Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 44 (30. Oktober 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerbriefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- u. Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- ArtikelWas die Umstände dringend machen! 867
- ArtikelKonzentration 867
- ArtikelUhrmacher, führt Bücher! 868
- ArtikelDie Geschichte der Uhrmacherkunst in der Renaissance 869
- ArtikelVom verhängten Schaufenster 870
- ArtikelSteuertermine für November 871
- Artikel"Meister U mit der Laterne" 871
- ArtikelHinter dem Ladentisch 874
- Artikel4. Mitteilung des Schutzverbandes für die Genossen der Deutschen ... 875
- ArtikelDie Uhren der heutigen Sammlung Marfels (Schluß) 875
- ArtikelWiener Brief 877
- ArtikelSteuerfragen 878
- ArtikelSteuerbriefkasten 879
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 879
- ArtikelWie verhält man sich bei Zusendung unbestellter Waren? 885
- ArtikelVerschiedenes 885
- ArtikelFirmen-Nachrichten 886
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 886
- ArtikelEdelmetallmarkt 886
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 44 DIE UHRMACHERKUNST 879 anzen zum *i die la sie sräten Gold- durch ch in dchen estens oder erden unzen t oder e bei :htigt, Fein- i von i darf | ls . 5% einem ideren ideren enden sr be- eräten wenn : sind, ugung stand- wenn Die Fein- inngs- onders igt für Platin- n und xilling, ebäuse 32 mm einem arüber Monat lilling, erreich ld ge- iße als werden glichen nnden, :ü glich indlich ondern gestellt st, die in der nntlich zu ver- Papier- ). G. verband) rbe- flgS- :r .Die worin i »Steuer- ' ;en des : •itungs- irfolgea zuletzt nungen tizungs- daß bis ( 1925 die Vorauszahlungen nach den bisherigen Bestimmungen zu entrichten sind. Für das Rechnungsjahr 1925 (1. April 1925 bis 31. März 1926) findet eine Veranlagung zur Gewerbesteuer statt. Geregelt sind ferner: 1. Die Ablösung der Gewerbesteuer für die Zeit bis zum 31. März 1925, 2. die Vorauszahlungen für das Rechnungsjahr 1925. Die Vorauszahlungen, die für die Zeit bis zum 31. März 1925 auf die Gewerbesteuer von Ertrag, Kapital und Lohnsumme zu entrichten waren, gelten als Ablösung der Gewerbesteuer bis zu diesem Zeitpunkte. Hiernach gelten bei der Ertrag- und der Kapital steuer die Zahlungen, welche bis zum 31. März 1925 zu leisten waren, und bei der Lohnsummensteuer die Zahlungen, welche von den bis zum 31. März 1925 gezahlten Löhnen und Gehältern zu entrichten waren, als Ablösung. Soweit eine anderweite Festsetzung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer (siehe S. 669: „Wer kann eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 1925 beantragen?") nach dem Einkommensteuer-Ueberlcitungsgesetz er folgt, ermäßigen sich auch die entsprechenden Steuergrundbetiäge für die Gewerbeertragssteuer. Ist eine Entscheidung des Gewerbesteuerausschusses über die für die Zeit vom 1. April 1924 bis zum 31. März 1925 maßgebenden Grundbeträge für die Gewerbeertragsteuer oder über die für diese Zeit zu leistenden Vorauszahlungen auf diese Steuer nicht ergangen, so kann innerhalb 2 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (also bis 15. Dezember 1925) Entscheidung darüber beantragt werden, ob das Unternehmen gewerbesteuerpflichtig oder wie hoch der Steuer grundbetrag ist. Ueber den Betrag entscheidet der Vorsitzende des für die Veranlagung zuständigen Gewerbesteuerausschusses. Gegen dessen Bescheid ist die Berufung an den Gewerbesteuerberufnngs- ausschuß, gegen die Berufungsentscheidung die Rechtsbesch werde an des Oberverwaltungsgericht gegeben, die Rechtsbeschwerde je doch nur mit der Begründung, daß das Unternehmen nicht gewerbe- steuerpflichtig sei. Für die Höhe der Steuergrundbeträge sind die allgemein bestimmten Sätze maßgebend. Der für den Ablösungsbetrag des Rechnungsjahres 1924 maß gebende Steuergrundbetrag für die Gewerbe ertragssteuer kann auf Antrag herabgesetzt werden, wenn bei einem Unternehmen be sondere wirtschaftliche Verhältnisse vorgelegen haben, die seine Steuerfähigkeit wesentlich beeinträchtigt haben (siehe S. 668: „Wer kann eine Herabsetzung der für 1924 geschuldeten Einkommensteuer vorauszahlungen beantragen?“). Auf den Antrag ist ein „Ablösungs bescheid“ zu erteilen. Für die Bemessung der bis zur Veranlagung der Gewerbe steuer für das Rechnungsjahr 1925 zu entrichtenden^Vor- auszahlungen auf die Gewerbeertragssteuer gelten die bis herigen Bestimmungen. Setzt das Finanzamt für Steuerpflichtige mit Einkommen aus Gewerbebetrieb, einschließlich des Handwerks, auf Grund des Steuerüberleitungsgesetzes die Vorauszahlungen nach dem mutmaßlichen Einkommen des Kalenderjahres 1925 (siehe S. 690: „Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen an das mutmaßliche Einkommen“), so hat der Vorsitzende des^ Gewerbe steuerausschusses ebenfalls die Steuergrundbeträge für die Voraus zahlungen auf die Gewerbeertragssteuer unter Zugrundelegung des für die Reichssteuer geschätzten gewerblichen Einkommens fest zusetzen. Die Festsetzungen sind von Amts wegen zu berichtigen, falls die Festsetzung oder Veranlagung zur Reichssteuer geändert wird. Gegen die Festsetzung ist das Berufangsverfahren gegeben. Die Festsetzung der Grundbeträge für die Vorauszahlungen auf die Gewerbeertragssteuer gilt für die noch nicht fälligen Vor auszahlungen, es sei denn, daß der Vorsitzende des Gewerbe steuerausschusses zur Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens die Rückwirkung auf den Beginn des Rechnungs jahres anordnet. . Die Vorauszahlungen auf die Gewerbeertragsteuer sind vom dritten Vierteljahre des Rechnungsjahres 1925 ab am 15. des zweiten Monats des Vierteljahres für diesen Vierteljahr zu entrichten. °i e bemessen sich nach den in den gleichen Vierteljahren fälligen Zah lungen auf die Reichssteuer. Nur zwei Zahlungstermine kommen sonach für das laufende Rechnungsjahr in Betracht, nämlich der 15. November 1925 für das dritte, der 15. Februar 1926 für das vierte Quartal. Steuerbriefkasten Aufwertung einer Raufpreisforderung und W ic ^cr- eintragung der bereits gelöschten Hypothek Frage: Im Februar 1922 kaufte ich ein Haus zum Preise von 4SOOO Mk., zahlte 5000 Mk. an, während die restlichen 40000 Mk. als Hypothek für den Verkäufer eingetragen wurden. 1923 zahlte ich das Restkaufgeld zurück und_ erfolgte Löschung ohne Vorbehalt. Was kann der Verkäufer von mir fordern? Antwort: Die sogenannte Rückwirkung greift Platz. Auf wertung der Hypothek und der persönlichen Forderung findet statt, obwohl bei der Annahme der Leistung ein Vorbehalt nicht gemacht ist. Wiedereintragung der Hypothek erfolgt auf Antrag des Gläubigers, und zwar nach Ablauf der Einspruchsfrist. Innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit Mitteilung der Anmeldung, von der das Amtsgericht Kenntnis zu geben hat, kann nämlich der Eigentümer bei der Aufwertungsstelle Einspruch erheben. Die Kaufpreisforderung ist begründet am 10. Februar 1922; 4000 Mk. waren damals 876 G.-Mk. Die Aufwertung unterliegt keiner Be schränkung, insbesondere ist die Grenze nicht bei 100 % des Gold- markbe’rages gezogen. Die Aufwertung der persönlichen Forderung wird sich bestimmen nach dem Verhältnis der Restkaufforderung zum Grundstückswert. Die hier kaum in die Wagschale fallende Rückzahlung wird mit ihrem Goldmarkbetrage angerechnet. * Persönliche Forderung und Zeitpunkt der Aufwertung Frage: September 1919 kaufte ich mein Haus; 21000 Mk. blieben für Verkäufer stehen und wurden November 1919 ins Grund buch eingetragen. Welcher Tag ist für die Aufwertung maßgebend? Antwort: Da es sich um die Aufwertung der persönlichen Forderung und nicht des dinglichen Rechts der Hypothek handelt, so ist nicht der Tag der grundbuchlichen Eintragung der Hypothek, sondern der Abschlußtag des Kaufvertrages als Zeitpunkt für die Berechnung des Goldmarkbetrages anzusehen. Letzterer beträgt 3683 Mk. Der Satz von 100 % dieses Betrages darf bei der Auf wertung dieses Betrages nicht überschritten werden. * Aufwertung und Vergleich Frage: Eine Restkaufgeldforderung von 3000 Mk. war im Februar 19x9 beim Verkauf meines Hauses als Hypothek stehen geblieben. Im Februar 1924 einigte ich mich mit dem Schuldner dahin, daß er mir im April 1924 800 G.-Mk. gegen Löschung der Hypothek zahlen solle. Habe ich Anspruch auf Nachzahlung? Antwort: Wenn der Vergleich vor dem 14. Februar 1924 ge schlossen ist, so wird aufgewertet in derselben Weise, als wenn der Vergleich nicht vorläge. Hiernach käme eventuell eine höhere Aufwertung als 100 0/0 des Goldmarkbetrages (1395 G.-Mk.) in Be tracht, nämlich nach dem Verhältnis, in dem sich der Wert des Hauses seit Abschluß des Kaufvertrags entwickelt hat. Der An spruch muß spätestens bis zum 3t. Dezember 1925 angemeldet werden. Ist dagegen der Vergleich nach dem 13. Februar 1924 zustande gekommen, so gilt der Vergleich; er bleibt, wie das Gesetz sagt, unberührt, es können also dann keine Rechte auf Grund des Anf- wertungsgesetzes geltend gemacht werden. * Aufwertung und Vorbehalt Frage: Ein mir zurückgezahltes Darlehn habe ich unter Vor behalt angenommen, ohne jedoch dies schriftlich niederzulegen. Kann ich gleichwohl einen Anspruch darauf gründen? Antwort: Die schriftliche Form ist bei dem Vorbehalt nicht vorgeschrieben. Es heißt an mehreren Stellen des Aufwertungs gesetzes nur: „Trotz der Bewirkung der Leistung findet die Auf wertung statt, wenn der Gläubiger sich bei der Annahme der Leistung seine Rechte Vorbehalten hat.“ Es wird demnach zur Geltendmachung eines sich auf den Vorbehalt stützenden Aufwertnngsanspruchs ge nügen, wenn der Nachweis in irgendeiner Form geführt wird, daß Sie bei der Zahlung des Schuldners die Vorbehaltserklärung zum Ausdruck gebracht haben. tlvvinsnacliric/ile mnunns-u. l/erßinsnäcnricnien Schluß der Aufnahme in diese Rubrik für Berichte am Sonnabend, für Einladungen am Montag vor dem Erscheinen Wir bitten um größte Kürze in den Berichten Uhrmacherverband Norden Der auf der letzten Verbandstagung in Flensburg gewählte Arbeitsausschuß zur Beschaffung von Unterstützungsmitteln für er holungsbedürftige Kollegen hat für diesen Winter eine Reihe Ver anstaltungen vorgesehen. Der Ausschuß empfiehlt allen Kollegen, diese Veranstaltungen zu besuchen und auf die Weise den alten, schwachen Kollegen eine kleine Hilfe zu gewahren. Diese Hilfe soll für das kommende Jahr dergestalt sein, daß alteren, arbeits schwachen Uhrmachern, denen durch die Folgen des Krieges so vieles verlorengegangen ist, eine Erholungsstätte nachgewiesen wird. Dadurch können sich diese Alten für eine geraume Zeit für d e Arbeit, zu der die eifrigen Sparer der Vorkriegszeit heute leider alle wieder greifen müssen, kräftigen. Der Arbeitsausschuß will versuchen, durch die kleinen Ueber- schüsse bei diesen Veranstaltungen so viele Mittel xusamixieiiziitragen daß er schon im kommenden Sommer einigen alten Kollegen damit
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