M i t t h e i l u n g e n über die Verhandlungen des Landtags imKönigrerchSachsen. 1 8 Z 1. MA, Dresden 18. April 1831. Im Verlage der P. G. Hilscher'schen Buchhandlung. Auszug aus dem Protokolle der allgemeinen Ritterschaft vom 29. Marz 1831. Da die Erinnerungen der städtischen Eurien gegen den 3S. §. der Verfassungs-Urkunde der allgemeinen Ritterschaft erst heute bekannt geworden waren; so hielt sich diese für verpflichtet, die Berathungen über diesen tz. nochmals aufzunehmen, um ihre Abgeordneten bei der Deputation, welche dermalen die gesumm ten ständischen Bemerkungen über den VerfassungS- Entwurf zu sammeln und zu redigiren habe, dießfalls nach Befinden, annoch mit Instruction zu verschn. Man vermochte sich hierbei jedoch mit der von gedachter Curie vorgeschlagenen Fassung deZ Schlußsatzes erwähnter Stells: - „Die bisher bestandenen Nealbefreiungen sollen, nach einer annoch zu bestimmenden Mo dalität, aufgehoben werden." nicht einzuvcrstehn. Weit entfernt nämlich in der Vertauschung der im Entwürfe gebrauchten bestimmten Worte: „gegen Entschädigung" mit den vorgeschlagenen: „nach einer annoch zu bestimmenden Modalität" bereits eine abfprechende Entscheidung über die, Diesseits gar nicht als zweifelhaft anzusehende, Entschädi- gungsftage selbst zu erblicken, oder auch nur den städtischen Eurien diese Ansicht unterzulegen; so hielt man doch die absichtliche Umgehung des Grundsatzes, so wie die gewählte Fassung überhaupt, zumal im Ver gleich mit der frühem, für höchst schwankend und bedenklich, auch gegen die nachtheilige Auslegung, als ob Rcalbefreiungen selbst ohne Entschädigung aufgehoben werden könnten, keinesweges für gesichert. Auch nur einer solchen Möglichkeit aber glaubte man durch Beleuchtung derselben aus dem ernsten Gesichtspunkte des Rechts entschiedenen Widerspruch entgegensetzen, und das bedrohte Eigenthum auch schon gegen den Gedanken eines Eingriffs mit aller Festigkeit verwahren zu müssen. Was sich über den geschichtlichen Ursprung der Steuerbefreiungen, insbesondere der Rittergüter, sagen lasse; so gebe es doch, weder im Bereiche des öffentlichen, noch des Privatrechts, ein Befugniß oder Eigenthum, das nicht auf dem Wege der Verjährung, durch die Sanctton der Jahrhunderte erworben werden könne, und einmal in den urkundlichen, vom Staate ausdrücklich bestätigten, Besitz über-