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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1831
- Erscheinungsdatum
- 1831
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1831
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20023872Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20023872Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20023872Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Die Seiten 97 bis 100 (Mitteilung Nr. 25 vom 8. September 1831) wurden nach dem Exemplar des Sächsischen Staatsarchivs Dresden digitalisiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1831
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1831-03-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1831 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 13
- Protokoll5. Sitzung 17
- Protokoll6. Sitzung 21
- Protokoll7. Sitzung 25
- Protokoll8. Sitzung 29
- Protokoll9. Sitzung 33
- Protokoll10. Sitzung 37
- Protokoll11. Sitzung 41
- Protokoll12. Sitzung 45
- Protokoll13. Sitzung 49
- Protokoll14. Sitzung 53
- Protokoll15. Sitzung 57
- Protokoll16. Sitzung 61
- Protokoll17. Sitzung 65
- Protokoll18. Sitzung 69
- Protokoll19. Sitzung 73
- Protokoll20. Sitzung 77
- Protokoll21. Sitzung 81
- Protokoll22. Sitzung 85
- Protokoll23. Sitzung 89
- Protokoll24. Sitzung 93
- Protokoll25. Sitzung 97
- BandBand 1831 1
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unserer Mitbürger bei dieser wichtigen Angelegenheit zu vertreten, mit gerechtem Stolze erfüllt; so mögen wir andrerseits die Schwierigkeiten nicht verkennen, welche mit einer gewissenhaften Erfüllung unserer Pflichten verknüpft sind, dürfen wir uns die schwere Verantwortlichkeit nicht verhehlen, welche, sollten wir die Erwartungen unseres Vaterlandes tauschen, auf uns fallen würde. Der Zeupunct nahet heran, wo uns nicht nur unsere Mitbürger, sondern auch ganz Deutschland, ja das ganze gebildete Europa einer strengen Weurlheilung unterwerfen werden, und schon darin dürste ein hinrei chender Grund liegen, diejenigen Maasregcln, welche nach unserrn Dafürhalten zu einer richtigen Wür digung unserer Berathungen beitragen könnten, anzudeuten, wenn selbst die wahrhaft väterliche Sorg falt, mit welcher Ew. und Ew. re. bemüht sind, von den Bedürfnissen und Wünschen Höchstihrcr Un- terthanen Kenntniß zu erhalten, es nicht rechtfertigen sollte, daß wir es wagen, unsere Bitten auf einem bis jetzt ungewöhnlichen Wege an Höchstdieselben gelangen zu lassen. Im Begriff vor dem Areopag der öffentlichen Meinung zu erscheinen, halten wir es näm lich von der höchsten Wichtigkeit den irrigen Nachrichten, welche sich über die ständischen Verhand lungen verbreiten könnten — daß dies während des letzten Landtags vielfach der Fall gewesen, bewei sen die öffentlichen Blätter jener Zeit — möglichst vorzubeugen, und auf diese Weise eine richtige Beurtheilung der ständischen Wirksamkeit, so viel thunlich, zu befördern. Diesem Entzweck scheint uns keine Maasregel besser zu entsprechen, als wenn den einzelnen ständischen Eurien gestattet würde, diejenigen Protocolle, welche, dem Interesse ihres Inhalts nach, für die öffentliche Bekanntmachung geeignet sind, durch den Druck zur Kenntniß des Publicums zu bringen. An Ew. rc. und Ew. rc. richten wir, die unterzeichneten Stände des voigtländischen Kreises daher die unterthäm'gste Bitte: Allerhöchst - und Höchstdieselben wollen durch ein an die Landstände vor Wiedereröffnung des Landtags zu erlassendes, allerhöchstes Decret den einzelnen ständischen Eurien das Recht ver leihen, diejenigen Protocolle, welche sie dazu für geeignet halten, in Zukunft durch den Druck öffentlich bekannt zu machen." Auf diese Vorstellung erging an die versammelte Landschaft das Allerhöchste Decret vom 2. März dieses Jahres blr. 17Z., wodurch verordnet wird, daß es hinsichtlich Les Drucks der Landtagsacten bei der schon bestehenden Einrichtung bewende, die in Antrag gebrachte Erweiterung derselben an sich jedoch unbedenklich gefunden, und den getreuen Stän den daher anheim gegeben werde, über den geschehenen Vorschlag unter sich Vereinigung zu treffen, wobey es jedoch den einzelnen Eurien Zu überlassen sei, ob und wie sie von der Erlaubniß des Drucks ihrer Verhandlungen Gebrauch machen wollten. Hierbey werde indeß als Bedingung der Genehmigung vorausgesetzt, daß zur Redaction der, der Presse zu übergebenden Protocolle, und zur Eensur der et wa dazu gehörigen Aufsätze eine besondere ständische Deputation mit Verantwortlichkeit für den in Druck erscheinenden Inhalt derselben niedergesetzt werde. Noch vor Eingang dieses höchsten Dccrets bei den Eurien der Städte hatten diese indes bereits aus eignem Antriebe, von der Dringlichkeit einer unbeschränkten Leffentlichkcit aller ständischen Verhandlungen lebendig erfüllt, bey der gejammten Landschaft darauf angetrazen, daß, 1) sowohl die bisherigen Landtagsacten, welche sich auf die allerhöchsten Decrete an die Stande und deren gehorsamste Erwiederungen hierauf beschränken, als auch die geeigneten Protocolle über die Spezial-Verhandlungen der einzelnen Eurien, zum Behuf des freyen Verkaufs, gedruckt, auch 2) zu Redaktion gedachter Protocollauszüge eine ständische Deputation niedergesetzt werden möchte, welche 3) zugleich für den Fall, daß die Herausgabe wichtigerer Thcile, oder angemessener Auszüge der frühem Landtagsacten von einem Verleger gewünscht werden solle, der Leitung dieser Arbeit sich zu unterziehen haben werde.
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