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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (8. Mai 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wann kann an Vertreter rechtsgültig Zahlung geleistet werden?
- Autor
- Kurtz, Ernst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ehrenamt
- Autor
- Harlan, Walter
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unfertig
- Autor
- Harlan, Walter
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- ArtikelAn die deutschen Uhrmacher! 329
- ArtikelZeitmessung und Astronomie im Deutschen Museum 330
- ArtikelBreslau und Schlesien 333
- ArtikelGute und schlechte Anzeigentexte 334
- ArtikelWann kann an Vertreter rechtsgültig Zahlung geleistet werden? 336
- ArtikelEhrenamt 337
- ArtikelUnfertig 337
- ArtikelSteuerfragen 338
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 338
- ArtikelVerschiedenes 345
- ArtikelFirmen-Nachrichten 347
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 347
- ArtikelDas Nürnbergisch Ei (8) 348
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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DIE UHRMACHERKUJSST 337 Der Prinzipal kann dem Reisenden aber auch das In kasso nehmen. Ist hiervon dem Kunden nichts bekannt so braucht ihn dies aber nicht zu kümmern. Er kann rechts gültig Zahlung an den Reisenden leisten, trotz der Ent ziehung des Inkasso. Anders liegen die Dinge, wenn der Kunde Kenntnis davon erhalten hat, daß der Reisende die Berechtigung Zahlungen anzunehmen, nicht hat. Zahlt er trotzdem, so hat er die Gefahr zu tragen, wenn das Geld nicht abgeführt wird. Auf welche Weise er Kenntnis von dieser Be schränkung der Befugnisse des Reisenden erhält, ist be deutungslos. Es kann ihm z. B. durch Rundschreiben des Prinzipals, Vermerk auf der Rechnung usw. bekannt ge worden sein. Auch der Vermerk auf der Rechnung: „Zahlungen bitten wir stets an uns direkt zu richten“, ist als genügend erachtet worden, um dem Reisenden, dem Kunden erkennbar, die Inkassobefugnis abzusprechen. Nac h § 55 >st also die Lage des Kunden günstig. Er kann rechtsgültig an den Reisenden zahlen, wenn ihm nicht bekannt ist bzw. bekannt sein müßte, daß dieser eine Inkasso befugnis nicht hat. Zunächst gilt § 55 nur für Reisende, die in festem An stellungsverhältnis zum Prinzipal stehen. Nach § 87 HGB. findet er jedoch auch Anwendung auf den reisenden Agenten mit Abschlußbefugnis. Im Gegensatz zum Reisenden, der als Handlungsgehilfe angestellt ist, steht der Agent (der „Vertreter“) nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Prinzipal. Er ist nicht dessen Angestellter, sondern ein selbständiger Gewerbe treibender, der aber durch Vertrag die Verpflichtung über nommen hat, für den Prinzipal ständig Geschäfte zu ver mitteln oder abzuschließen. Es ist häufig für den Kunden schwer zu erkennen, ob er es mit einem Reisenden oder einem Agenten zu tun hat. Als Merkmal kann gelten, daß der Agent in der Regel mehrere Häuser vertritt, dies hin gegen beim fest angestellten Reisenden nur selten der Fall ist. Auch wird der Agent meist eigene Briefbogen mit seinem Namen oder seiner Firma haben, während der Reisende Briefbogen mit der Firma seines Prinzipals ver wendet. Ist nun der Agent als Handelsreisender tätig, sucht er also Kunden an Orten auf, an denen weder er noch die von ihm vertretene Firma eine Niederlassung hat, so kann an ihn Zahlung geleistet werden, wenn er Abschlußvollmacht hat. Er wird genau so behandelt wie der im Angestellten verhältnis stehende Reisende. Alles oben Gesagte gilt also auch für ihn. Ist ihm das Inkasso dem Kunden erkennbar entzogen, so ist in gleicher Weise wie bei dem fest an gestellten Reisenden die Zahlung an ihn mit einem Risiko für den Kunden verbunden. Hat hingegen der Agent keine Abschlußvollmacht, ist er nur Vermittler, darf er also Verkäufe nicht abschließen, sondern nur vermitteln, so hat er kein Inkasso, selbst wenn er als Reisender tätig ist. Natürlich kann ihm die Inkasso befugnis ausdrücklich von seiner Firma erteilt sein. Aber nur unter dieser Voraussetzung kann rechtsgültig Zahlung an ihn geleistet werden. Auch hier steht der Kunde Schwierigkeiten gegenüber, da es nicht immer leicht ist festzustellen, ob der Agent Abschlußvollmacht hat. Eine Vermutung hierfür stellt das Gesetz nicht auf. Unter Umständen können die Bestell formulare über diese Frage Aufschluß geben. Häufig be steht die Gewohnheit, daß die Firma die vom Agenten ge tätigten Geschäfte schriftlich bestätigt. Eine solche Ge wohnheit steht jedoch der Annahme der Abschlußvollmacht nicht entgegen. Der Agent kann also sehr wohl zum Ab schluß von Geschäften berechtigt sein, selbst wenn der Prinzipal diese regelmäßig bestätigt. Irrt sich der Kunde, zahlt er an einen Agenten, der nur vermitteln darf, so hat er das Risiko dafür zu tragen. Wird das Geld nicht ab geführt, so muß er nochmals zahlen. Keine Befugnis, Zahlungen anzunehmen, hat der Handels mäkler, wenn sie ihm nicht besonders erteilt ist (§97 HGB.). Ein Handelsmäkler ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der Käufe und Verkäufe für andere Personen vermittelt^ ohne auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit beauftragt zu sein. In diesem letzten Punkte unterscheidet er sich also vom Agenten, für den eine ständige vertrag liche Beauftragung Voraussetzung ist. An den Handels mäkler können also Zahlungen mit Wirkung gegen die von ihm vertretenen Firmen nicht geleistet werden, wenn ihm nicht besonders das Inkasso übertragen ist. Der Kunde muß also bei Zahlungen an Vertreter außer ordentlich vorsichtig sein. Weiß er nicht bestimmt, daß dem Betreffenden die Inkassobefugnis übertragen ist, so darf er Zahlungen nicht an Stadtreisende, an Agenten ohne Ab schlußvollmacht oder nicht reisende Agenten und auch nicht an Handelsmäkler leisten. Eine Zahlung an die Genannten geht auf seine Gefahr. Wird das Geld ordnungsmäßig an den Prinzipal abgeführt, so kann dieser selbstverständlich nicht nochmals Zahlung verlangen. Wird es hingegen vom Vertreter unterschlagen, so muß der Kunde nochmals zahlen. Er hat zwar einen Anspruch an den Vertreter auf Rückgabe der Zahlung, kann hiermit aber oft nicht viel aus- richten. Täuscht der Vertreter den Kunden über Punkte, die für die Entscheidung der Frage, ob an ihn gültig Zahlungen geleistet werden können, Bedeutung haben, so kann daran gedacht werden, den Prinzipal auf Grund des §831 BGB. ersatzpflichtig zu machen. Hiernach wird demjenigen, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens auferlegt, den der andere in Aus führung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Firma müßte also für den Schaden aufkommen, der dem Kunden durch den Vertreter zugefiigt wird. § 831 sieht jedoch vor, daß eine Schadenersatzpflicht dann nicht entsteht, wenn der Geschäftsherr bei Auswahl der bestellten Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Diesen Nachweis wird der Prinzipal in der Regel durch Vor lage von Zeugnissen, Referenzen usw. erbringen können. Nur in Ausnahmefällen kann der Geschädigte sich also auf §831 BGB. berufen. Unvorsichtigkeit bringt meist Schaden, Vorsicht ist wohl noch keinem schlecht bekommen. Man leiste daher an einen Vertreter nur dann Zahlung, wenn man wirklich weiß, daß er die Befugnis besitzt, sie anzunehmen. Auch der Mensch mit dem ehrlichsten Gesicht kann ein Schurke sein, selbst wenn man schon ein Glas Bier mit ihm ge trunken hat. Ehrenamt Als er vor der Sechzig bangem Tor stand, Kam er auch noch in den Kirchenvorstand — Ach, wir eignen uns für Ehrenposten, Wenn die seligen Schöpferdränge rosten. * Unfertig Fertig hüpfet auf dem Kies der Fink, Reife Schöpfung ist ein Schmetterling — Mensch, der keinen Gott in sich erschafft, Lehrling bleibt er, dumpf und stümperhaft, Ahnt nicht seiner Hände Wunderkraft. Walter Harlan
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