Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (1. Mai 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Selbsthilfe im Schaufenster
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 313
- ArtikelEin Besuch bei Kochendörffer in Kassel 314
- ArtikelVon der Zukunft des Uhrmacher-Optikers 316
- Artikel5. Hauptversammlung des Deutschen Uhrenhandelsverbandes (E. V.) 318
- ArtikelNeue Klischees 319
- ArtikelSelbsthilfe im Schaufenster 320
- ArtikelSteuerfragen 320
- ArtikelSteuertermine für Mai 321
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte i. Sa. 321
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 322
- ArtikelVerschiedenes 326
- ArtikelFirmen-Nachrichten 327
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 327
- ArtikelEdelmetallmarkt 327
- ArtikelDas Nürnbergisch Ei (7) 328
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
I DIE UHRMACHERKUNST Nr. 18 Selbsthilfe im Schaufenster Eine neuere und, wie der Erfolg zeigt, durchaus be rechtigte Forderung für das moderne Schaufenster ist die Unsichtbarmachung der Beleuchtungskörper. Jedem Be schauer wird die angenehme Beleuchtung der ausgestellten Ware auffallen, wenn er die Lichtquellen nicht sieht. Der Eindruck eines solchen Fensters ist ein bei weitem besserer, wenn die Lampen nicht mehr bis über den Bürgersteig hinausschreien, denn sie sind dabei gegenüber ihrer früheren Aufdringlichkeit an sich unwesentlich geworden, doch ihre Wirkung, auf die es in unseren Schaufenstern allein an kommt, hat sich erhöht. Sie beschäftigen und ermüden nicht mehr das Auge, sondern lassen ihm Ruhe, sich den angestellten Waren zuzuwenden. Die Umänderung vorhandener Beleuchtungseinrich tungen ist aber in der Regel mit gewissen Kosten verknüpft und es ist daher verständlich, wenn es Kollegen gibt, die sich in diesem Punkte selbst zu helfen suchen. Dazu gehört auch Kollege Emil PauIsen (Neumünster), der seine Er fahrungen in einem Briefe an Meister „U“ mitteilte. Wir lassen ihn im folgenden selbst reden und bilden dabei eins seiner drei Schaufenster ab, an dem sich seine Einrichtung am deutlichsten bemerkbar macht: „Vor längerer Zeit stand ich abends auf der anderen Seite der Straße meinen erleuchteten Schaufenstern gegen über. Unangenehm berührt durch das strahlende Licht, kam mir folgender Gedanke: Wenn du oben von der Scheibe 30 bis 35 cm abnimmst, bedeckt durch ein transparentes Schild, so schlägst du zwei Fliegen mit einer Klappe. Ein mal ist durch diese Anordnung das direkte Licht abgeblendet, zweitens hast du eine leuchtende Reklame für deine Artikel. Von meinem Maler ließ ich innen oben auf der Scheibe den Text in Schwarz und die Umgebung der Schrift in Gelb transparent aufmalen. Die Wirkung war nach Fertigstellung eine sehr gute, so daß Kollegen und andere Geschäfte in derselben Art ihre Reklame anbrachten.“ Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Dentschen Uhrmacher (Einheitsverband) Bayrische Gewerbesteuer ' Steuerbriefkasten Nach einer Verordnung des Gesamtministeriums vom 27. März 1925 wird die Geltungsdauer der am Schlüsse des Rechnungsjahres 1924 geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Gewerbesteuervoraus zahlungen bis auf weiteres verlängert. * Hessische Gewerbesteuer Die Vorauszahlungen an staatlicher Gewerbesteuer betragen, wie bisher, 60 o/o der Einkommensteuervorauszahlungen. Im hessischen besetzten Gebiet haben die Monatszahler am 10. Mai als Abschlagszahlung auf die Gewerbesteuer 1924 ein Viertel der am 10. März 1925 fällig gewesenen Steuerbeträge zu ent richten; derselbe Betrag war bereits auch schon am 10. April zu zahlen gewesen. Für März betrug der Steuersatz 80 0/ 0 der Eln- kommensteuerroranszahlung, so daß die obige Abschlagszahlung 20 O/o davon ausmacht. Auf Vierteljahrszahler findet diese Abschlags zahlung von einem Viertel keine Anwendung. * Industriebelastung 15,73 °/ 0 Die Belastung, die auf Grund des Industriebelastungsgesetzes (siehe S. 641 vorigen Jahrganges) auf 17,1 0/ 0 des Vermögens vom 31. Dezember 1923 berechnet war, ist auf 15,73 % ermäßigt worden. Der Nennbetrag der Industrieobligationen wird hiernach um 8 o/ 0 herabgesetzt, und soll ein entsprechender Aufdruck auf die Obli gationen von Amts wegen gemacht werden. * Rentenbankzinsen Wir hatten auf Seite 62 darauf hin gewiesen, daß die zweite Hälfte der am 1. Oktober fällig gewesenen Rentenbankzinsen vor läufig nicht zu zahlen war. Nachdem jetzt die Deutsche Rentenbank auf diese Zinsen überhaupt verzichtet und die Reichsregierung gemäß § 9 des Gesetzes über die I/quidierung des Umlaufs an Rentenbank scheinen (siebe S. 153) sich dem Beschlnß angesch’ossen hat, so bleiben die betreffenden Zinsen nunmehr endgültig außer Hebung. Die Finanzämter werden nunmehr die Rückerstattung von zuviel gezahlten Rentenbanklinsen von Amts wegen in die Wege zu leiten haben. Ausscheiden aus einer Genossenschaft durch Tod des Genossen Frage: Mein Vater; welcher mit einem Anteil bei der Deutschen Präzisionsuhrenfabrik E. G. m. b. H., Glashütte, beteiligt war, ist am 5. Februar 1925 verstorben. Auf den Anteil sind bisher nur 55 Mk. eingezahlt. Hat der Sterbefall Einfluß auf die Zahlung? Antwort: Nach §77 des Genossenschaftsgesetzes gilt ein Ge nosse, der im Laufe eines Geschäftsjahres gestorben ist, mit dem Schlüsse desselben als ausgeschieden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Mitgliedschaft durch die Erben fortgesetzt. Die Erben haben also bis zu dem angegebenen Zeitpunkt alle Rechte und Pflichten eines Genossen. Sind mehrere Erben vorhanden, so kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Auch die bis zu Ende des Geschäftsjahres fällig werdenden Raten des Geschäftsanteils sind von den Erben zu zahlen. Die Auseinander setzung mit der Genossenschaft erfolgt auf Grund der für den Schluß des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz. Das Geschäfts guthaben des verstorbenen Genossen ist binnen 6 Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres auszuzahlen. An den Reservefonds haben die Erben jedoch keinen Anspruch. Reicht hingegen das Vermögen der Genossenschaft einschließlich aller Reservefonds und aller Ge schäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so haben die Erben von dem Fehlbeträge den auf den Genossen entfallenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen. Von dem Tode ist der Genossenschaft sofort Kenntnis zu geben. * Berichtigung von falschen Steuererklärungen Frage: Wie können ohne strafrechtliche Folgen unrichtige Angaben in Steuererklärungen berichtigt werden? Antwort: Nach dem §374 der Reichsabgabenordnung bleibt straffrei, wer, bevor er angezeigt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Steuer behörde — ohne dazu durch eine unmittelbare Gefahr der Ent deckung veranlaßt zu sein — berichtigt oder ergänzt oder unter lassene Angaben nachholt. Es ist dabei gleichgültig, ob die Steuer schon festgesetzt war oder nicht. Es kommt darauf an, ob die Gefahr unmittelbarer Entdeckung den Anlaß zu der Berichtigung gibt; ist dies der Fall, so soll die begangene Steuerhinterziehung nicht straffrei bleiben. Wer dagegen im Steuerermittlungsverfahren nur befürchtet, eine Unrichtigkeit könnte entdeckt werden, kann aus eigenem Antriebe seine früheren Angaben berichtigen und Straf-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder