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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (13. März 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einige Genossenschaftsfragen
- Autor
- Kurtz, Ernst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- ArtikelEinige Genossenschaftsfragen 193
- Artikel20000 Köpfe, die feiern! 194
- ArtikelWerdegang der Badischen Uhrmacherschule zu Furtwangen ... 196
- ArtikelSteuerfragen 201
- ArtikelUnser neues Diplom 202
- ArtikelWelche Gesichtspunkte sind bei Beurteilung der Frage der ... 202
- ArtikelSteuerbriefkasten 202
- ArtikelEine unbekannte Musikuhr 202
- ArtikelSchaufenster und Reklame 203
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 204
- ArtikelVerschiedenes 208
- ArtikelPatentschau 208
- ArtikelAuslandsnotizen 209
- ArtikelFirmen-Nachrichten 209
- ArtikelVom Büchertisch 209
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 210
- ArtikelEdelmetallmarkt 210
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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y%c tofomst Alleiniges und eigenes Organ des Zentroluerbandes der Deutschen Uhrmacher E. U. Halle (Saale) nummer h 13. März 1925 50. JAHRGANG Nachdruck sämtlicher Aufsätze und Notizen ohne ausdrückliche Genehmigung der Schrlftleltung verboten Einige Genossenschaftsfragen Von Dr. Ernst Kurtz Die Haftung der Genossen bei einer eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Manch einer ist Mitglied einer Genossenschaft, ohne es recht zu wissen. Irgendwo hat er mal etwas unter schrieben, auch einmal einen Geldbetrag eingezahlt, sich dann aber nicht mehr um die ganze Angelegenheit ge kümmert. An seine Genossenschaft wird er erst dann wieder erinnert, wenn die Sache schief geht. Da erhält er dann eines Tages einen Brief, vielleicht den ersten von seiner Genossenschaft. Es ist eine Mahnung, weitere Ein zahlungen auf den Geschäftsanteil vorzunehmen. Dem ersten Mahnbrief folgen weitere, und dem ahnungslosen Genossen wird immer klarer, daß er ohne nähere Prüfung eine Verpflichtung übernahm, die er nicht tragen kann. Denn geht das Unternehmen zugrunde, so kann dies tief in seine wirtschaftliche Existenz eingreifen. Er hat nicht nur seinen Geschäftsanteil verloren, er muß auch damit rechnen, mit der Haftsumme zur Deckung der Schulden des Unternehmens herangezogen zu werden. Für andere Gesellschaftsformen, wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktien-Gesellschaft, ist es ohne weiteres klar, daß der Gesellschafter im ungün stigsten Falle nicht mehr als seinen Geschäftsanteil verlieren kann. Der Besitzer einer Aktie, die er für iooo Mk. er stand, kann nicht mehr als diese Summe verlieren. Bei Genossenschaften ist dies anders. Hier ist eine Scheidung vorgesehen zwischen der Verpflichtung des Genossen der Genossenschaft gegenüber und der Haftung, welche er für die Gläubiger des Unternehmens zu übernehmen hat. Für das Verhältnis zur Genossenschaft ist allein der Geschäftsanteil maßgebend. Während ihres Bestehens kann die Genossenschaft ihre Mitglieder also nur auf Grund des Geschäftsanteils, nicht der Haftsumme, in Anspruch nehmen. Diese tritt erst in Erscheinung, wenn die Ge nossenschaft durch Liquidation oder Konkurs aufgelöst ist. Ergibt sich dann, daß das Vermögen nicht ausreicht, um die Forderungen der Gläubiger zu decken, so werden die Genossen mit ihren Haftsummen herangezogen. Aus der prinzipiellen Scheidung zwischen Geschäfts anteil und Haftsumme folgt, daß im Falle der Liquidation oder des Konkurses nicht plötzlich der noch nicht einge zahlte Rest des Geschäftsanteils fällig wird. Es laufen vielmehr die statutenmäßig festgelegten Einzahlungen weiter Ist die Liquidation oder der Konkurs beendet, d.h. das vor handene Vermögen verwertet, bevor auf Grund des Ein zahlungsplanes die Geschäftsanteile voll eingezahlt sind, so hat es hierbei sein Bewenden. Der Rest des Geschäfts anteils ist dann nicht mehr einzuzahlen. Hingegen können die Genossen, wenn der Erlös aus der Verwertung des Unternehmens nicht ausreicht, die Schulden zu decken, mit ihrer Haftsumme in Anspruch genommen werden. Der Gesamtverlust, den ein Genosse im schlimmsten Fall erleiden kann, ist also nicht = Geschäftsanteil -)- Haft summe, sondern = Einzahlungen auf den Geschäftsanteil -+- Haftsumme. Den geleisteten Einzahlungen sind selbst verständlich die rückständig gebliebenen fälligen Einzahlungen gleichzusetzen. Papier- und Goldmarkanteil Während der Inflation machte es keine Schwierigkeiten, eine größere Anzahl von Genossenschaftsanteilen zu erwerben. Die statutarischen Einzahlungen waren kurz nach ihrer Fest setzung schon wieder entwertet. Da glaubten denn viele die Gelegenheit günstig, mit wenig Geld eine große Zahl von Anteilen zu erwerben. Kommt nun das Unternehmen in Schwierigkeiten, so wird die Frage brennend, ob auf dem Genossen eine seiner hohen Beteiligung entsprechende Haft summenverpflichtung ruht. Diese Besorgnis ist zum guten Teil unbegründet. Infolge der Umstellung der Anteile auf Goldmark ist die Zahl der Anteile bedeutend zusammen geschrumpft. Hat z. B. ein Genosse 50 Papiermarkanteile übernommen und voll eingezahlt, so ist sein Papiermark-Geschäftsguthaben nach dem Umrechnungsplan in Goldmark umzuwandeln. Bei der „Präzision“ würde sich z. B. das folgende Bild er geben : Hier beträgt der neue Geschäftsanteil 500 Goldmark. Würde sich auf Grund der Umrechnung ein Guthaben er geben, welches unter 500 Mk. beträgt, so wäre der Genosse nur mit einem Anteil beteiligt. Er hat auch nur eine Haft summe von 500 Mk., mag seine Beteiligung in Papiermark auch noch so hoch gewesen sein. Ist das in Goldmark umgerechnete Geschaftsguthaben mahreremal durch 500 teilbar, so ergeben sich entsprechend viele Geschäftsanteile. Bleibt hierbei ein Rest, so gilt dieser
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