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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (23. Januar 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Fortbildungskursus für Gewerbe- und Berufsschullehrer an Uhrmacherfachklassen in Glashütte, 5. bis 9. Januar
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- ArtikelGeneralversammlung der Deutschen Präzisions-Uhrenfabrik, E. G. ... 69
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 71
- ArtikelVom Beobachter 72
- ArtikelEinige Betrachtungen über Theorie und Praxis bei ... 73
- ArtikelFortbildungskursus für Gewerbe- und Berufsschullehrer an ... 76
- ArtikelSteuerfragen 77
- ArtikelAuslandsnotizen 78
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 79
- ArtikelVerschiedenes 82
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 82
- ArtikelEdelmetallmarkt 82
- ArtikelSchaufenster und Reklame 83
- ArtikelPatentschau 84
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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DIE tJHRM ACHERKUNSt 7? Dem sächsischen Wirtschaftsministerinm, das bei der Er öffnung durch Herrn Ministerialrat Mühlmann vertreten war, gebührt für die Anregung und Unterstützung des Kursus auf richtiger Dank. Die UHRMACHERKUNST in Halle, die „Deutsche Uhr macher-Zeitung* in Berlin und die „Uhrmacher-Woche“ in Leipzig ermöglichten den Kursisten durch Ueberlassung von Nummern ihrer Zeitungen und durch andere wertvolle Gaben einen Einblick in die Uhrmacherfachliteratur. Auch Ihnen sei an dieser Stelle herzlich gedankt. Besichtigungen der Fabriken von A. Lange & Söhne und der Deutschen Träzisions-Uhrenfabrik sowie von zwei feinmechanischen Betrieben boten einen Einblick in die Herstellung der Uhr und der Werkzeuge. War bei der Kürze der Zeit eine vollständige Einführung nicht möglich, so ist doch zu hoffen, daß die Herren, für die unser Fach meist nur ein abseits liegendes Sondergebiet ist, durch den kurzen Einblick in Theorie und Praxis eine wärmere Anteilnahme an unserem Fache mitgenommen haben, die günstige Folgen für den Unterricht der Lehrlinge zeitigen wird. Dr. Giebel, Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Wer ist zur Aufstellung und Einreichung einer Goldmarkeröffnungsbilanz an das Finanzamt verpflichtet? Vorausgeschickt sei: Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbe betrieb, der unter anderen 1. die Anschaffung und Weiterveräußerung von Waren, ferner 2. die Uebernahme der Be- und Verarbeitung von Waren für andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht, zum Gegenstand hat. Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb er fordert, gilt als Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern die Firma des Unternehmers in das Handelsregister ein getragen worden ist. Art und Umfang bestimmt also die Ver pflichtung der Eintragung ins Handelsregister, wodurch alsdann die i Kaufmannseigenschaft erworben und die Verpflichtung zur Führung ! von Handelsbüchern, wie sie das Handelsgesetzbuch vorschreibt, i übernommen wird. < Nach dem Wortlaut des § i der Verordnung über Goldbilanzen vom 28. Dezember 1923 haben nur Kaufleute, die zur Führung von j Handelsbüchern verpflichtet sind, ein Eröffnungsinventar und eine Eröffnungsbilanz in Goldmark aufzustellen. Hiernach sind also Handwerker sowie Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den ! Umfang des Kleingewerbes hinausgeht, befreit, sie werden ja auch i nicht von den gesetzlichen Bestimmungen über die Führung von i Firmen und der Eintragung derselben ins Handelsregister betroffea. ' Der Handwerker bleibt Minderkaufmann, wenn er auch einen j größeren Umsatz aus seinem handwerklichen Betriebe, nicht aus * dem Verkauf fertiger Ware, erzielt. Minderkaufleute können und ! brauchen ihre Firma nicht in das Handelsregister eintragen zu lassen; sie brauchen keine Handelsbücher im Sinne des Handelsgesetzbuches zu führen. Wer hiernach nicht verpflichtet ist, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, von dem kann die Einreichung einer Goldmark eröffnungsbilanz nicht verlangt werden. Steuerbriefkasten Uhrengeschäfte und Industriebelastung Frage: Mein Betrieb ist zur Indnstriebelastung herangezogen worden mit der Begründung, daß ich außer dem Verkaufs- oder Handelsgeschäft auch Werkstuben, in welchen handwerksmäßige Arbeiten geleistet würden, unterhalte. Auf meine Frage, ob denn alle Uhrmacher dazu herangezogen würden, wurde mir geantwortet, daß dies der Fall sei, sobald der Geschäftsumsatz 50000 Mk. über schreitet. Es komme auch nicht darauf an, ob die Werkstuben nur einen ganz kleinen Teil des Umsatzes ausmachten. Der Umsatz in meinem Geschäft sei höher als 50000 Mk., und wenn die Werkstuben auch nur einen ganz getingen Teil der Umsatzsumme ausmachten und als Nebenbetrieb zu betrachten seien, so sei doch durch den Geschäftsumsatz im ganzen die Zugehörigkeit zur Industriebelastung gegeben. Als Beispiel wurden mir Geschäfte angegeben, welche im all gemeinen nur fertige Kleider verkaufen, aber noch 2 oder 3 Schneider beschäftigen für Veränderungen oder gelegentliche Neuanfertigungen. Auch diese Geschäfte würden zur Indnstriebelastung herangezogen. Eine solche Folgerung würde dann bedeuten, daß der Uhr macher, der seine Arbeiten in eigener Werkstatt ausführen läßt, zur Belastung herangezogen wird, während der mit Uhren handelnde Kaufmann, der dieselben Arbeiten an Heimarbeiter ausgibt, frei bleibt. Antwort: Nach den Grundsätzen des Industriebelastungsgesetzes soll, wenn der Hauptbetrieb, wie im vorliegenden Falle, den Handel zum Gegenstand hat, und ein Nebenbetrieb, der für sich allein eventuell zu den belasteten Betrieben gehören würde, besteht, der ganze Betrieb belastet sein. Bedingung für die Heranziehung auf Grund des Industrie belastungsgesetzes ist stets, daß das Gesamtbetriebsvermögen die Grenze von 50000 Mk. übersteigt. Zu beantworten ist sodann die Frage: 1. Besteht in unserem Falle ein Nebenbetrieb? 2. Bejahendenfalls, ist dieser Nebentrieb ein solcher, der einen die Belastung begründendenGegenstand hat (hier also industrielle Be- und Verarbeitung)? Im Hauptbetrieb Hegt (zum Unterschiede von Industrie) Handel dann vor, wenn die gekaufte Ware ohne Be- und Verarbeitung, also unter Wahrung ihrer Wesensart weiterveräußert wird. Zu 1. Ein Nebenbetrieb muß sich von dem Hauptbetrieb durch eine gewisse Selbständigkeit der Einrichtung, ferner durch einen gewissen Umfang unterscheiden. Handelt es sich nur um eine bloße Hilfstätigkeit für den Hauptbetrieb oder liegt nur eine geringfügige Be- und Verarbeitung vor, so kann von einem Neben betrieb nicht gesprochen werden, sondern nur von einem Betriebs - Bestandteil, der unselbständig ist. Letzteres dürfte im allgemeinen bei den Uhrmachergeschäften der Fall sein, doch sind auch Einzel fälle möglich, in denen mit Rücksicht auf die Selbständigkeit der Organisation der Werkstatt ein die Industriebelastung begründender Nebenbetrieb als vorhanden angenommen werden kann. Zu 2. Das Vorhandensein eines Nebenbetriebes angenommen, so begründet dieser die Belastung auch nur dann, wenn der Wert des Betriebsvermögens, welches auf den Nebenbetrieb entfällt, mehr als 10 % des gesamten Betriebsvermögens ausmacht. Ist dies nicht der Fall, so ist der Nebenbetrieb nicht als solcher aufzufassen, sondern er ist nur als unselbständiger Bestandteil des Hauptbetriebes anzu nehmen; die Industriebelastung käme infolgedessen nicht in Frage. Bei der Prüfung, welche Bedeutung hiernach ein Nebenbetrieb hat, kann neben der Höhe des auf ihn entfallenden Anteils des Betriebsvermögens als Hilfsmittel der daraus erzielte Umsatz im Vergleich zum Hauptbetrieb herangezogen werden. Nach dem Zweck des Industriebelastungsgesetze3 bildet aber nur die Höhe des G?samtbetriebsvermögens den Ausgangspunkt der Bemessungsgrundlage für die Belastung, nicht aber die Höhe des Geschäftsumsatzes. Der Geschäftsnmsatz, selbst wenn er 50000 Mk. überschreitet, begründet die Belastung nicht, eine solche Auffassung ist'weder im Gesetz noch in den dazu ergangenen Durchführungs bestimmungen zum Ausdruck gebracht. Um auf den Vergleich, den der Beamte als Beispiel heranzieht, zu kommen, so würde vielleicht ein in dem Ausführungserlaß des Reichsfinanzministeriums zu den ersten Durchführungsbestimmungen zum Industriebelastungsgesetz vom 4. November 1924 III, D. 9400 zu § 2 gegebenes Beispiel zur gegenteiligen und wohl zutrelfen- deren Ansicht, nämlich Befreiung von der Belastung, führen. Da selbst heißt es: „Der Unternehmer eines Konfektionsgeschäftes unter hält eine Werkstatt, um für seine Kunden Aenderungen an den verkauften Kleidungsstücken vornehmen, oder auch in verhältnis mäßig geringem Umfange Kleider fertigen zu lassen. Die Werk stätte ist unselbständiger Bestandteil des Hauptbetriebes. Das ganze Unternehmen ist befreit.“ Die Uhrmacherbetriebe sind auch, soweit bekannt, im allgemeinen nicht zur Industriebelastung herangezogen worden. Daß diejenigen Geschäfte, welche Reparaturarbeiten nicht in eigener Werkstatt fertigen lassen, von vornherein ausscheiden, ist allerdings Tatsache, da das Industriebelastungsgesetz nur die Be- und Verarbeitung im eigenen Betriebe ins Auge faß 1 ', wogegen die reinen Handelsbetriebe ausdrücklich befreit bleiben. Im Gegensatz znm Aufbringungsgesetz hat das Industrie belastungsgesetz jedes Rechtsmittel für unzulässig erklärt im Inter esse einer beschleunigten Durchführung der Erteilung der Belastungs bescheide, die bis spätestens 21. Januar 1925 versandt werden müssen. In Ihrem Falle wird aber das Finanzamt in eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit Ihrer Heranziehung zur Belastung einzutreten haben, da der Geschäftsumsatz nicht entscheidend ist, ferner auch — mit Bezug auf das oben angezogene, im Ausführungserlaß gegebene Beispiel — ein Nebenbetrieb im Sinne des Gesetzes nicht vorzu- liegen scheint. Von besonderer Tragweite ist zwar die Belastung an sich nicht, denn sie bedingt — wenigstens nicht für den normalen Verlauf — eine Pflicht zu Zahlungsleistungen, auf die es ja schließlich nur ankommt, nicht, sondern nur Haftpflicht. Die Zahlungsverpflich tungen entstehen erst auf Grund des Gesetzes zur Aufbringung der
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