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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (9. Oktober 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Raritäten in der Taschenuhr
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerbriefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- ArtikelDie Uhrenindustrie und die Kunst 803
- ArtikelDer Vertrieb elektrischer Uhren durch Uhrmacher (Fortsetzung aus ... 805
- ArtikelModerne Ladenausbauten 806
- ArtikelZur Frage des Mieterschutzes des Ladenbesitzers 809
- ArtikelRaritäten in der Taschenuhr 809
- ArtikelSteuerfragen 810
- ArtikelSteuerbriefkasten 810
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 811
- ArtikelSoviel Bestellungen auf Herbstprospekte 811
- ArtikelDer Uhren-Import in England während der ersten 8 Monate 812
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 812
- ArtikelVerschiedenes 815
- ArtikelFirmen-Nachrichten 819
- ArtikelMesse-Nachrichten 819
- ArtikelPatentschau 819
- ArtikelVom Büchertisch 820
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 822
- ArtikelEdelmetallmarkt 822
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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810 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 41 Wieviel Menschenschicksal mag mit manchem dieser Sprüche verbunden sein, und welchen Roman kann man sich mit diesen Liebeszeichen ausmalen, wenn genügend Phantasie vorhanden ist. — Doch da, was ist das? Fein säuberlich ver packt: Ein weißes Pülverchen! — Warum kommt das in die Uhr? Geheim aufbewahrt ? Jedem fremden Zugriff enthoben? Sicher kein Brausepulver; auch kein Schlafpulver! Ernste Gedanken beginnen uns zu beschleichen. Viel leicht genügt es, in ein Wasserglas geschüttet, allem Erden jammer ein Ende zu machen. Vielleicht hat es sein Besitzer in dieser Weise sorgsam verwahrt, um es so in äußerster Bedrängnis benutzen zu können. Auf jeden Fall schwebt um seinen Zweck ein gewisses Geheimnis — und mit leisem Grauen geben wir es aus der Hand. Wer hätte gedacht, daß alle diese Kleinigkeiten in der Uhr eine derart ernste Sprache reden, daß sie so nach denklich machen und so ernst stimmen könnten! Jahre sind vergangen, Jahrzehnte vielleicht, seit sie in die Uhren ge kommen sind. Was bedeuteten sie dem Eigentümer, den in vielen Fällen schon der Rasen decken mag? Den meisten ein Zeichen höchster, irdischer Seligkeit, manchem ein Siegel unverbrüchlicher Treue, aber dem einen vielleicht die Pforte für den ewigen Schlaf. Wir dachten, über diese Funde eine heitere Glosse zu schreiben, aber der fröhliche Mut entsank uns; immer nach denklicher und ernster kamen uns die Gedanken, vor denen kein Entrinnen war. — Die Raritäten in der Uhr haben das so in sich. Steueriragen Bearbeitet von Dr. Hornnng, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Die bevorstehende Neugestaltung der preußischen Gewerbesteuer Jetzt wird die Gewerbesteuer noch anf Grund der .Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer" vom 23. November 1923 erhoben. Die Veranlagung und Erhebung nach dieser Verordnung soll aber zuletzt für das Steuerjahr 1925 erfolgen; die Gültigkritsdauer ist dann mit dem Ablauf dieses Kalenderjahre«, w.-lches mit dem Steueijahr zusammenfällt, abgelaufen. Für die künftige Veranlagung, d.h. für das Jahr 1926, sind neue gesetzliche Bestimmungen zu erlassen. Ueber die Neuregelung und Durch führung sind zur Zeit Verhandlungen im preußischen Finanz ministerium im Gange. Beabsichtigt wird, das Steueijahr wieder mit dem Rechnungs jahr der Gemeinden, endigend am 31. März, zusammenzulegen und von dem System der Vorauszahlungen abzusehen. Die Veranlagung würde alsdann wieder nach dem Vorbild der alten p-enßischen S'.euergesetze für das laufende Rechnungsjahr nach dem Ergebnis des vorangegangenen Kalenderjahres beziehungsweise Wirtschafts jahres, später eventuell nach dem dreijährigen Durchschnitt, zu er folgen haben. Nach der jetzigen Verordnung liegt die Verwaltung der Ge werbesteuer den Stadt- und Landkreisen und denjenigen kreis angehörigen Gemeinden, die bereits im Rechnungsjahr 1922 eine besond re Gewerbesteuer erhoben haben, ob. Bei der künftigen Neugestaltung wird in Erwägung gezogen, den Gemeinden (Aemtern, Bürgermeistereien) das Recht eigener Veranlagung nur von einer bestimmten Größe ab zu geben, oder die Veranlagung allgemein den Finanzämtern zu überlassen. Die Veranlagung durch die Finanzämter geschieht z. B. in Baden, wo allerdings eine staatliche Gewerbesteuer zur Hebung gelangt, was bekanntlich in Preußen nicht der Fall ist. Bisher ist ferner den Gemeinden die Erhebung von Hundert- sätzen (Zuschlägen) von den Steuergrundbeträgen gestattet. Die Zuschläge zu dem Steuergrundbetrage nach dem Kapital, beziehungs weise nach der Lohnsumme, sollen die gleichen sein wie die nach dem Ertrage. Die Gemeinden dürfen jedoch Abweichungen bis zum Doppelten beschließen. In besonderen Ausnabmefällen können die Gemeinden auch darüber hinaus Abweichungen beschließen, jedoch nur mit besonderer Genehmigung der beteiligten Minister. Die Gemeinden haben heute das Wahlrecht, entweder nach Ertrag und Kapital, oder nach Ertrag und Lohnsumme zu erheben. Man hat jetzt in Erwägung gezogen, ob es zweckmäßiger ist, obliga torisch als Bemessungsgrundlage Ertrag, Kapital und Lohnsumme zu6ammenzu'assen. Nicht zu verkennen ist, daß die Steuer nach dem Ertrage zweifellos die gerechteste und vor allem auch die einfachste wäre. Die Gemeinden geben aber immer wieder an, daß sie auf die Heran ziehung der ohne Ertrag arbeitenden Gewerbebetriebe nicht ver zichten können. Ist letzteres wirklich der Fall, so sollte man als Brgä (Zungsgrundlage das Kapital wählen, und hierbei die Betriebe mit eiuem Betriebsvermögen bis zu 50000 Mk., welches die Grenze nach dem Industriehelastungsgesetz bildete, frei lassen. Jede Steuer, die nicht aus dem Geschäftsgewinn gedeckt werden kann, geht zu Lasten der Substanz, und diese zu schmälern wird man den kleineren Betrieben, ohne sie in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen zu schäligen, nicht zumuten dürfen. In den Vordergrund der Forderungen, die an das künftige Gesetz gestellt werden, muß vor allem treten, daß der bisherigen Willkür der Gemeinden bei Festlegung der Zuschläge ein Riegel vorgeschoben wird. Das bisher den Gemeinden eingeiäumte Zu schlagsrecht ist zu häufig mißbraucht worden. Auch von den Gemeinden muß heute verlangt wetden, daß sie sich mit ihren Aus gaben einschränken, und das werden sie tun, wenn man das Zuschlags recht bei der Erhebung der Gewerbesteuer ohne jede Ausnahme streng begrenzt. * Wesentliche Aenderungen durch das neue Einkommensteuergesetz Gegenüber dem Einkommensteuergesetz vom Jahre 1920 bringt das neue Gesetz erhebliche Aenderungen, von denen nachstehend die hauptsächlichsten herausgegriffen sind: 1. Der Steuerabzug vom Arbeitslohn ist vom 1. Oktober 1925 ab neu geregelt (siehe S. 792). 2. Der Steuertarif ist gegen früher ermäßigt worden; jetzt ist das Einkommen bis 1100 Mk. steuerfrei. 3. Der Besteuerung unterliegen nicht: Einmalige Vermögens anfälle, wie Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinne nsw. 4. Spekulatio: sgewinne sind nur steuerpflichtig, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als drei Monate, bei Grundstücken weniger als zwei Jahre liegen. 5 Der Verkauf eines ganzen Gewerbebetriebes oder eines Teiles davon, ferner der Gewinn bei Aufgabe des Geschäftes ist einkommensteuerpflichtig. 6. Die Einkünfte eines stillen Gesellschafters unterliegen dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (siehe Steuerbriefkasten). 7. Die Abzüge von Lebensversicherungsprämien sind geändert (siehe Steuerbriefkasten). 8. Die Besteuerung nach dem Verbrauch ist gänzlich geändert worden. Der Verbrauch muß, nm einkommensteuerpflichtig zu st in, im offenbaren Mißverhältnis zum Einkommen stehen; jedoch soll der Verbrauch nur Berücksichtigung finden, wenn er mindestens 15000 Mk. jährlich beträgt. 9 Neu ist enduch die Veranlagung in zwei Abschnitten znr Vermeidung der Ueberlastung der Finanzämter. Steuerpflichtige, deren Wirtschaftsjahr bis zum 30. Juni endet, werden bereits nach Ablauf der ersten Hälfte des Kalenderjahres veranlagt. * Auskünfte in Aufwertungsangelegenheiten Bei Anfragen, die die Aufwertung von Hypotheken betreffen, ist es notwendig, daß das Datum des Erwerbs (eventuell der Zession) der Hypothek oder der Rückzahlung derselben angegeben wird. Im Falle eines gemachten Vorbehaltes ist möglichst der Wortlaut anzuführen. Handelt es sich um Restkautgeld, so ist die Angabe des Datums des Hausverkaufes erforderlich. Zur Erleichterung des Anmeldeverkehrs sind Formulare bei den Amtsgerichten erhältlich. Anfragen über Aufwertungsangelegenheiten sind unter Bei fügung von Rückporto zu richten an: Zentral verband der Deutschen Uhrmacher (Steuerabteilung), Halle (Saale), Mühlweg 19. Die Aus künfte werden unentgeltlich erteilt und finden baldmöglichst Erledigung. Steuerbriefkasten Stiller Gesellschafter und Einkommensteuer. Frage: Wie wird meine Beteiligung als stiller Gesellschafter nach dem neuen Einkommensteuergesetz behandelt? Antwort: Die Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei solchen Kapitalerträgen wird die Steuer
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