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SS men werden könne, hielt man nun zwar auch den mehrgedächten Entschädigungsgrundsatz für lediglich ge sichert, glaubte aber dennoch, zur Vermeidung jeder Mißdeutung, auf bestimmtes Anerkenntnis! desselben in der Verfassungs-Urkunde, wie der Entwurf solches enthalte, schlechterdings bestehen zu müssen. Man hielt sich hierzu um so dringender für verpflichtet, als es hierbei nicht allein auf die Vertre tung der Wohlhabenheit und des großem Grund-Eigenthums, sondern ganz vorzüglich auch auf Len Schutz der Armuth, und tausender von kleinen Grundbesitzern ankam, welche die Steuerbefreiung ihrer Parzellen von Ritterguts-Communal- oder geistlichem Eigenthum mit der Frucht ihres Schweißes theuer bezahlt hatten. Schließlich ward hierbei noch von einem Mitglieds bemerkt, wie die von den städtischen Curien, dem Vernehmen nach als Grundlage ihrer Zweifelsgründe in der Sache aufgestellte Behauptung: daß die Steuerfreiheit der Rittergüter Gegenstand einer streitigen Rechtsfrage sey wohl nicht ohne erläuternde Bemerkung bleiben könne. Wolle man nämlich auch nicht bezweifeln, daß von Germanisten und Publicisten auf Lehrstühlen und in Schriften jene Frage in geschichtlicher wie in philosophischer, in staats- und privatrechtlicher Hinsicht mannichfach abgehandelt worden sey, und dem Mei- nungskampfe zum Zielpunkte gedient habe; so könne doch, wenn anders irgend ein Begriff noch - rechtlich feststehe, — im Königreiche Sachsen eine Frage nicht streitig oder zweifelhaft genannt werden, welche durch ein Landesgcsetz, durch das Mandat vom 24. Marz 1810. yuaosi. I. II. IV. und V., das in dieser Hinsicht in der Hauptsache noch dazu lediglich auf altes Recht gegründet, auf das klarste und zweifelloseste entschieden sey. . ' Fernere Discussionen der städtischen Curien über Z. 65. der Verfassungsurkunde. Die bei den ersten Discussionen über §. 35. der Verfassungsurkunde von den städtischen Curien beschlossene Fassung des ß. 35. hatte bei den übrigen Curien nicht Beifall gefunden und bei dem allgemeinen Wunsch, soweit es immer möglich, ein vollkommenes Einverständnis unter den Curien herbeizuführen, sah man sich veranlaßt, noch einmal die Unterhandlung hierüber in den städtischen Curien aufzunehmen. Man blieb nochmals dabei, daß unbedingt dem Worte können das Wort sollen substituirt werden müsse. Man war ferner nochmals darüber einverstanden, 'daß in der vorgeschlagenen Fassung die Frage unentschieden gelassen worden: ob eine Entschädigung und welche für Aufhebung der Realbefreiungen gewahrt werden könne. Obwohl man die Ueberzeugung nicht aufgab, daß nach allen, was darüber in früher und später Zeit geschrieben worden, es eine streitige Rechtsfrage sey und bleibe, ob eine Entschädigung und welche gebühre; so mußten doch auch die Besorgnisse vsrschweben, daß der Credit vie ler Rittergutsbesitzer gefährdet werden könne, wenn einer Entschädigung nicht ausdrücklich Erwähnung ge schähe. Ferner mußte erwogen werden, daß ja nicht alle steuerfreien Besitzungen auch Rittergüter sind, son dern viele steuerfreie Besitzungen in den Händen kleiner Gutsbesitzer sich befinden, und ihnen die Versa gung aller Entschädigung im höheren Grade nachtheilig werden könne, als den Besitzern der Rittergüter. Es war nicht zu verkennen, daß der Besitz eines großen Theils des Grundeigenthums unsicher feyn würde, daß man sogar das Interesse vieler Inhaber hypothekarischer Verschreibungen, welche auf steuerfteien Gütern