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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 40 (2. Oktober 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerbriefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- u. Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- ArtikelVerkäufe auf Teilzahlung und Abzahlungsgeschäfte 779
- ArtikelZum Fachzeichnen 782
- ArtikelDer Herbstprospekt 785
- ArtikelDie endgültige Marfels-Broschüre 786
- ArtikelDas menschliche Auge 787
- ArtikelWie messe ich ein Brillenglas? 789
- ArtikelVom Büchertisch 790
- ArtikelZwei Jubilare des Landesverbandes Badischer Uhrmacher 791
- Artikel1. Mitteilung des Schutzverbandes für die Genossen der Deutschen ... 791
- ArtikelSteuerfragen 792
- ArtikelSteuerbriefkasten 793
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 793
- ArtikelVerschiedenes 800
- ArtikelFirmen-Nachrichten 802
- ArtikelMesse-Nachrichten 802
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 802
- ArtikelEdelmetallmarkt 802
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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10_ Zah- Es »ssen egen Ver- venn Iglos >ger kurs- , Be elehe dung zesse issen Ge- n an Haft- teren l des muß ; der eben, Yoll- l der /eiche ng in irhalb j ihre aß sie ossen- lierfiir Briefe itte, Nr. 40 DIE UHRMACHERKUNST 793 itnilien- n kann :ffendtn andeie ägt die njähiipe ntlicten und der Abzüge [ xo Mt, folgende ite Kind für jedes 0,40 Mk'i ; 'weitere Systemen jitnebmer ’s System Lohn das von dem bei jeder Wo Famhenermäßigungen zu berücksichtigen sind hat bei Anwendu g des Systems der festen Abzüge der Arbeitgeber von dem um die steuerfreien Lohnbeträge und um die Familien ermäßigungen verminderten Arbeitslohn einen Betrag von 10 o/ 0 e in- zubehaiten. Beim prozentualen System vermindert sich wie bisher, der von dem Arbeitslohn nach Absetzung der steuerfreien Lohnbeträge einzubehaltende Satz von 10 0/ 0 U m je 1 0/„ ffl r Frau und jedes Kind. (Die Ermäßigung von 2 0/„ beim Vorhandensein von mehreren Kindern ist weggefallen.) Mit der Minderung des zehnprozentigen Steuersatzes um je 1 o/ 0 findet die Familienermäßigung ihre Berücksichtigung. Zu bemerken ist, daß bei Zahlung des Arbeitslohnes für einen Zeitraum, der zum Teil in die Zeit vor dem 1. Oktober, zum Teil in die Zeit nach dem 30. September 1925 fällt, bereits die neuen Bestimmungen gelten sollen. Die einzubehaltendtn Beträge sind anf den nächsten, durch 5 P/g. teilbaren Betrag nach unten abzurunden. Als nicht zu erhebende Kleinbeträge gelten Beträge bis 80 Pfg. monatlich, bzw. 20 P/g. wöchentlich. Bei Akkordarbeitern sind ohne Abzug von steuerfreien Lohnbeträgen und ohne Berücksichtigung von Familienermäßigungen, also vom vollen Arbeitslohn 2«/ 0| bei Heimarbeitern 1% als Steuer einzubehalten. * Hypothekenzinsen und Steuerabzug vom Kapitalertrag. Hypothekenzinsen nicht abzugspflichtig Die Durchführungsbestimmungen zum neuen Einkommensteuer gesetz sind zwar noch nicht ergangen, indessen fallen Hypotheken zinsen nicht unter die im § 83 des Gesetzes erwähnten Zinsen und anderen inländischen Kapitalerträgen, bei denen die zehnprozentige Steuer durch Einbehaltung beim Schuldner, der sie an das Finanz amt abzuführen hat, trhoben wird. Insofern bedarf unsere Notiz, bezüglich Hypothekenzinsen, der Berichtigung, denn diese Zinsen sind zur Zeit nicht abzugspflichtig. Die Gründe, warum man in diesem Falle auf das Verfahren der Erhebung an dtr Quelle ver zichten und sich mit der Einkommensteuerdeklaration der Gläubiger begnügen will, sind zweierlei. Einmal hatte das nach dem Kapital ertragssteuergesetz vorgeschriebene System des Steuerabzugs vom Hypothekenzinsbetrag durch den Schuldner sich nicht bewährt, andererseits wurde wohl mit Recht angenommen, daß die Hypotheken zinsen wegen der Eintragung der Hypotheken im Grundbuch zu verlässig deklarieit weiden. Steuerbriefkasten Aufwertung einer Kaufgeldforderung Frage: Im Jahre 1910 kaufte ich ein Haus und ließ einen er heblichen Teil des Kaufgeldes als Hypothek stehen. Ich habe dem Gläubiger diese Hypothekenforderung mit 25 % aufgewertet und davon die Zinsen entrichtet. Der Gläubiger erklärt sich mit der Auf wertung nicht einverstanden, sondern verlangt 75 0/0 und davon die Zinsen. Ist die Forderung berechtigt? Antwort: Ihr Gläubiger kann eine über 25% hinausgehende Aufwertung der persönlichen Forderung verlangen; es ist im Gesetz nicht gesagt, daß diese höhere Aufwertung im vorliegenden Falle 75 % beträgt, sondern nur, daß die Forderung 75 % des Goldmark betrages nicht überschreiten darf. Solange der Aufwertungssatz nicht, sei es durch Vereinbarung oder durch die Aufwertungsstelle, festgesetzt ist, empfiehlt es sich, nur die Zinsen des für Hypotheken vorgesehenen normalen Aufwertungssatzes von 25% zu zahlen, jedenfalls nicht von 75 o/o- Sie können als Schuldner eine niedrigere Aufweitung ver langen, und zwar sowohl eine Herabsetzung des normalen Höchst satzes von 250/0 für die Hypothek als solche, ferner eine geringere Aufwertung der persönlichen Forderung nach allgemeinen Vor schriften. Die wirtschaftliche Lage des Gläubigers und Schuldners finden Berücksichtigung; für die Festsetzung der Aufwertung der persönlichen Forderung aus dem Restkaufgeld dürfte der Wert des verkauften Grundstückes entscheidend sein. Die Entscheidung liegt in allen diesen Fällen bei der Aufwertungsstelle, und verweisen wir hier auf die auf Seite 766/767 gegebenen Ausführungen. * Hypothek im früheren Westpreußen oder sonstigen an Polen abgetretenen deutschen Gebieten Frage: Ich habe eine alte Darlehnsforderung, die auf einem Grundstück im früheren Westpreußen hypothekarisch eingetragen ist. Was muß ich tun, um meine Forderung geltend zu machen? Antwort: Früher verlangte die polnische Regierung, daß ein Freigabeantrag von dem deutschen Gläubiger hinsichtlich der Hypo thek gestellt wurde. Solche Freigabeanträge sind jetzt nicht mehr nötig. Der Hypothekengläubiger wird sich am zweckmäßigsten direkt mit dem Schuldner ins Benehmen setzen und ihn zur Er füllung seiner Aufwertungsverpflichtung auffordern. Erreicht man mit diesem Schritte nichts, so würde ein gerichtliches Verfahren, welches zur Zeit noch mit erheblichen Kosten verknüpft ist, nötig werden. Die_ polnische Aufwertungsverordnung gibt bei Darlehnshypo theken eine dingliche Aufwertung von 15 o/ 0l läßt aber eine erhöhte Aufwertung der persönlichen Forderung über dieses Maß hinaus zu. Da nach dem Deutschen Aufwertungsgesetz bei Darlehnshypotheken in dinglicher wie in persönlicher Hinsicht eine 25prozentige Auf. wertung in Frage kommt, so wird der deutsche Gläubiger für die persönliche Aufwertung ebenfalls bis zu 25 o/ 0 in Anspruch nehmen können. Dies ist aber immerhin fraglich, wenngleich eine Gegen seitigkeitsbestimmung in der polnischen Aufwertungsverordnung aufgenommen ist. Restkaufgelder unterliegen auch in Polen einer erhöhten Auf wertung, jedoch wird man annehtnen müssen, daß Restkaufgeld hypotheken, die vor dem 1. Januar 1908 entstanden sind, einem deutschen Gläubiger in Polen nicht höher aufgewertet werden. Ebenso wie bei uns, ist auch in Polen der Schuldner nicht veipflichtet, rückständige Zinsen zu zahlen. Die Gegenseitigkeits- bestimmung würde aber hier Anwendung finden und demgemäß würden Zinsen vom 1. Januar 1925 ab jedenfalls gefordert werden können. Unßmsnacfincfitm mnunos-u. t/e/vimnan Schluß der Aufnahme in diese Rubrik für Berichte am Sonnabend, für Einladungen am Montag vor dem Erscheinen Wir bitten um größte Kürze in den Berichten Bayerischer Uhrmacher-Landesverband Vorstandssitzung am 20. September in München. Erschienen waren die Herren Tombrock, Lechner, Furtner (München), Inkofeier (Regensburg), Volkert (Nürnberg), Kohn (Würzburg), Ludewig (Augsburg - Göggingen), die Ehrenmitglieder Huber, Vogler (München). Nach Begiüßung der Erschienenen und Beglückwünschung des zum Ehrenmeister der Handwerkskammer Würzburg ernannten hochverdienten Kollegen Kohn wurde in die Erledigung einer reich haltigen Tagesordnung eingetreten, welche unter Einschaltung einer kurzen Mittagspause die Teilnehmer 9 Stunden in fruchtbarem Ge dankenaustausche beschäftigte. Von einer ausführlichen, ins einzelne gehenden Berichterstattung kann wohl Umgang genommen werden,>3a der gesamte Verhandlungsstoff durch die Vorstandsmitglieder ihren Facbkorporationen mündlich eingehend zur Kenntnis gebracht wird. Einzelne der in rückhaltsloser Aussprache beleuchteten Anregungen, Wjinsche und Beschwerden müssen überdies erst zu voller Spruch reife gediehen sein, ehe sie der größeren fachlichen Oeffentlichkeit an dieser Stelle dargeboten werden dürfen. Die offizielle Tages ordnung umfaßte folgende Punkte: 1. Zolltarifverhandlungen mit der Schweiz (Einfuhr von Uhren). Die drei süddeutschen Landesverbände und der Verband süddeutscher Uhrengrossisten haben allen Abgeordneten ihres Gebietes eine Denkschrift zugehen lassen zur Begründung der Bitte, der betreffenden Zollvorlage die Zustimmung zu versagen. Durch die Handwerkskammer von Ober bayern ist ferner das Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe angegangen worden, auf einen erheblichen Abbau der Hochzölle zu dringen: Für Silbetuhren keinesfalls über 3 Mk., für Metalluhren nicht über 2 Mk. und für goldene Herrenuhren nicht über 7,50 Mk. (für Kalotten keinesfalls über 6 Mk., Gehäuse in Gold um 1,50 Mk. niedriger, da die Werke fflr sich 1,50 Mk. Zoll kosten). Eine Abschrift dieser vom Vorsitzenden verlesenen dankenswerten Eingabe wird den Kreisverbänden zugehen, welche dahin wirken wollen, daß sich ihre zuständigen Handwerkskammern in gleichem Sinne an das Ministerium wenden. 2. Belieferung eines Waren hauses und einer Spiel warenhandlung durch Groß fabrikanten. Der bekanntgegebene Schriftwechsel löste teilweise große Erregung aus. Den ständig sich wiederholenden, „unkontrollier baren“ indirekten Belieferungen wäre am sichersten durch Nume rierung der Werke ein Ende zu machen. Solange dieselbe nicht eingeführt wird, begegnen alle unschuldsvollen Beteuerungen zum mindesten — Zweifeln. In einem höchst befremdlichen Falle wurde das Material dem Zentralverbande überwiesen. 3. Luxussteuer. Mit Eingaben um Aufhebung dieser Steuer darf nicht haltgemacht werden: Daß wiederholte Streiche schließlich auch diese „Eiche“ fällen werden, ist bei den riesigen sonstigen Steueranfällen des Reiches sicher zu erwarten. Mitteilung der Anfallziffern wurden in Ansehung der Finanznot der Länder, Gemeinden und — Bürger in starker Bewegung mit manchem „hört, hört" aufgenommen. 4. Vom Versuche der pfälzischen Kreisinnung, direkten Anschluß an den Zentralverband zu erlangen und von der in dieser Sache erwachsenen gesamten Korrespondenz wurde Kenntnis genommen. 5. Verkauf und Ausspielung von Uhren auf Jahrmärkten. Dem Unfug des Markthandels mit den in § 56 der Gewerbeordnung I I I / / XI
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