36 hasten, gefährden würde, wenn in der Berfassungsurkunde die Entschädigung nicht ausdrücklich erwähnt werden sollte. Allerdings ist es gegründet, daß in Baiern die Steuerbefreiung ohne alle Entschädigung aufgehoben worden, allein man muß dabei erwägen, daß dieses durch Machtgebot vor Einführung der Constitution geschehen, und die Erfahrung die dadurch für das Land erwachsenen großen Nachtheile in den Sequestrationen und Concursen aufgestellt hat, in welche so viele Güter der Baierschen Staaten durch jene Maßregeln versetzt wurden. Auf der andern Seite aber konnte man nicht unbeachtet lassen, daß die Auf hebung der Steuerfreiheit im Eroßherzogthum Weimar gegen Entschädigung dem Lande keinen bedeutenden Nachtheil gebracht, keine gegründete Unzufriedenheit im Lande die Folge davon gewesen. Endlich durfte nicht übergangen werden, 'daß, wenn man einen apodiktischen Beweis dafür, daß eine Entschädi gung gefordert werden könne und ertheilt werden müsse, nicht.annehmen konnte, die Rechtsfrage immer eine streitige und sehr streitige sey und bleibe, ob eine Entschädigung zu gewähren oder zu versagen sey, und die Rücksichten der Billigkeit, wer wird dieses leugnen, sprechen dafür, daß Besitzer von steuerfreien Gütern, welche bei Erkauf der Besitzung die Steuerfreiheit sich veranschlagt und ihren Kaufpreis darnach bestimmt haben, einen unverdienten großen Schaden erleiden würden, wenn man alle Entschädigung ihnen versagen wollte. So waren es Gründe, welche es ausreichend rechtfertigen, wenn man endlich in den städtischen Curien sich dahin vereinigte',, die Worte gegen Entschädigung in dem erwähnten Paragraphe folgen zu lassen. Das Wort . , - verhältnißmäßig hätte können dahin auSgedeutet werden, als ob der Capitalwerth der aufzulegenden' Steuern in voller Summe sofort verlangt werden könne, und man fand das Wort ' . angemessen zweckmäßiger als das gebrauchte verhältnißmäßig. Damit aber jeder Zweifel beseitigt werde, als ob bei Feststellung der Entschädigung anders als in dem Wege, wie die Lerfassungsurkunde für die Zukunft ihn andeutet, verfahren werden könne, beschloß man dm Beisatz: deren Modalität unter Vernehmung mit den. Standen durch die künftige Gesetzgebung näher zu bestimmen ist. Die städrnckrn Curien waren vergewissert, daß der so wichtige Gegenstand in einer solchen Fassung nach .Grundsätzen des Rechts und der Billigkeit und für. das allgemeine Beste erledigt worden. Das Wort Modalität ' . war um so weniger unbedeutend, als künftig die Frage noch aufgeworfen werden könnte: ob nicht der Lehnsvcrband aufzuheben und dieses als ein Theil der Entschädigung den Besitzern lchnbarer Güter in Anschlag zu bringen ftp. Eben so wenig wird von dieser Modalität die Berücksichtigung des Umstandes ausgeschlossen, ob und inwiefern der Aufwand für die Armee, hinsicht lich der früher gegen Steuerbefreiung abgelegenen Lehndienste, der Ritterschaft anzurechnen sey. Leipzig, dei 8. S. Trubnrr.