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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (20. März 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Handwerk und die Innungskrankenkassen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- ArtikelDas Handwerk und die Innungskrankenkassen 213
- ArtikelVom Beobachter 215
- ArtikelDie Uhrmacherkunst in der schwäbischen Dichtung 216
- ArtikelDas Ausschlagen der Zylinderspunde 217
- ArtikelSchaufenster und Reklame 219
- ArtikelSteuerfragen 222
- ArtikelHauptausschußsitzung des Zentralverbandes am14. /15. März 1925 ... 223
- ArtikelGeneralversammlung der Deutschen Präzisions-Uhrenfabrik, ... 224
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 224
- ArtikelVerschiedenes 227
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 228
- ArtikelDeutsche Präzisions-Uhrenfabrik Glashütte (Sa.), Uhrgläserwerke ... 228
- ArtikelFirmen-Nachrichten 228
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 228
- ArtikelEdelmetallmarkt 228
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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214 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 12 krankenkasse mindestens gleichwertig sind und ihre Leistungs fähigkeit für die Dauer sicher ist. Als gefährdet gilt nach § 242 RVO. der Bestand einer Allgemeinen Ortskrankenkasse oder Landkrankenkasse ins besondere dann, wenn infolge der Gründung der Innungs krankenkasse ihre Mitgliederzahl sich auf weniger als 250 vermindern würde. Außer dem Sinken der Mitgliederzahl können jedoch noch andere Gründe als eine Gefährdung angesehen werden und deshalb die Zulassung der Innungs krankenkasse versagt werden. Verbleiben allerdings trotz Gründung der Innungskrankenkasse der Allgemeinen Orts krankenkasse noch 1000 Mitglieder, so ist eine Gefährdung unter allen Umständen als nicht vorhanden anzusehen (§ 251, Abs. 1, Ziffer 1, RVO.) Die Frage, ob die von der Innungskrankenkasse ge währten Leistungen gleichwertig mit denen der Allgemeinen Ortskrankenkasse sind, ist nach § 259 RVO. zu entscheiden. Die Entscheidung wird getroffen durch den Beschlußausschuß des Versicherungsamtes, bei Beschwerde entscheidet die Beschlußkammer des Oberversicherungsamtes endgültig. Die Genehmigung für die Errichtung kann nicht eher erteilt werden, als bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Leistungen vorliegt. Da aber anderer seits die Leistungen durch die Satzung festgesetzt werden, muß also auch schon eine Satzung beschlossen sein. Erst nachdem die Errichtung der Innungskrankenkasse rechtskräftig genehmigt ist, darf an die Genehmigung der Satzung herangegangen werden. Eine Mindestmitglieder zahl ist für Innungskrankenkassen nicht vorgeschrieben. Die Satzung wird nach §320 RVO. in der Innungsversammlung unter Zuziehung des Gesellenausschusses errichtet. Eine Mustersatzung für Innungskrankenkassen kann von dem Hauptverband Deutscher Innungskrankenkassen in Hannover, Sophienstraße ia, III, bezogen werden. Die Prüfung der Satzung erfolgt durch das Oberversicherungsamt. Sie darf erst vorgenommen werden, wenn die Genehmigung zur Er richtung der Innungskrankenkasse rechtskräftig erteilt ist. Die Genehmigung erfolgt durch den Vorsitzenden des Ober versicherungsamtes, der gleichzeitig zu bestimmen hat, wann die Kasse ins Leben treten soll. Soll die Genehmigung versagt werden, so ist die Beschlußkammer hinzuzuziehen. Die Versagung darf nur dann erfolgen, wenn die Satzung den gesetzlichen Vorschriften nicht genügt. Tn dem ab lehnenden Bescheid sind die Gründe für die Versagung anzugeben. Kraft Gesetzes sind Mitglied der Innungskrankenkasse alle von den Innungsmitgliedern beschäftigten Personen, also Gesellen (Gehilfen), Lehrlinge und andere Hilfskräfte, jedoch nur, soweit sie in den Betrieben beschäftigt sind, mit denen die Innungsmitglieder der Innung angehören. Die übrigen von dem Innungsmitglied etwa beschäftigten Versicherungspflichtigen gehören einer Ortskrankenkasse an. Dienstboten der Innungsmitglieder können nicht den Innungskrankenkassen angehören. Werden diese allerdings im Gewerbebetrieb beschäftigt, so gehören sie nach § 439 RVO. gleichfalls in die InnungskrankenkassÄ. Voraus setzung ist allerdings, daß ihre Tätigkeit im Gewerbebetrieb nicht nur von ganz geringem Umfang ist. Die in dem Betrieb der Innungsmitglieder beschäftigten Versicherungsberechtigten können der Innungskrankenkasse beitreten. Mit dem Zeitpunkt, zu dem die Innungskrankenkasse ins Leben tritt, scheiden die von den Innungsmitgliedern beschäftigten Versicherungspflichtigen aus der Allgemeinen Ortskrankenkasse aus und werden Mitglied der Innungs krankenkasse. Das gleiche gilt für den Fall, daß ein der Innung bisher nicht angehörender Arbeitgeber Mitglied der Innung wird. Nach § 176, Ziffer 3, RVO., können auch selbständige Handwerker Mitglieder der Innungskrankenkasse werden. Die Betriebe dürfen allerdings keinen bedeutenden Umfang haben. Es ist zur Voraussetzung gemacht, daß sie regel mäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen und außerdem ihr jährliches Gesamteinkommen einen bestimmten, vom Reichsarbeitsminister festgesetzten Betrag nicht überschreitet. Dieser Betrag ist augenblicklich auf jährlich 1800 Mk. festgesetzt. Es wird darauf hinge arbeitet, diese Grenze wesentlich nach oben zu verschieben, und es ist anzunehmen, daß diese Verhandlungen Erfolg haben werden. Ganz abgesehen davon ist zu berücksichtigen, daß es dem Vorstand der Innungskrankenkassn kaum möglich sein wird, das genaue jährliche Einkommen eines selbständigen Handwerkers festzustellen. In der Praxis dürfte diese Festsetzung des Jahreseinkommens kaum wesentliche Be deutung haben. Tritt der Arbeitgeber aus der Innung aus oder wird er aus dieser ausgeschlossen, so endigt die Mitgliedschaft der von ihm beschäftigten Versicherten bei der Innungs krankenkasse. Schließlich sei noch auf die Einrichtung und Ver waltung der Innungskrankenkasse eingegangen. So weit in einzelnen Fällen nichts anderes vorgeschrieben ist, gelten hierfür alle für Krankenkassen gegebenen Vorschriften der RVO. Abweichungen sind nur so weit vorgesehen, als es die besonderen Aufgaben der Innungskrankenkassen und der Zusammenhang mit der Innung es erfordern. Die Organe der Innungskrankenkassen sind dieselben wie die der übrigen Krankenkassen. Eine Einmischung des Innungs vorstandes und der Innungsversammlung in die Verwaltung der Kasse sind also unzulässig. Nur insofern besteht ein Zusammenhang zwischen Innung und Krankenkasse, als nach § 341 RVO. die Innung den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Kasse bestellt. Die Bestellung ist durch die Innungsversammlung zu beschließen, soweit nicht das Innungsstatut etwas anderes vorsieht. Die Ent schließung darüber, ob ein Arbeitgeber oder ein Versicherter bestellt werden soll, steht der Innung zu. Die Dauer der Bestellung wird durch die Satzung der Innungskrankenkasse geregelt. Haben nach den Satzungen die Arbeitgeber und die Versicherten je die Hälfte der Beiträge zu tragen, so haben sie je die Hälfte der Vertreter im Ausschuß, diese Vertreter je die Hälfte der Vorstandsmitglieder zu wählen. Für die Angestellten der Innungskrankenkasse sowie für das Verhältnis zu den Aerzten, Zahnärzten, Apotheken und Krankenhäusern gelten die für die Krankenkassen auf gestellten Bestimmungen der RVO., §§ 368 ff. Hinsichtlich der Beiträge besteht insofern eine Be sonderheit, als durch die Satzung bestimmt werden kann, daß die Beiträge zwischen Arbeitgebern und Versicherungs pflichtigen zu gleichen Teilen verteilt werden können. Wird das nicht bei Errichtung der Kasse, sondern erst später durch Satzungsänderung bestimmt, so bedarf der Beschluß der Zustimmung der Mehrheit der Vertreter sowohl der Arbeitgeber als auch der Versicherten. Aus besonderen Gründen kann eine Vereinigung von Innungskrankenkassen zweckmäßig sein. Diese Vereinigung kann einmal in der Einrichtung einer gemeinsamen Ver waltung bestehen, sie kann aber auch weiter gehen und zur Bildung einer einzigen Kasse führen. Bei der Vereinigung zu einer gemeinsamen Verwaltung bleiben die einzelnen Kassen selbständig, nur für die Erledigung ihrer Geschäfte besteht eine gemeinsame Geschäftsstelle. Werden hingegen mehrere Innungskrankenkassen zu einer Kasse vereinigt, so geben sämtliche Innungskrankenkassen ihre Selbständig keit auf und verschmelzen zu einer einzigen Körperschaft. Aus dem Gesichtspunkte der Leistungsfähigkeit kann eine solche Verschmelzung oft ratsam sein.
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