Der König ist das souveraine Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staats gewalt und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich. §6. Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Sächsischen Fürstenhauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge, vermöge Abstammung aus ebenbürtiger Ehe. Bei tz. 4. und 5. wünschte die Curie noch einen neuen Paragraph des Inhalts: „der Regent ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Stände eine fremde Krone anzunehmen." 8. 9. Sollte sich bei einem zunächst nach dem Könige zur Thronfolge bestimmten Familiengliede ein Hindernis; zeigen, welches demselben die eigne Verwaltung des Landes unmöglich machen würde; so ist noch unter Regierung des Königs durch ein-Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der Rcgierungsver- wefung zu entscheiden. Beiß. 9. schien es der Curie angemessen, daß statt den Worten: „durch ein Staatsgesetz" gesetzt werde: „durch ein den Standen vorzulegendes Staatsgefttz." Mit einstweiliger Uebergehung des von dem Staatsguts und dem Vermögen des Königl. Hauses handelnden II. Abschnitts, ward sofort zu dem 12. Abschnitte, von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Untecthanen, übergegangen. §.28. Niemand kann gezwungen werden, Hein Eigenthum zu Staatszwecken abzutreten, als in den gesetzlich bestimmten oder von dem gemeinen Besten dringend gebotenen, von der höchsten Staatsbehörde zu bestimmenden Fällen und gegen Entschädigung. Bei §. 28. vereinigte man sich zu dem Beschlüße, daß vor dem Schlußwort „Entschädigung" das Beiwort „vollständige" eingeschaltet werden möchte. §. 35. Es soll ein neues Abgabensystem fesigestellt werden, wobei die Gegenstände der directen und in direkten Besteurung nach möglichst richtigem Verhältnisse werden zur Mitleidenbert gezogen werden. Die bisher bestandenen Realbefreiungm können jedoch gegen verhaltnißmaßige Entschädigung auf gehoben werden. Bei §. 3S. bemerkte die Curie einstimmig, daß dem Schlußsatz: „die.bisher bestandenen Rralbeftemngen können aufgehoben werden" noch die Worte hmzugesetzt werden möchten: „jedoch nur gegen verhaitnißmaßige Entschädigung."