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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (20. März 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Handwerk und die Innungskrankenkassen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- ArtikelDas Handwerk und die Innungskrankenkassen 213
- ArtikelVom Beobachter 215
- ArtikelDie Uhrmacherkunst in der schwäbischen Dichtung 216
- ArtikelDas Ausschlagen der Zylinderspunde 217
- ArtikelSchaufenster und Reklame 219
- ArtikelSteuerfragen 222
- ArtikelHauptausschußsitzung des Zentralverbandes am14. /15. März 1925 ... 223
- ArtikelGeneralversammlung der Deutschen Präzisions-Uhrenfabrik, ... 224
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 224
- ArtikelVerschiedenes 227
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 228
- ArtikelDeutsche Präzisions-Uhrenfabrik Glashütte (Sa.), Uhrgläserwerke ... 228
- ArtikelFirmen-Nachrichten 228
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 228
- ArtikelEdelmetallmarkt 228
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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bmmmt Alleiniges und eigenes Organ des Zentraiuerbandes der Deutschen Uhrmacher E. V. Halle (Saale) 20. März 1925 Nachdruck sämtlicher Aufsätze und Notizen ohne ausdrückliche Genehmigung der Schriftleitung verboten 50. JAHRGANG NUMMER 12 Das Handwerk und die Innungskrankenkassen Die deutschen Innungskrankenkassen sind für die Organi sation des deutschen Handwerks von jeher außerordentlich wichtig gewesen. Ihre Anfänge reichen bis in das Mittel alter hinein. Alle ihnen entgegentretenden Schwierigkeiten konnten sie überwinden. Dadurch haben sie sich als leistungs fähig und existenzberechtigt erwiesen. Leider wird diese Bedeutung, welche die Innungskrankenkassen für das ganze Handwerk haben, zu oft nicht erkannt. Finanziell bedeuten sie für den Handwerker eine wesentliche Vergünstigung. Während die Ortskrankenkassen einen Beitrag von etwa 6 bis io °/ 0 des Grundlohnes erheben, kommen die Innungs krankenkassen mit einem wesentlich niedrigeren Beitrag von 3^2 bis 5 °/ 0 aus. Trotzdem bieten sie ihren Mitgliedern mehr als die Ortskrankenkassen, weil sie Berufskassen sind, also den besonderen Bedürfnissen der von ihnen vertretenen Gewerbe mehr angepaßt sind. Ermöglicht werden diese niedrigen Beiträge durch die verhältnismäßig einfache und sparsame Form der Verwaltung, die erheblich weniger kostspielig ist als die der Ortskrankenkassen. Auch in sozialer Beziehung sind die Innungskranken kassen von allergrößter Bedeutung für das Handwerk. Wohl in keinem anderen Falle besteht ein so geringer Gegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie beim Hand werk. Dieses ist nicht verwunderlich, da beide Gruppen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus derselben Wurzel hervor wachsen. Die Innungskrankenkassen, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einträchtig nebeneinander am Verhand lungstisch sitzen, wirken also darauf hin, den Unterschied zwischen diesen beiden Gruppen noch mehr zu vermengen. Sie sind ein weiteres Bindemittel für den festen Zusammen halt innerhalb der Innung. So ist denn jede neugegründete Innungskrankenkasse ein Fortschritt auf dem Wege der Entwickelung des Handwerks. Der Handwerker muß befreit werden aus der Botmäßigkeit der Allgemeinen Ortskranken kasse, muß Herr im eigenen Hause werden. Es ist deshalb dahin zu streben, daß es kaum eine einzige Innung gibt, die uicht eine Innungskrankenkasse besitzt oder an einer solchen beteiligt ist. Selbstverständlich wehren sich die Allgemeinen Ortskrankenkassen gegen diese Entwickelung, und ihre An griffe sind nicht ohne Methode. Die Innungskrankenkassen haben das in der letzten Zeit oft erfahren müssen. Da muß dann auch die Verteidigung, welche das Handwerk für seine Innungskrankenkassen führt, zielbewußt und stark sein. Es muß eine lückenlose Verteidigungsfront gebildet werden, indem alle deutschen Innungskrankenkassen Schulter an Schulter sich den Angriffen entgegenstellen, und es müssen neue Innungskrankenkassen gegründet werden. Wie wird nun eine Innungskrankenkasse er richtet? Eine jede Innung kann nach § 250, Abs. 1, RVO., für die ihr angehörenden Betriebe ihrer Mitglieder eine Innungskrankenkasse errichten. Es ist ohne Bedeutung, ob es sich um eine freie oder Zwangsinnung handelt. Die Beschlußfassung über die Errichtung einer Innungskranken kasse erfolgt gemäß § 93, Abs. 1, GO. Das beschließende Organ ist die Innungsversammlung. Der Gesellenausschuß ist in der Weise beteiligt, daß bei der Beratung und Be schlußfassung alle seine Mitglieder mit vollem Stimmrecht zuzulassen sind. Ist der Beschluß gefaßt, so muß zunächst nach § 251, Abs. 2, RVO., die Gemeindebehörde des Ortes gehört werden, an dem die Innung ihren Sitz hat. Außer dem ist die Aufsichtsbehörde der Innung und die Hand werkskammer zu hören. Der Antrag auf Genehmigung ist nach § 252 RVO. an das Versicherungsamt zu richten, in dessen Bezirk die Innungskrankenkasse künftig ihren Sitz haben soll. Der Vorsitzende des Versicherungsamtes gibt den be teiligten Landkrankenkassen und Allgemeinen Ortskranken kassen Gelegenheit zur Aeußerung und legt darauf den Antrag mit gutachtlicher Stellungnahme dem Oberversicherungsamte vor. Erst dieses entscheidet gemäß § 253 RVO. über die Errichtung der Innungskrankenkasse. Diese Entscheidung ist vom Vorsitzenden allein zu treffen und kann von der Innung durch Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde angefochten werden, wenn die Genehmigung versagt wird. Auch der Allgemeinen Ortskrankenkasse steht derselbe Beschwerdeweg offen für den Fall der Erteilung der Ge nehmigung. Die Genehmigung der Innungskrankenkassen erfolgt nach freiem Ermessen. Nur einige Vorschriften sind aufgestellt, nach denen die Errichtung einer Innungskranken kasse verboten ist. Soweit also diese Vorschriften in Frage kommen, darf die Genehmigung nicht erteilt - werden. Es kommt in Betracht § 251 RVO., nach dem eine Innungs krankenkasse dann nur errichtet werden darf, wenn sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit Allgemeiner Ortskranken kassen und Landkrankenkassen nicht gefährdet oder ihre satzungsmäßigen Leistungen denen der maßgebenden Orts-
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