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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 38 (18. September 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Urteil des Amtsgerichtes Lauenstein in Sachen "Präzision", vom 10. September 1925
- Autor
- Thost
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- ArtikelVorstandssitzung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher am ... 737
- ArtikelWelche Art des Ankerganges bzw. des Ankers eignet sich am besten ... 739
- ArtikelRechtsfragen zum Fall "Präzision" (III) 741
- ArtikelDas Urteil des Amtsgerichtes Lauenstein in Sachen "Präzision", ... 743
- ArtikelSteuerfragen 746
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 747
- Artikel"Haben Sie sich schon überlegt", 747
- ArtikelIst großer Umsatz in Uhren und Goldwaren zu erwarten? 748
- ArtikelIst Einkauf von goldenen Uhren vor den 1.Oktober 1925 in jedem ... 749
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 750
- ArtikelCarl Kalau † 753
- ArtikelVerschiedenes 753
- ArtikelFirmen-Nachrichten 754
- ArtikelMesse-Nachrichten 754
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 754
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 754
- ArtikelEdelmetallmarkt 754
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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18 Nr. 38 indi- b e r rden nate der aher die hlu3 der chte tung chen oder aus- ßten dend rung und zu ;sen- er- itritt > sei i iS. eren und der der Er ngen )fort ihig- Auf- onen ssen, iS. i, :ung. ■echt an- i der euen esen, :rden sei. träge [aher ; die fest- bis- i der nung arch- iesen rheit f die • als Wie [ieses nicht zu- ;eben läfts- ab- ereits chuß- ste C oweit ; des- g für r sei, jssen, mehr eine Die :llung Die eteili- lerten ierbei. g der DIK DHRMACHERKÜNsr 745 Verordnung über Goldhilanzen vom 28. März iom il?rm r S ,8.0. Dphcr komm. ,„ch hierW » i> f.cii-f! e *. djj die Zulassung zu weiteren Geschäftsanteile» davon abhängig macht daß die früheren erreicht und voll bezahlt sind, hier nicht in Betracht; denn daß die früheren Geschäftsanteile nicht erreicht worden seien, wird nicht behauptet. J)i e Goldbilanz-VO mit ihren Zusatzbestimmungen kennt einen derartigen Schutz nicht wie ihn die Genossen beanspruchen. u l 9 \ Zur ^ Listt ' 2 und Genossenliste Nr. jim und 2112 (Giese- n eC i‘ l w ic A h Rechtsanwälte Hans kohlmann, Dr. b. W. Kaiser und Uhlemann in Dresden vertretenen Ge- nossen bringen vor: Zahlreiche Genossen, die Obligationen der Gemein schuldnenn gezeichnet hätten, seien die aus diesen Obligationen errechneten Guthaben als Geschäftsanteil angerechnet worden ohne daß die Genossen damit ihre Zustimmung, insbesondere 111 der Form des § 137 Gen.-Ges. erteilt hätten. Diese so er rechneten weiteren Geschäftsanteile, seien auch aus diesem Gesichtspunkte, der neben dem oben unter 2 und 8 aufgeführten Hinwendungen zu gelten habe, ungültig, und eine Haftung könne aus diesen errechneten Geschäftsanteilen nicht hergeleitet werden. Diese Einwendung ist nicht schlüssig. Zugunsten der von den Rechtsanwälten vcitrelenen Oienossen ist anzunehmen, daß sie die Einwendung für alle ihre Auftraggeber geltend machen wollen. Bei den früheren Inhabern der von der Genossenschaft ausgegebenen Obligationen hat diese im November 1923 an gefragt, ob sie damit einverstanden seien, daß der Betrag der Obligationen auf ihr Guthaben umgerechnet oder in Geschäfts anteile umgewandelt werde, anderenfalls werde der Obliga tionsbetrag in Papiermark zurückgezahlt. Dem Rundschreiben waren Beitrittserklärungen beigefügt. Soweit diese ausgefüllt und dem Registergericht eingereicht wurden, mußten die Unter zeichner gemäß § 13 Gen.-Ges. als Genossen eingetragen oder nach § 137 Gen.-Ges. ihnen die weiteren Geschäftsanteile, auf die die Bei trag serk lärmigen lauteten, zugeschrieben werden. Daß jemand ohne Erklärung Genosse gew'orden sei oder mehr Ge schäftsanteile erhalten habe, ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden. Zur Liste 7: Diese Genossen wenden sich nicht gegen ihre Zahlungsverpflichtung, sondern bestreiten nur ihre Fähig keit, Zahlungen leisten zu können. Damit können sie in diesem Verfahren nicht gehört werden. Es hat sich nur darüber auszusprechen, ob eine Ver pflichtung der Genössen besteht, Zahlungen zu leisten. Unab hängig davon ist die Vermögenslage der Genossen und ihre Fähigkeit zur Zahlungsleistung. Sie müssen diesen Einwand erst in den folgenden Zwangsvollstreckungsverfahren geltend machen. 11. Der Genosse Bolland (Genossenliste 1932) bringt vor: Er habe seinen Geschäftsanteil mit je 250 Reichsmark am 20. September 192g und am 3. Januar 1925 voll bezahlt, obwohl bisher von dem Gesamtbetrag des Geschäftsanteiles von 500 Reichsmark nur ein Teil fällig gewesen sei. Er habe den über- schießenden Betrag zu Unrecht bezahlt und wolle damit auf rechnen. Dieser Genosse hat von der den Genossen eingeräumten Stundung keinen Gebrauch gemacht, sondern aus freien Stücken den Geschäftsanteil, der den Höchstbetrag der statthaften Mit- gliedereinlagen bezeichnet, voll bezahlt. Seiner höheren Ein zahlung entspricht auch der höhere Anteil an dem wirklich ge machten oder erwarteten Gewinn. Da er mit der Vollzahlung nur seiner Genossenpflicht nachgekommen ist, liegt eine unge rechtfertigte Bereicherung der Genossenschaft nicht vor. 12. Der Genosse Petzold (Genossenschaftsliste 2216) wendet ein: Der Beschluß der Generalversammlung der Uhr gläserwerke Teuchern sei satzungswidrig gefaßt worden. Zu dem Umstellungsbeschluß habe die Anzahl der Genossen, die nach der Satzung bei derart wuchtigen Sachen erscheinen müsse, gefehlt. Dieser Einwand scheint beachtlich zu sein. Aber das jetzige Verfahren bietet, wie oben unter 2 ausgeriilirt wmrden ist, keinen Raum zu umfänglichen Beweiserhebungen Der Generalversammlungsbeschluß über Verschmelzung ist noch im Genossenschaftsregister eingetragen. Daher kann sich der Ge nosse mit Erfolg erst dann auf seine Einwendung berufen, wenn er die Satzungswidrigkeit dem Registergericht dargetan und dieses den Beschluß gelöscht hat. 13. Zur Liste 14: Die hierauf bezeichneten Genossen haben allgemein eingewendet, die Vorschußberechnung sei unrichtig, ohne dies näher zu begründen. Da nur schlüssige Einwendungen verurteilt werden können, ist auT diese allgemeinen Redensarten nicht zuzu kommen. IV. Vorbehalten bleibt die Entscheidung über folgende Einwendungen, zu denen die Ermittelungen noch nicht abgeschlossen worden sind: 1. Hinsichtlich der auf der Liste 8 aufgeführten Genossen: Diese Genossen sind, wie aus der Mitteilung des Konkursver walters hervorgeht, verstorben Der Todestag und die Erben sind aber noch nicht ermittelt, so daß jetzt noch nicht feststeht, wann sie ausscheiden oder ausgeschieden sind. Zur Anwendung von § 77 Gen.-Ges. ist dies aber erforderlich. Daher ist die Vorschußberechnung bezüglich dieser Genossen noch nicht zur Kntschcidung reif. 2. Zur Listeg: Diese Genossen bestreiten ihre Mitgliedschaft und wollen überhaupt keine Beitrittserklärungen unterschrieben haben . J^urch Vorlegung der Beitrittserklärungen, gegebenenfalls durch Eid der Unterzeichner, muß erst festgestellt werden wer die Unterschrift unter der Erklärung geschrieben hat, da’ sich die Vorschußberechnung nur auf Genossen erstrecken kann Deshalb ist auch hinsichtlich dieser Einwendung das Verfahren auszusetzen. 3- 'mr Liste 10: Diese Genossen wenden ein, sie seien, als sie die Beitrittserklärung unterschrieben hätten, noch' minder jährig gewesen, eine Genehmigung durch die gesetzlichen Ver treter und das Vormundschaftsgericht sei nicht erfolgt, auch nach erlangter yolljährigkeit hätten sie den Beitritt nicht ge nehmigt. Teilweise machen sie geltend, ihre gesetzlichen Ver treter hätten ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung die Erklärung unterschrieben. Hierzu sind noch Ermittelungen notwendig, ob die in der Vorschußberechnung als Genossen Aufgeführten tatsächlich zur Zeit der Abgabe der Beitrittserklärung unmündig waren, ob der Beitritt zur Zeit der Unmündigkeit vom gesetzlichen Vertreter und dem Vormundschaftsgericht genehmigt oder ob er nach erlangter Volljährigkeit von den Unterzeichnern selbst ge nehmigt worden ist. 4- Zur Liste 11: Hierzu wenden die Genossen ein, nach 8 93h Gen. - Ges. dürfe die Vereinigung der beiden Vermögen der Genossenschaften erst erfolgen, nachdem die Gläubiger der aufgelösten Genossenschatt von der anderen gemäß § 82, Abs. 2, Gen.-Ges. zur Anmeldung von Forderungen aufgefordert wmrden seien. Diese dreimalige öffentliche Aufforderung sei überhaupt noch nicht erfolgt, so daß die Frist zur Vereinigung der beiden Genossenschaften noch nicht zu laufen begonnen habe. Die Genossen wollen sich offenbar auf § 93, Abs. 1, Gen. - Ges. stützen. Danach können Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft der Uhrgläserwerke Deutscher Uhrmacher, ein getragene Genossenschaft m. b. H., in Teuchern auf Grund ihrer Haftpflicht nur wegen der Verbindlichkeiten dieser Ge nossenschaft (Präzision) in Anspruch genommen werden, nach dem das Vermögen dieser Genossenschaft mit der Glashiitter vereinigt worden ist. Nach § 93 b, Abs. 4, Gen.-Ges. darf die Vereinigung der beiden Vermögen erst erfolgen, nachdem die Gläubiger der aufgelösten Genossenschaft von der anderen Genossenschaft durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung in den Genossenschaftsblättern zur Anmelduner ihrer Forderung aufgefordert worden sind (§ 82, Abs. 2, Gem-Ges.j. Und nur unter Beachtung der nach § 90, Abs. 1, 2, für die Verteilung des Vermögens geltenden Vorschriften. Da dieser Ein wand durch schlagen dürfte, wenn die Vereinigung der beiden Vermögen noch nicht erfolgt ist, so ist das bis zum Abschluß der Er mittelung auszusetzen. 5. Der Genosse Gies (Genossenliste 418) wendet ein, es sei ihm mehr Geschäftsguthaben auf sein Konto verbucht worden, als er gezahlt habe, die Einzahlungen seien dadurch zu hoch eingetragen worden, daß während der Zeit der Geldentwertung das Datum der Einzahlungen unrichtig gebucht worden sei. Dieser Einwand kann beachtlich sein, da die Umstellung nach der Höhe der Geschäftsguthaben erfolgt ist. Um dies nachprüfen zu können, ist das Verfahren insoweit auszusetzen. V. Begründete Einwendungen. 1. Der Genosse Ahnert (Genossenliste 1550) macht geltend, er habe nach der Konkurseröffnung über die fälligen Zahlungen hinaus 161,05 Reichsmark auf seinen Geschäftsanteil gezahlt. Er rechnet mit diesem Betrag gegenüber der in. der Vorschuß berechnung enthaltenen Haftsumme auf, weil er zur Zahlung nicht verpflichtet gewesen sei. Dieser Einwand ist zu beachten und deshalb die Vorschuß berechnung dahin abzuändern, daß an Stelle des Betrages von 500 Reichsmark 438,95 Reichsmark zu setzen ist. Der Generalversammlüngsbeschluß vom 9. September 1924 gewährte den Genossen Stundung und sah eine ratenweise Ein zahlung der Geschäftsanteile vor. Bis zur Konkurseröffnung w'aren 410 Reichsmark fällig. Der Genosse Ahnert hat darüber hinaus etwas gezahlt, wozu er nach dem Willen der Genossen schaft nicht verpflichtet war. Wie in RGZ. 73, 410, näher aus geführt ist, finden die Rechte der auf ihre Sicherheit bedachten f I I / / 4 XI
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