18 fand aus gleichem Grunde ein Antrag der Curie der allgemeinen Städte, (welche zeither in einem besonde ren Zimmer verhandelt hatte) nämlich: an den Bcrathungen der beiden, bereits nach Vorschrift der Landtagsordnung vereinigten, städtischen ' Ausschüsse Theil zu nehmen, um so weniger Anstand, und es wurde beschlossen: daß die Verhandlungen der städtischen Ausschüsse in der Regel im Beyscin der Deputaten von den allgemeinen Städten Statt finden sollten. Die Bcrathungen über den Constitutionsentwurf selbst anlangend, so verständigte man sich dahin, daß derselbe zunächst, und ehe man mit Gründlichkeit auf die allgemeinen Fragen wegen der Compctenz der Srändc, und deren Umfang, so wie überhaupt auf definitive Erörterungen über die Constitution einge- hcn könne, wenigstens cursorisch und ohne daß die dießfallsigen Verhandlungen eine bindende Kraft hätten, durchzugehen seyn möchte. In diesem Sinne wurden die Berathungcn unter herkömmlichem Vorträge des städtischen Dire ktorium eröffnet. Man sah voraus, daß bereits bei dieser cursvrischen Durchgehung des Consiitutionsentwurfes über einzelne Gegenstände ausführliche Discussionen sich entspinnen würden, und man beschloß auch deren Inhalt, obgleich sie noch kein Ganzes bilden, und namentlich keine eigentlichen Resultate geben können, der Lef- fentlichkcit nicht vorzuenthalten, weshalb einstweilen, und bis eine vollständige Uebersicht bekannt gemacht werden könne, über die interessantesten Gegenstände vorläufige Mittheilungen erfolgen sollten. Discussionen der städtischen Curien über II. der Versayungsurkunde. Bei 11. der Verfassimgsurkunde mußte jedem die Braunschweigische Frage und die Fehde mit dm Domainenkaufern aus der Regierungszeit Jeromes sich aufdringen, und dieses bot ein Interesse dar, wie es stets neuere Zeitereignisse begleitet. Alle Mitglieder der städtischen Curien fanden die Fassung der erwähnten Stelle der Urkunde äußerst bedenklich, und hielten sich verpflichtet, auf eine gänzliche Wande rung anzutragen in der Art daß Veränderungen in der Verfassung während der Regentschaft, wenn sie unter Zustimmung und mit Genehmigung der Stände vorgenommen werden, nicht blos auf die Dauer der Regentschaft, sondern auch für die Folgezeit gültig seyn sollen. Nach diesem Grundsatz hat die allgemeine Meinung in der Braunschweigischen Sache sich ausge sprochen, und es würde sehr bedenklich seyn, diesen Grundsatz aufzugeben, und den entgegengesetzten anzu nehmen, der vom -Herzog Karl von Braunschweig jüngst ausgestellt, bei den Regierungen so wenig, als bei