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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 39 (25. September 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerbriefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuertermine für Oktober
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- ArtikelDie Lage der Genossen der "Präzision" nach dem Urteil des ... 757
- ArtikelEin astronomisch-chronologischer Mechanismus 758
- ArtikelDer Vertrieb elektrischer Uhren durch Uhrmacher 760
- ArtikelMindestpreise 761
- ArtikelPforzheimer Brief 761
- ArtikelSelbstgefertigte Schaufensterreklame 763
- ArtikelSteuerfragen 766
- ArtikelSteuerbriefkasten 767
- ArtikelSteuertermine für Oktober 767
- ArtikelSprechsaal 767
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 768
- ArtikelVerbandstag des Westfälisch-Lippischen Uhrmacher- und ... 771
- ArtikelJubiläumsverbandstag des Reichsverbandes Deutscher Juweliere, ... 773
- ArtikelVerschiedenes 774
- ArtikelMesse-Nachrichten 776
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 776
- ArtikelEdelmetallmarkt 776
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 39 DIB) UHRMACHERKUNST 767 dann Aufwertung verlangt werden, wenn die Annahme unter Vor behalt erfolgt ist. Ist dies nicht geschehen, so werden etwaige Antrage kostenpflichtig abgewiesen, es hat daher gar keinen Zweck in solchem Falle Ant’äge überhaupt zu stellen (siehe auch S 6qi)’ Bis zum i. Januar 1926 ist ferner noch der Antrag auf teil weisen Vorrang vor einer inzwischen eingetragenen Gesamt hypothek, die sonst im Range der anfgewerteten Hypothek Vor gehen würde, zu stellen. Bis zum 1. April 1926 ist der Antrag auf Herabsetzung der Aufwertung zulässig. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann bei dringender wirtschaftlicher Notlage die Herabsetzung von 25 % bis auf höchstens 15 o/ 0 zu seinen Gunsten beantragen. Ferner ist bis zum 1. Apiil 1926 der Antrag auf abweichende Festsetzung der Aufwertung der persönlichen Forderung diese richtet sich gegen die Person des Schuldners, nicht gegen das Grundstück — zu stellen. Wenngleich im allgemeinen die persön liche Forderung ebenso wie die Hypothek also mit 350/,, auf zuwerten ist, so kann in den Fällen von Ansprüchen auf Restkaufgeld (siehe S. 703/704), ferner beim Ehegütei recht, bei Beteiligungen und Erbauseinandersetzungen der Gläubiger eine höhere oder der Schuldner eine niedrigere Aufwertung gegebenenfalls verlangen. Bis zum 1. April 1926 ist endlich noch ein unter Umständen sehr bedeutungsvoller Antrag, nämlich der auf vorzeitige Rück - Zahlung des Aufwertungsbetrages, zu stellen. Wenngleich die Rückforderung nach dem Gesetz nicht vor dem 1. Januar 1932, weder von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks, noch von dem persönlichen Schuldner verlangt werden kann, so besteht auf Antrag die Möglichkeit für den Gläubiger, bei wirtschaftlicher Notlage seinerseits eine frühere ganze oder teilweise Rückzahlung, jedoch nicht vor dem Jahre 1926, zu fordern; Voraussetzung ist, daß dadurch keine erhebliche Beeinträchtigung des Eigentümers oder des persönlichen Schuldners erfolgt. Bis zum 1. Januar 1927 ist gegebenfalls auf Grund wirt schaftlicher Notlage des Eigentümers oder des Schuldners der Antrag auf spätere Rückzahlung zu stellen. Die Aufwertungsstelle kann die Zahlungen bis zum 1. Januar 1938 hinausschieben, andererseits aber auch bestimmen, daß schon von dem 1. Januar 1930 ab Zahlungen zu leisten sind. Da die Wahrung der Rechte von Gläubigern und Schuldnern, wie oben ausgeführt, vielfach an die Innebaltung von bestimmten Terminen und Fristen geknüpft ist, so machen wir nochmals darauf aufmerksam, daß bei Nichteinhaltung der Aufwertungsfristen An sprüche der hier angeführten Art nicht mehr geltend gemacht werden können. Steuerbriefkasten Aufwertung eines vom Gläubiger gekündigten Darlehns Frage: Im März 1921 habe ich ein Hypothekendarlehn auf genommen. Im September 1922 wurde mir die Hypothek vom Geldgeber gekündigt, worauf Zahlung und Löschung der Hypothek erfolgte. Kann der Gläubiger Aufwertung verlangen? Antwort. Da Ihr Gläubiger das Geld nach dem 15. Juni 1922 angenommen hat, besteht Anspruch auf Aufwertung. Die Fälle, in denen Kündigung des Darlehns von seiten des Geldgebers erfolgt bzw. von ihm die Rückzahlung verlangt ist, sind dabei nicht aus genommen. Somit ist der Goldmarkbetrag des im März 1921 ge gebenen jbarlehns mit 25 o/ 0 aufzuwerten. Ihr Gläubiger hat den Anspruch auf Aufwertung bis zum 1. Januar 1926 bei der Aufwertungsstelle anzumelden. Bekanntlich kann er die Zahlung des Aufweitungsbetrages nicht vor dem i. Januar 1932 verlangen. Wiedereintragung der gelöschten Hypo thek erfolgt auf Antrag in Höhe des festgesetzten Aufwertungs betrages. Sowohl hinsichtlich der Rückzahlung, als auch der Höhe der Aufwertung können zwischen Gläubiger und Schuldner künftig Vereinbarungen, die dann bindend sind, getroffen werden. Zur Verrechnung auf den Aufwertungsbetrag gelangen geleistete Papier markzahlungen in Höhe ihres Goldmarkbetrages. Steuertermine für Oktober 5. Okt.: Steuerabzug vom Arbeitslohn für die Zeit vom 2(. bis 30. September. Markenkleben. Keine Schon frist. Lohnabzugsbeträge, die am 15. und 25. Sept. noch nicht abzuführen waren, sind jetzt abzuführen. Einreichung der Bescheinigung über die Steuerabzüge im September (s. S. 730). „ Sächsische Arbeitgeberabgabe. Auch ist eine Nachweisnng über die Höhe der Steuerabzüge des Monats September einzureichen. Schonfrist eine Woche. IO. Okt.: Ablieferung der Lohnzettel für die Monate Juli, August und September durch die Arbeitgeber. Keine Schonfrist. IO. Okt.: Vora nmeldung und Vorauszahlung auf die Umsatzsteuer (i*/ 2 •/„) der Monatszahler für den Morat September, der Vierteljahrszahler für Juli, August und September. Schonfrist eine Woche (s. S. 705 u. 603). „ Voranmeldung und Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer für die Monate Juli, August und September. Formulare dazu beim Finanzamt anfordern. Allgemein jetzt viertel jährlich, so daß der bisherige Unterschied zwischen Monats - und Vierteljahrszahler in Wegfall kommt (s. S. 603). Schon frist eine Woche. „ Voranmeldung und Vorauszahlung auf die Luxussteuer (10 %) der Monstszahler für den Monat September, der Vierteljahrszahler für Juli, August und September. Wenn kein Umsatz, so ist Fehlmeldung erforderlich. Schonfrist eine Woche. Im Laufe des Monats Oktober ist ferner eine Lnxussteuererklärung für den Steuerabschnitt Juli, August und September abzugeben (s. S. 705 u. 603). „ Bayerische Gewerbesteuer. Sämtliche Steuer pflichtigen haben jetzt vierteljährlich zu zahlen, gleich zeitig zu dem Termin für die Einkommen- und Körperschaftssteuer (s. S. 691). „ Preußische Gewerbesteuer nach dem Ertrage nur für die bisherigen Vierteljahrszahler, die also die Steuer für die Monate Oktober, November und Dezember zu entrichten haben. Schonfrist eine Woche (s. S. 543, auch S. 691). Die übrigen Steuerpflichtigen zahlen erst am 15. November. 15. Okt.: Preußische Grundvermögens- und Hauszins* Steuer. Schonfrist eine Woche. „ Steuerabzug vom Arbeitslohn für die Zeit vom I. bis 10. Oktober, wenn der Betrag 50 Mk. übersteigt. „ Sächsische Arbeitgeberabgabe. Schonfrist eine Woche. Wenn der Betrag unter 10 Mk. ist, kann Ab führung Anfang November erfolgen. 25. Okt.: Steuerabzug vom Arbeitslohn für die Zeit vom II. bis 20. Oktober. Die Steuer ist abzuführen, sobald die Lohnabzugsbeträge des Monats Oktober .50 Mk. übersteigen. Keine Schonfrist. „ Sächsische Arbeitgeberabgabe. Schonfrist eine Woche. Dr. H. Die „neue“ Alpina Auch ich möchte einige Worte zu der beabsichtigten „Alpina konkurrenz* sagen. Liebe Kollegen, wenn wirklich eine Genossen schaft mit Alleinvertretung gegründet würde, so hätten wir glück lich zwei Kollegen am Platze, die sich gegenseitig das Leben „ver schönern*. Aber was sollen denn die anderen am Platze machen? Sollen diese auch wieder eine andere Alleinvertretung gründen? Ich für meine Person sage, die ganze Alpinageschichte ist ein Hirn gespinst der schlechten Zeit. Wir Nichtalpinisten machen viel zu viel aus der ganzen Sache, denn wenn die Schreier in der Alpina keine Alpinisten wären, würden sie genau soviel Radau machen, wie sie es jetzt als Alpinisten tun. Wollen die Kollegen, die zur Gründung einer Genossenschaft mit Alleinvertretung schreiten, nicht genau das (Schlechte nachmachen, was sie der Alpina nachsagen, wollen sie nicht genau so den Rahm abschöpfen, wie angeblich die Alpina es macht, und ist das Ganze kollegialisch ? Was sollen, wenn in einer Stadt von 10 Kollegen, von denen einer ein Alpinist, der andere der „neue Alpinist* ist, die ändern machen? Die sollen ihre Bude zumachen, denn die beiden ersten werden das Geschäft machen, weil sie sich bald in den Haaren haben und die Waren verschenken. Wie soll da Vertrauen und Einigkeit herrschen? Können wir denn das alte Uebel der Deutschen nicht ablegen, die verfluchte Vereinsmeierei, den Neid und das Sichnicht- einordnenkönnen, immer nur Führer spielen und nicht mal ein Geführter sein. Sehen Sie doch mal andere Berufe an, ob da auch so etwas vorkommt. Aber dies sage ich, eine „Uhrmacherdämmerung“ findet statt, denn so kann es nicht weitergehen. Bis zum heutigen Tage wissen wir nicht, was wir sind, sind wir Handwerker oder Kaufleute. Ich sage, wir sind nichts, denn wenn wir was wären, so wüßten wir, was wir wollten, und hätten als Kaufleute oder Handwerker unser Brot und vertrügen uns, wie andere es auch tun, und wären nicht die Zitronen, die von der Kundschaft ausgepreßt würden.
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