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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (4. Dezember 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Vertrieb elektrischer Uhren durch Uhrmacher (Fortsetzung und Schluß)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verjährung und Auswahlsendung, zwei Rechtsfragen am Jahresende
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- ArtikelFriedrich Schwank, Köln † 967
- ArtikelArbeiterfragen und die Uhrenindustrie 968
- ArtikelDer Vertrieb elektrischer Uhren durch Uhrmacher (Fortsetzung und ... 969
- ArtikelVerjährung und Auswahlsendung, zwei Rechtsfragen am Jahresende 971
- ArtikelDas Beschlagen und Gefrieren der Schaufensterscheiben 972
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 973
- ArtikelDie Bewertung des Warenlagers in der Vermögenssteuererklärung 973
- ArtikelWie "Otepe" Reklame macht 974
- ArtikelBerliner Brief 974
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 975
- ArtikelVerschiedenes 979
- ArtikelFirmen-Nachrichten 979
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 980
- ArtikelMesse-Nachrichten 980
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 980
- ArtikelEdelmetallmarkt 980
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 49 DIE UHRMACHERKUNST 971 geschalteten Nebenuhren mit der niedrigen Spannung weiter, so kann daraus nicht gefolgert werden, daß auch die fehler hafte Nebenuhr damit gehen müsse. Es ist hierbei zu be rücksichtigen, daß nicht alle Nebenuhren mit ein und der selben Mindestspannung gehen können, weil es nicht mög lich ist, alle Dauermagnete gleichmäßig stark herzustellen, und weil die Lufträume zwischen Polschuh, Anker und Stahlmagnet nicht bei allen Nebenuhren die gleichen sind. Versagt die Nebenuhr aber auch bei richtiger Spannung den Dienst, dann liegt der Fehler in den Elektromagnet spulen der Nebenuhren, oder es besteht im Räderwerk eine Klemmung usw. Bleibt in einer Anlage eine Nebenuhr gegen andere dauernd zurück, dann kann die Ursache der Störung an einer schlechten Leitungsverbindung liegen. In solchen Fällen ist es zweckmäßig, neben der fehlerhaften Uhr eine zweite Nebenuhr zur Kontrolle einzuschalten. Macht diese Kontroll uhr dieselben Fehler, dann ist unbedingt eine schlechte Leitungsverbindungdie Ursache, welche beseitigt werden muß. Gehen bei einer Anlage alle Nebenuhren ungleichmäßig, dann ist zunächst immer erst die Batterie zu prüfen. Wenn dieselbe in Ordnung oder ordnungsmäßig hergestellt ist, und die Nebenuhren machen immer noch denselben Fehler, dann erst ist die Kontakteinrichtung der Hauptuhr zu prüfen, eventuell zu reinigen und richtig einzustellen. Sollte auch dann der Fehler noch nicht behoben sein, dann ist die Störung auf einen Nebenschluß in der Leitung zurückzuführen. Wenn dieser Fall vorliegt, dann sind alle Nebenuhren und auch die Hauptuhr von der Leitung abzuklemmen und die Anlage mit einem in Nr. 39 (nach Ziffer 3), S. 761 erwähnten Iso lationsprüfer auf Neben- und Erdschluß zu untersuchen. Bei nachlässig verlegten Leitungen kann Neben- und Erdschluß leicht eintreten, bei sorgfältig verlegten Leitungen ist er so gut wie ausgeschlossen. Hier kann ein solcher nur auftreten, wenn die Leitungsanlage zufällig oder absichtlich beschädigt wurde. Elektrische Uhrenanlagen mit Signaleinrichtung Die Hauptuhren zum Betriebe von Nebenuhren können auch mit einer Einrichtung für Zeitsignale versehen werden, wie in Nr. 41, S. 805, ausführlich beschrieben ist. Die Hauptuhr betätigt hier nicht allein die Nebenuhren, sondern auch die Signalkontakte zum Abgeben von Zeitsignalen für Anfang und Ende der Arbeits- oder Unterrichtszeiten. Verjährung und Auswahlsendung, zwei Rechtsfragen am Jahresende Erfahrungsgemäß häufen sich gegen Jahresschluß die verschiedenen geschäftlichen Obliegenheiten in so starkem Maße, daß nur zu leicht eine Frage übersehen wird, die sich jeder ordentliche Geschäftsmann in diesem Monat vor legen muß. Ist es doch unerläßlich, bei der Beitreibung der Außenstände auch an die Ve rjährung zu denken. Bekannt lich beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre, doch ist für eine Reihe von Ansprüchen eine kürzere Verjährungs frist festgesetzt. Es verjähren z. B.: In 2 Jahren die Ansprüche: a) Der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Aus führung von Arbeiten, b) der gewerblichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Arbeiter), der Dienstboten usw. für ihre Löhne, c) der Lehrherren wegen des Lehrgeldes und anderer im Lehr vertrage vereinbarter Leistungen, sowie wegen der für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen, d) der Lehrer, Aerzte, Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher wegen ihrer Dienstleistungen, Gebühren und Auslagen, soweit diese nicht zur Staatskasse fließen. In 4 Jahren: Die unter a genannten Ansprüche auf Bezahlung der Waren und Arbeiten, wenn diese Leistungen für einen Gewerbetrieb ge liefert sind, und die Ansprüche auf regelmäßig wiedeikebrende Zahlungen, wie Zinsen, Miete, Pacht, Renten usw. Die Verjährung beginnt mit dem Schlüsse des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn also eine Uhr (oder Reparatur) im Januar 1923 an einen Privatkunden geliefert wurde, so ist die Verjährungsfrist für die daraus entstandene Forderung am 31. Dezember 1925 abgelaufen. Erfolgte jedoch die Lieferung für den Gewerbebetrieb des Schuldners (also z. B. von seiten des Grossisten an den Uhrmacher), so beginnt die Verjährung erst nach dem 31. Dezember 1927. Es geht aus den Ausführungen hervor, daß der Ge schäftsmann dafür Sorge tragen muß, daß die Verjährung durch einen rechtsgültigen Akt unterbrochen wird, damit nicht der Schuldner berechtigt ist, die Zahlung zu ver weigern. Und da genügt, entgegen der verbreiteten An sicht, nicht eine einfache außergerichtliche Mahnung oder das wiederholte Zustellen einer Rechnung; es wird vielmehr die Verjährung nur unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlags zahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise schriftlich anerkennt. Im übrigen wird die Verjährung unterbrochen durch Klageerhebung, Zustellung eines Zahlungsbefehles, Anmel dung des Rechts im Konkurs, Vornahme der Zwangsvoll streckung. Ein solcher rechtskräftig festgestellter (aus geklagter) Anspruch verjährt erst in 30 Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Es empfiehlt sich für den Geschäftsmann nun nicht, diese Prüfung seiner Außenstände auf ihre Verjährung hin bis in die letzten Tage des Dezembers hinauszuschieben, weil in diesem Monat die Gerichte häufig mit Arbeit über lastet sind und es leicht Vorkommen kann, daß ein dem Gericht erst in den letzten Tagen übergebener Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehles oder einer Klage dem Schuldner bis zum 31. Dezember nicht mehr zugestellt wird. Die Zustellung des Zahlungsbefehles oder der Klage bis zu diesem Tage ist jedoch nötig, wenn die Verjährung unter brochen werden, d. h. eine neue Verjährungsfrist beginnen soll. Die bevorstehende Weihnachtszeit bringt es auch mit sich, daß der Geschäftsmann, um seinen Kunden gerecht zu werden, des öfteren eine Aus wähl Sendung vom Lieferanten kommen lassen muß, um davon ein passendes Stück endgültig zu kaufen. Da die Frage der Auswahlsendungen keine besondere gesetzliche Regelung erfahren hat, so muß eine derartige Bestellung als ein Kauf auf Probe angesprochen werden. Und hierbei muß der Be steller beachten, daß er bei verzögerter Rückgabe der als Auswahlsendung angeforderten Ware ohne weiteres dazu verpflichtet wird, die ganze Sendung kaufen zu müssen. War eine Frist festgesetzt, innerhalb der die Ware zurück geschickt werden sollte, so gilt die ganze Sendung nach Fristablauf als gekauft. War hingegen nichts diesbezüg lich ausgemacht, so darf der Kunde die Gegenstände nur so lange in seinem Besitz behalten, als es in dem betreffenden Geschäftszweig üblich ist. In unserem Gewerbebetrieb muß man diese Frist der Rücksendung auf 6 bis 8 Tage, aller- höchstens aber auf zwei Wochen festsetzen. Während dieser Zeit haftet der Besteller für Beschädigung, Beschmutzung oder Verlust; die Kosten der Zurücksendung hat er zu tragen. Dr.
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