb, weil der Staat bei Bemessung der Ein kommensteuer nach einem Veranlagungsergebnis sehr bedeutende Beträge zurückzuerstatten haben würde. Die durch die Voraus zahlungen geleisteten Ueberzahlungen müssen für so erheblich angesehen werden, daß deren Rückzahlung für das Reich, die Einzelstaaten und die Gemeinden für nicht tragbar erachtet wird. Die Bedeutung des Kampfes, den seiner Zeit der Zentralverband bei Festsetzung des Steuersatzes zu führen hatte, tritt nunmehr, nachdem man von einer besonderen Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1924 absehen will, in das rechte Licht, hatte man doch in Verkennung der in dem Uhrmachergewerbe erzielten Rein einnahmen beabsichtigt, einen wesentlich höheren Steuersatz als 1,2 0/q des Umsatzes den Vorauszahlungen zugrunde zu legen. Es soll also für das zurückliegende Jahr sein Bewenden haben, wodurch ja gewiß für den Steuerzahler wie auch -empfänger recht viel Arbeit gespart wird, und da die Zeit heute noch kostbarer ist als ehemals, so mag derjenige, der selbst bei dem Satz von 1,2o/ 0 über sein wirkliches Einkommen Vorauszahlungen entrichtet hat, zum Ausgleich für dieses Mehr die durch Wegfall der Einkommen steuererklärung ersparte Arbeit und Zeit hinnehmen. Eine Steuerherabsetzung ist jedoch für den Fall vorgesehen, daß das am 31. Dezember 1924 vorhandene Vermögen gegenüber dem 31. Dezember 1923 um mehr als 5% zurückgegangen ist. Andererseits soll eine höhere Steuerfestsetzung erfolgen, wenn das Vermögen Ende 1924 mindestens um 20000 Mk. gestiegen ist. Die Fassung des nenen Einkommensteuergesetzes ist deutlicher, insbesondere sind die der Besteuerung unterliegenden Einkünfte einzeln aufgeführt. Bei Speknlationsgewinnen hängt die Steuerpflicht von der Besitzdauer ab, während zum Beispiel Lotterie gewinne überhaupt frei bleiben sollen. Als Einkommen aus Ge werbebetrieb soll der Gewinn aus dem Verkauf eines Gewerbe betriebes oder eines Teiles derselben der Steuerpflicht unterliegen. Dies ist in Uebereinstimmung mit einer unterm 29. Okt. 1924 vom Reichsfinanzhof ergangenen Entscheidung, wonach bei der Veräußerung eines Geschäftsbetriebes der Mehrbetrag des Ver äußerungspreises gegenüber den Buchwerten als Geschäftsgewinn anzusehen ist. Das neue Körperschaftssteuergesetz lehnt sich an das bestehende Gesetz und das neue Einkommensteuergesetz an. Nach dem neuen Vermögenssteuergesetz sollen die viertel jährlichen Vorauszahlungen beibehalten werden. Für das Jahr 1925 sind jedoch nur zwei Raten im Entwurf vorgesehen. Der Tarif ist 5 vom Tausend bei einer Freigrenze von Vermögen bis zu 5000 Mk. Eine Vermögenszuwachssteuer wird bis auf weiteres nicht erhoben. Also wer sparen will, braucht sich durch diese Steuer nicht inehr beeinträchtigt zu sehen. Gänzlich neu und außerordent lich wichtig ist das Reichsbewertungsgesetz. Grundbesitz und Betriebsvermögen sollen nach einem einheit lichen Verfahren ermittelt werden. Dieser Einheitswert soll bei den verschiedenen Steuerarten, wie z. B. Gewerbesteuer, nach dem Kapital, Hauszinssteuer, Vermögens- und Erbschaftssteuer, Grunderwerbs steuer, gleichmäßig zur Anwendung kommen. Beim Finanzamt soll ein Grundwertausschuß, ferner für die Bewertung des Betriebs vermögens ein Gewerbeausschuß gebildet werden. Das gesamte Betriebsvermögen (auch das Anlagekapital) soll nach dem gemeinen Werte ermittelt werden; damit würde das System der jährlichen Ab schreibungen von Gegenständen des Anlagekapitals anfbören. Das Erbschaftssteuergesetz erfährt nur einige Aenderuugen. Die Erbschaft des Ehegatten, die bisher steuerfrei war, soll dann steuerpflichtig sein, wenn die Ehe kinderlos gewesen ist. werden 16 Grunderwerbssteuer 8011 von 4 % auf 3 % herabgesetzt Das Umsatzsteuergesetz wird nicht geändert; auch bleiben hier die monatlichen Vorauszahlungen bestehen, während man bei
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