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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (8. Mai 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gute und schlechte Anzeigentexte
- Autor
- Hebsacker, Willi Hanns
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wann kann an Vertreter rechtsgültig Zahlung geleistet werden?
- Autor
- Kurtz, Ernst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- ArtikelAn die deutschen Uhrmacher! 329
- ArtikelZeitmessung und Astronomie im Deutschen Museum 330
- ArtikelBreslau und Schlesien 333
- ArtikelGute und schlechte Anzeigentexte 334
- ArtikelWann kann an Vertreter rechtsgültig Zahlung geleistet werden? 336
- ArtikelEhrenamt 337
- ArtikelUnfertig 337
- ArtikelSteuerfragen 338
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 338
- ArtikelVerschiedenes 345
- ArtikelFirmen-Nachrichten 347
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 347
- ArtikelDas Nürnbergisch Ei (8) 348
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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I IIIIIIIIIIm II llll III 336 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 19 nur davor bewahren will, daß sie ihr gutes Geld für die schlechten Waren der Konkurrenz ausgeben, wo sie doch bei ihm die vorzüglichsten Qualitäten fast umsonst bekommen könnten! Diese Mittel der Kundenwerbung sind zu plump, als daß sie auf den modernen Menschen noch Eindruck machen könnten. Sie sind in eine Reihe zu stellen mit den vielversprechenden Ankündigungen der Ramschbazare, die die „besten Waren“ zu „unerhört billigen Preisen“ m „nie wiederkehrender Gelegenheit“ anbieten, ungeachtet des „großen Verlustes“, den sie selbst beim Verkauf erleiden, und was dergleichen schöne Reden mehr sind. Gewiß ist es möglich, mit der Form des Angriffs einen Augenblickserfolg zu erzielen, doch kann es sich hierbei nur um Erzeugnisse minderer Qualität oder „um Wunder mittel“ und ähnliches handeln, die einmal in großen Mengen auf den Markt geworfen werden sollen, für die mit einem dauernden Absatz aber nicht gerechnet wird. Für solche Erzeugnisse eignen sich gleichermaßen Bluff und Markt schreierei, die für gediegene Produkte an sich nicht in Frage kommen. Dagegen gibt es eine äußerst wirkungsvolle Art, die Güte der eigenen Erzeugnisse ins rechte Licht zu setzen, indem man gleichzeitig halb oder ganz ausgesprochen auf die Konkurrenzfabrikate hinweist: „N. N.-Sekt, teuer — aber sehr gut!“ Andere Sektmarken mögen billiger sein und von Liebhabern der Qualität getrunken werden. „Von N N.-Sekt trinke man lieber eine Flasche weniger!“ N. N.- Sekt ist auch nicht „der beste“, er ist „sehr gut“. Diese Form der Reklame ist zweifellos einwandfrei und erreicht ihren Zweck in vollkommener Weise. „Wir fabrizieren Zigaretten dieser und jener Geschmacks richtung in der und der Preislage.“ Andere Fabriken mögen Zigaretten anderer Qualität für andere Raucher herstellen. In logischem Gedankengang ist natürlich gemeint: Wer unsere Sorten kennt, wird immer wieder auf sie zurück greifen.“ Die gleiche Zigarettenfabrik, die übrigens schon oben einmal mit einem Beispiel guter Reklame aufgeführt ist, geht aber noch weiter: Sie inseriert etwa so: „Beim Rauchen von stets derselben Zigarettensorte tritt leicht eine Uebermüdung des Geschmacks ein. Wir empfehlen daher unseren Rauchern, dazwischenhinein auch andere Sorten zu konsumieren.“ Sehr geschickt läßt die Fassung dieses Textes die Frage offen, ob etwa andere Sorten der gleichen Fabrik, oder überhaupt Erzeugnisse anderer Hauser empfohlen ^^Selbstverständlich kann sich nur eine Firma, die wirk liche Qualitätserzeugnisse herstellt, eine solche Reklame er lauben, denn wenn der Raucher bei einem Vergleich feststellt, daß die Konkurrenzfabrikate qualitativ besser sein sollten, dann wird er nicht nur bei der „anderen Sorte“ bleiben, sondern er wird auch die empfehlende Reklame der ersten Firma als leere Großsprecherei empfinden, die nur einen un günstigen Eindruck bei ihm hinterlassen kann. Bei gleichartigen Erzeugnissen gleicher Gute ist die Wahl einer bestimmten Sorte jedoch immer noch dem Kon kurrenzkampf ausgesetzt. Der Nachdruck wird aber nicht mehr auf die Güte des Fabrikats an sich verlegt, die als selbstverständlich vorausgesetzt wird, sondern es wird heraus gestellt daß dieses oder jenes Erzeugnis nur für bestimmte Ansprüche diene, innerhalb dieses engen Rahmens jedoch in vollkommenster Weise befriedigen werde Diese Form der Reklame, die mit der wirkungsvollen Geste der Be scheidenheit auftritt — „Jedem das Seine“ bietet auch keine Handhabe zu sachlichen Angriffen, wie dies bei den übersteigerten und nachgerade zu Tode gehetzten Behaup tungen des „Besten vom Besten“ der Fall ist. Wer zuerst in der Reklame neue Wege beschreitet, hat, wie recht und billig, den Erfolg für sich. Die genannten Beispiele sollen nicht zum Plagiat verführen; sie sollen An regungen geben und zum Nachdenken auffordern, wie man’s immer noch besser machen kann. Zusammenfassend ist zu sagen, daß wirkungsvolle Reklame für Konsumgüter von Qualität die Konkurrenz nicht angreifen oder herabsetzen darf, weil die beabsichtigte Wirkung sonst leicht in das Gegenteil Umschlagen kann. Die fortschreitende Verfeinerung unserer Lebensgewohnheiten bringt zwangsläufig eine Kultivierung aller Ausdrucksformen unseres Daseins mit sich, und gerade die Reklame, der man von alters her nachsagt, daß sie zu laut und zu unwahrhaftig sei, muß sich vor solchen Rückfällen in die Unkultur ver gangener Epochen hüten. Darum ist wirksame Reklame keine Verteuerung der Ware. Umsatzvermehrung senkt den Spesenprozentsatz. Wirksame Reklame verbilligt die Ware. Wann kann an Vertreter rechtsgültig Zahlung geleistet werden? Von Dr. Ernst Kurtz Das Bindeglied zwischen dem Einzelhändler und seinem Lieferanten ist der Reisende. Mit ihm hat er fast allein zu tun. Vom Reisenden wird er solange bearbeitet, bis er einen Auftrag gibt. Alle Bedingungen des Geschäftes werden in Verhandlungen mit dem Reisenden festgelegt. So verkörpert der Reisende seinem Kunden gegenüber seine Firma. Ein Vertrauensverhältnis entsteht zwischen beiden. Hat der Kunde etwas auf dem Herzen, ist er in irgend einem Punkte unzufrieden, so spart er seinen Grimm auf, bis der Reisende kommt. Aber auch in froheren Stunden denkt er an ihn. Hat er Geld flüssig, kann er also eine Rechnung seines Lieferanten bezahlen, so wartet er auch gern damit bis zur Ankunft des Reisenden, einmal, um diesem eine Freude zu machen, dann aber auch, weil es so bequemer ist. Um so größer ist dann die Enttäuschung, wenn nach einiger Zeit eine Mahnung kommt. Entrüstet antwortet der Kunde, er habe dem Reisenden die Rechnung bezahlt. Wenn dieser das Geld nicht abgeführt habe, so könne er nichts dafür. Die Firma antwortet, der Reisende habe kein Inkasso gehabt, die Zahlung an ihn binde sie daher nicht. So geht es eine Weile hin und her, bis schließlich ein Schreiben des Rechtsanwaltes der Lieferfirma eintrifft, in dem mit juristischer Spitzfindigkeit alles für die Lieferfirma Günstige hervorgehoben und die Sache wirkungsvoll mit einigen Paragraphen eingerahmt wird, die der Kunde nicht versteht, aus denen der Kundige vielleicht das gerade Gegenteil von dem, was durch sie bewiesen werden soll, herausliest. Und der Refrain: Zahle nochmal, sonst klagen wir! Diese Fälle sind in der letzten Zeit mehrfach vor gekommen. Wer hat nun Recht? Das Gesetz trägt dem Ver trauensverhältnis, das zwischen Reisenden und Kunden ganz naturgemäß entstehen muß, Rechnung. Abgesehen von sonstigen Vertretungsrechten gibt § 55 HGB. dem Reisenden das Recht, den Kaufpreis aus von ihm (nicht von seinem Vorgänger oder Prinzipal) abgeschlossenen Verkäufen ein zuziehen. Dies gilt aber nur für Reisende, die außerhalb des Ortes der gewerblichen Niederlassung des Prinzipals tätig sind. Stadtreisende haben kein Inkasso.
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