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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 36 (4. September 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsfragen zum Fall "Präzision"
- Autor
- Schultze, Hermann Arnold
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- ArtikelRechtsfragen zum Fall "Präzision" 697
- ArtikelEine Promenade durch die "Exposition des Arts decoratifs" in ... 699
- ArtikelUnser Nachwuchs und seine Ausbildung unter besonderer ... 700
- ArtikelUmarbeitung der Damenuhren zu Armbanduhren 701
- ArtikelEin astrologisches Astrolabium für Kaiser Rudolf II? (Schluß) 702
- ArtikelSteuerfragen 703
- ArtikelSteuerbriefkasten 704
- ArtikelSteuertermine für September 704
- ArtikelHerabsetzung der Umsatz- und Luxussteuer 705
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 705
- ArtikelDer Vertrieb elektrischer Uhren durch Uhrmacher 708
- ArtikelAchtung, Uhrmacher-Optiker! 709
- ArtikelVerschiedenes 709
- ArtikelFirmen-Nachrichten 711
- ArtikelMesse-Nachrichten 711
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 712
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 712
- ArtikelEdelmetallmarkt 712
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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% 4 benamst Alleiniges und eigenes Organ des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher L V. Halle (Saale) 4. September 1925 Nachdruck sämtlicher Aufsätze und Notizen ohne ausdrückliche Genehmigung der Schrlftleltung verboten 50. JAHRGANG NUMMER 36 Rechtsfragen zum Fall „Präzision“ Von Referendar Hermann-Arnold Schnitze (Leipzig) Durch meine Tätigkeit am Amtsgericht Lauenstein i. Sa. habe ich mich intensiver mit dem Fall „Präzision“ be schäftigen können. Und man kann wohl mit Fug und Recht von einem Fall „Präzision“ sprechen, nicht nur wegen seiner ungeheuren Bedeutung für die gesamte Uhrenindustrie Deutschlands, sondern auch, weil er —■ wie mir scheint — ein Präzedenzfall ist für ernstliche Erwägungen in genossen schaftsrechtlicher wie wirtschaftspolitischer Hinsicht, deren Beachtung für künftige Fälle außerhalb dieses Konkurses von Nutzen sein könnte. Doch über diese Probleme will ich mich hier nicht auslassen. Vielmehr tut es not, über einige Rechtsfragen die Genossen aufzuklären. Denn die Sichtung der Einwände der Genossen gegen die vom Kon kursverwalter eingereichte Vorschußberechnung (das Material für die Einwendungen füllt gut einen mittelgroßen Hand koffer!) hat insofern für mich ein trauriges Bild ergeben, als ich dadurch zu der Ueberzeugung kam, daß ein großer Teil der Genossen durch die Unkenntnis über das Wesen einer Genossenschaft jetzt in teilweise geradezu katastro phale finanzielle Lage geraten wird. Daß daneben auch noch andere Umstände beim Zustandekommen der mißlichen Lage mitgewirkt haben, die außerhalb des Einflusses eines einzelnen Genossen lagen, soll nicht bestritten werden. Den charakteristischen Kern einer jeden eingetragenen Genossenschaft, also auch einer solchen mit beschränkter Haftpflicht, um die es sich bei der „Präzision“ handelt, bilden zwei Merkmale: erstens der Zusammenschluß von Personen zur gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen vertretung, also Personenvereinigung (im Gegensatz dazu die Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft) und zweitens das bürgschaftsähnliche Verhaftetsein der Genossen. Jeder Genosse hat für den Ausfall der Schulden der Ge nossenschaft einzustehen, in unserem Falle allerdings be grenzt durch die Höhe seiner Haftsumme. Er haftet, ohne jedoch der direkte Schuldner der Genossenschaftsgläubiger zu sein. Wenn wir so erkannt haben, daß im Vordergrund des Genossenschaftsgedankens die Person des Genossen und nicht sein in die Genossenschaft hineingestecktes Kapital steht, so haben wir die Position gewonnen, um die Ein wände, die im Vorschußberechnungstermin gebracht wurden, richtig zu beurteilen. Der Kredit der Genossenschaft fußt zunächst auf der Kopfzahl der Genossen. Die Kopfzahl der Genossen ist aber für Dritte nur ersichtlich aus der beim Registergericht befindlichen Genossenliste; diese muß deshalb glaub würdig sein, sie ist die Grundlage des Genossen schaftskredites. Dem Kreditbedürfnis der Genossen schaft trug der Gesetzgeber in §§ 70, 68, 77 des Genossen schaftsgesetzes (abgekürzt: GG.) in Verbindung mit § 75 GG. genügend Rechnung, indem er die Schwankungen in der Anzahl der Genossen durch diese Bestimmungen für die Gläubiger der Genossenschaft möglichst auszugleichen suchte. Diese Schwankungen können durch freiwilliges (durch Kündi gung) oder erzwungenes (durch Ausschließung) oder un erwartetes (durch Tod) Ausscheiden der Genossen ent stehen. Ausgeglichen und für die Gläubiger erträglich gemacht werden diese Schwankungen erstens durch Statu- ierung des öffentlichen Glaubens der Genossenliste (d. h. was in der Genossenliste beim Registergericht steht, gilt als richtig), zweitens durch Verlegung jeglichen Ausscheidens der Genossen auf einen bestimmten Termin, den Schlußtag des Geschäftsjahres, schließlich drittens durch eventuelles längeres Verhaftetsein über den Termin des Ausscheidens hinaus. So scheidet ein Genosse auf eigene Kündigung erst zum Schlüsse des Geschäftsjahres aus, in welchem das Ausscheiden durch den Vorstand der Genossenschaft bei Gericht angemeldet und in die Genossenliste eingetragen worden ist (§ 70, Abs. 2 GG.). Genau so steht es beim Ausschluß eines Genossen (§ 68, Abs. 1, Satz r, in Ver bindung mit Abs. 2). nur daß dieser in organrechtlicher Beziehung — sagen wir in aktiver Vereinsbetätigung im Gegensatz zu materiell-finanzieller Beteiligung — bereits mit Absendung des Ausschließungsbeschlusses an ihn aus scheidet. Bezüglich der Auseinandersetzung und der Haftung wird der ausgeschlossene Genosse gleich dem durch Auf kündigung ausscheidenden Genossen behandelt. Im dritten Fall, beim Tod eines Genossen, bedarf es zum rechtswirk samen Ausscheiden nicht der Vermittlung des Vorstandes; aber auch hier wird die Mitgliedschaft des Verstorbenen bis zum Schlüsse des Geschäftsjahres durch die Erben fort gesetzt (§ 77 GG.). Wird aber die Genossenschaft binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden des Genossen aufgelöst, so wird durch das Gesetz fingiert, daß gar kein rechts gültiges Ausscheiden stattgefunden hat. Und dieser Fall liegt hier vor. Er trifft zu für alle Genossen, die zum Schlüsse des Jahres 1924 als ausgeschieden in der Genossen-
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