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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 48 (27. November 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das neue Einkommensteuergesetz und was dabei für das Handwerk besonders zu beachten ist
- Autor
- Quentin, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- ArtikelDas neue Einkommensteuergesetz und was dabei für das Handwerk ... 943
- ArtikelAmerikanische Werkzeuge 945
- ArtikelKundenwerbung durch Kataloge 949
- ArtikelSteuertermine für Dezember 950
- ArtikelDie Brechung des Lichts (Fortsetzung) 951
- ArtikelPraktische Anwendung des Scheitelbrechwertmessers bei ... 954
- ArtikelBüchertisch 954
- ArtikelRichard Hempel, Breslau, 60 Jahre 955
- ArtikelZur Vermögensteuererklärung 955
- ArtikelEine Rekonstruktion der Wecker-Auslösevorrichtung in einer ... 956
- ArtikelWiener Brief 956
- ArtikelQuartierreklame 957
- ArtikelZusammenbruch oder Gesundung? 958
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 959
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 959
- ArtikelVerschiedenes 962
- ArtikelFirmen-Nachrichten 964
- ArtikelMesse-Nachrichten 964
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 964
- ArtikelEdelmetallmarkt 964
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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icrbunst Alleiniges und eigenes Organ des ZentraloerDandes der Deutschen Uhrmacher t V. Halle (Saale) 27. November 1925 Nachdruck sämtlicher Aufsätze und Notizen ohne ausdrückliche Qenehmloung der Sch rlftl eitu ng verboten 50. JAHRGANG NUMMER 48 Das neue Einkommensteuergesetz und was dabei für das Handwerk besonders zu beachten ist (Vortrag ron W. Quentin, I. Vorsitzender des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher, gehalten gelegentlich des Thüringer Unterverbandstages in Erfurt) Mit der Schaffung des Reichseinkommensteuergesetzes glaubten unsere regierenden Männer das Ideal aller Steuer gesetze gefunden zu haben. Es war tatsächlich ein mathe matisch und theoretisch ausgearbeitetes Meisterwerk, leider aber nur vom grünen Tisch aus gesehen, in der Praxis wohl eines der ungeheuerlichsten Gesetze, das je geschaffen wurde. Zur strikten Durchführung hätte es eines Beamten aufwandes bedurft, der viel zu groß geworden wäre und leider schon viel zu groß geworden ist. Die Steuersätze an sich waren für die Wirtschaft un tragbar, die Belastung durch Schriftwerk so groß, daß die Wirtschaft zum Erliegen kommen mußte, wenn keine Aende- rung eingetreten wäre. Auch die Steuernotverordnung brachte keine durchgreifende Erleichterung. Interessant ist die Tatsache, daß das alte preußische Einkommmensteuer- gesetz mit geringen Aenderungen heute in England in An wendung ist, also muß es doch gar nicht so schlecht ge wesen sein. Und wenn ich mir vorstelle, mit wie verhältnis mäßig kleinen Mengen an Beamten seinerzeit die Steuerämter arbeiteten und wie trotzdem alles gut und schön ging, dann kann ich die Engländer verstehen, die Maßnahmen unserer Regierung aber nicht. Nun soll das im Eilzugstempo durchgepeitschte neue Steuergesetz Rettung und Abhilfe bringen. Man versprach sich soviel davon und ist so wenig entzückt, nachdem es da ist. Es soll aber auch nur ein Provisorium sein, das je nach Bedarf abgeändert werden kann. Was müssen wir nun hauptsächlich davon wissen und wie müssen wir uns dazu einstellen? Das Jahr 1925 ist das erste Veranlagungsjahr nach der Inflation, d. h. für dieses Jahr gelten die geleisteten Voraus zahlungen nur als Abschlagszahlungen auf die erst ,m Wege des Veranlagungsverfahrens erfolgende endgültige Fest- setzung. ^ daß zu wenjg vorausgezah it wurde, so muß der Untefschied nachgezahlt werden, und hat man zuviel vorausgezahlt, so erfolgt Anrechnung auf das neue Steuerjahr oder bei größeren Summen wohl auch Zuruck zahlung. Es kann daher praktisch für die Finanzämter gar nicht so sehr in Frage kommen, ob bei de.n Vorauszahlungen vielleicht ein Fehler gemacht wurde, denn letzten Endes er gibt ja doch erst der Jahresabschluß oder die Veranlagung für das gesamte Steuerjahr das richtige Bild. Wichtig ist nur, daß sich jeder einzelne im Voraus auf die kommende Veranlagung einstellt, damit er in der Lage ist, ihr rechtzeitig nachzukommen. Die Frist ist kurz be messen. Die Einkommensteuererklärungen für 1925 müssen für diejenigen Gewerbetreibenden, deren Geschäftsjahr beim Bücherabschluß das Kalenderjahr ist, in der Zeit vom 1. bis 15. Januar 1926 beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Ich halte die Frist für zu kurz, um Inventur und Abschlußarbeiten eines nur mittleren Geschäftes bewältigen zu können, und die erforderlichen Bücherrevisoren, die in derartigen Geschäften meist die Bücher führen und Ab schlüsse machen, dürften, selbst wenn sie Tag und Nacht arbeiten, nicht durchkommen. Nicht durchkommen schon allein deshalb, weil es sich um den neu anzulegenden Grund und Boden für spätere Bilanzen und Einschätzungen handelt, wobei es an und für sich nicht immer so glatt geht wie man es wünscht. Also werden sich die Gesuche um Nach fristen bei den Finanzämtern wohl anhäufen. Für die Veranlagung oder Einschätzung sind er forderlich: 1. Inventur Anfang i9 2 5- 2. Abschluß Ende 1924 oder Vermögensstand An fang 1925. 3. Genaue Aufzeichnungen über den Einkauf und Verkauf im Laufe des Jahres 1925. 4. Genaue Aufzeichnungen über sämtliche Ausgaben T925, und zwar getrennt in: a) Zahlungen für Waren, b) Privatverbrauch, c) sonstige Geschäftsunkosten. 5. Inventur Ende 1925. 6. Vermögensstand und Abschluß Ende 1925. Sind diese Unterlagen ordnungsmäßig vorhanden, also mit anderen Worten, hat man seine Bücher laufend geführt, so wird man seine Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen abgeben können und einer Nachprüfung durch die Finanzämter in Ruhe entgegensehen Der beste Schutz I 1 / /
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