14 Diesen Ansprüchen sind jedoch vielfache Einwendungen entgegengesetzt worden, die hauptsächlich in den hiercinschlagenden staatsrechtlichen Fragen und conventionsmäßigen Befugnissen, demnächst aber auch in der Unmöglichkeit die Größe und Bonität der einzelnen Forderungen nach so langer Zeit annoch gehörig zu prüfen, nicht minder in Zweifeln gegen die Liquidations-Fähigkeit und Iustification, ihren Grund gehabt haben. Königlich sächsischer Scits sind hierbei überdicß jedoch auch solche, Preußischer Seits im Princip bestrittene Ansprüche angeregt worden, welche sich aus der Verpflegung Herzoglich Warschauer von 1810 bis mdusi-re 1813 in den Königlich Sächsischen Landen gestandenen Truppen, ingleichen der Königlich Sächsischen, in den Jahren 1807 und 1809 und in den Jahren 1812 und 1813 im Herzogthum Warschau gestandenen Trupven herschrciben, und den Gegenstand einer besonder» Auseinandersetzung zwischen den Kö niglich Sächsischen rind der Königlich Polnischen Regierung ausgemacht haben. Die diese Periode angehenden Forderungen sind in Hinsicht auf Quantität und Qualität gegen seitig anerkannt, und fcstgestcllt, und hiernach speciell auf 14,702 Thlr. 11 Gr. 7 Pf. berechnet worden. Die preußischer Seits erhobenen, gleichergestalt in Richtigkeit gesetzten Ansprüche, gehören insge- sammt derselben letztem Periode an, und beziehen sich auf die, in den preußischen Rhcinprovinzen für Königlich Sächsische Truppen geleistete Marschverpflegung, betragen aber nur 3071 Thlr. 13 Gr. 11 Pf., so daß die gegenseitige Abrechnung sür diese Periode noch ein Guthaben für Sachsen von 11,630 Thlr. 21 Gr. 8 Pf. ergeben hat. Bei den Unterhandlungen hat man selbst die Unmöglichkeit gefühlt, die der ersten Forde rung an überhaupt 521,449 Thlr. — Gr. 4^ Pf. entgegengestellten Zweifel und Widersprüche genügend zu beseitigen, und dieselben, im Wege des speciellen Liquidationsverfahrens zum gewünschten Ziele zu bringen. Dies hat zu der Nothwendigkeit geführt, das endliche Anerbieten der Königlich Preußischen Regierung. zur gänzlichen Beseitigung dieses Anspruchs und aller etwanigcn sonstigen, aus der ersten Periode herrührenden, Forderungen ein Bausch - Quan tum von 80,000 Thlr. — Er. — Pf. herauszahlcn zu wollen, in der Maasse anzunehmen, daß sich Sachsen dabei insbesondere auch der fernem Anregung der aus dem Sächsisch-Polnischen Liquidations-Werke erhobenen Forderungen in Beziehung auf die Theilnahme Preußens, wegen des Herzogthums Sachsen, gänzlich bezieht und deshalb alle Ansprüche fallen läßt. Soviel die Liquidationen der zweiten Periode vom 5. Juni 1815 ab anlangt; so ist nach der vor erwähnten Special-Convention, das obberechnete Guthaben der Königlich Sächsischen Regierung mir 11,630 Thlr. — Er. — Pf. anerkannt worden, und es wird solches von der Königlich Preußischen Regierung gegen Entsagung aller und jeder weitern Ansprüche, welche als erloschen zu bewachten sind, ebenfalls herausgezahlt.