die verfassungsmäßige Gewalt der Regierung und die Gesetze bezeichne, auch dem coustitutionellen Staats leben vollkommen angemessen. Nach Erwägung dieser verschiedenen Meinungen hielt man zwar die Bestimmung des Begriffs eines Untenhanen im Gegensatz zu dem eines Staatsbürgers für nothwcndig, vereinigte sich jedoch zu der Ansicht, daß dieselbe dem im ß. 22. angekündigten Gesetze Vorbehalten bleiben müsse. Anstatt- der tztz. 24. und 26. wünschte man die allgemeine Bestimmung in der Verfassung ausge nommen zu sehen: daß die Freiheit der Personen und die Gebahrung mit dem Eigcnthume keiner andern Beschränkung unterworfen seyn sollten, als welche Gesetz und Rechte vorschrieben. Bei dem § 2S. „die Verschiedenheit des Standes begründet keinen Unterschied in der Berufung zu dem Staatsdienste oder einzelnen Stellen" hielt man die Vertauschung der Worte „des Standes" gegen die Worte „der Geburt," so wie auch die Weglassung der letzten Worte „oder einzelnen Stellen" für rathsam. Zu demselben tz wurde die Bemerkung gemacht, daß durch dessen Inhalt die Aufhebung der Lateralverfassung in den Justizcollegken bedingt sey. Obgleich man diese Maaßregel für heilsam und zeitgemäß erachtete; so äußerten doch mehrere der anwesenden Mitglieder die Meinung, daß da, wo cs auf Entscheidung über Verhältnisse, welche das Erundeigenthum und das Gewerbe betreffen, an komme, bloße Rechtskenntniß nicht hinreichend, vielmehr die Zuziehung Sachkundiger von der höchsten Wichtigkeit sey. Man beschloß daher, den Wunsch auszusprechen, daß Man hohem Orts bei der in Frage gekommenen Veränderung in der Organisation der Jusiizcollegien diese Rücksicht nicht aus den Augen ver lieren möge. Der § 27. lautet: „Alle Unterthanen haben gleiche Verpflichtungen zum Kriegsdienste nach den hierüber bestehenden Gesetzen. In Nothfällen ist jeder Unterlhan zur Vertheidigung des Vaterlandes oder Wohnorts verpflichtet und kann zu diesem Zweck zu den Waffen gerufen werden." Hier zog man die Worte der würtembcrgischen Verfassung Eap. UI. h. 23. vor, wo es heißt: „ die Verpflichtung zur Vertheidigung des Vaterlandes und die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allge mein ; es finden in letzterer Hinsicht keine andcm, als die durch die Bundesakte und die bestehenden Ge setze begründeten Ausnahmen statt." Bey dem ß. 23. „Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum zu Staatszwecken abzu treten , als in den gesetzlich bestimmten oder von dem gemeinen Westen düngend gebotenen, von der Höch sten Staatsbehörde zu bestimmenden Fällen und gegen Entschädigung"wünschte man, daß die Worte derHessischen Verfassung Eap. III. Z. 32.") jedoch mit Weglassung der Worte „und Gerechtsame" substituirt werden möchten. ') „Das Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechrsame können für Zwecke des Staates oder einer Gemeinde, oder solcher Personen, welche'Rechte derselben ausüben, nur in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen gegen vorgängige volle Entschädigung in Anspruch genommen werden. Ucber NcthMe in denen ausnahmsweise nachfolgende Entschädigung cintreten soll, wird ein besonderes Gesetz Las Nähere bestimmen."