niemand feinen eigenen Gerichten untergeordnet werden könne, und sprach den Wunsch aus, daß diese bei den Ausnahmen in der betreffenden Eesetzstelle namentlich angegeben werden möchten. Bei§. 52—-57. fand man es einstimmig für nvthig, daß mittelst eines nach §. 53. einzuschaltcnden neuen §. die Verhält nisse der römischkatholischen Kirche zur Staatsgewalt festgesetzt würden. Man vereinigte sich hierüber in der Meinung, daß folgende, größtentheils aus der neuen Churhessischen Verfassung ß. 135. entnommene Bestimmungen dem Zwecke vollkommen entsprechen würden. a. In Ansehung des kirchlichen Censur- und Staatsrechts, so wie des Amtseinflusses des vor nehmsten katholischen Geistlichen auf die Unterrichtsanstalten wird unter ständischer Concurrenz ein besonde res Regulativ erlassen. l>. Die von dem ersten katholischen Geistlichen und den übrigen katholischen Kirchenbehörden aus gehenden allgemeinen Anordnungen, Kreisschreiben und dergleichen allgemeine Erlasse an die Geistlichkeit und Diöcesanen, welche nicht reine Glaubens und kirchliche Lchrsachen betreffen, oder durch welche dieselben zu etwas verbunden werden sollen, was nicht ganz in dem eigentlichen Wirkungskreis der Kirche liegt, be dürfen der Genehmigung des Staates, und können nur mit solcher kund gemacht und in Ausführung ge bracht werden.. c. Solche allgemeine Erlasse der Kirchenbehörde, welche rein geistliche Gegenstände betreffen, sind der einschlagcnden Staatsbehörde zur Einsicht vorzulegen, und diese wird die Bekanntmachung nicht hindern, wenn der Inhalt dem Staate keinen Nachtheil bringen kann. <1. Von allen unmittelbaren oder mittelbaren Communicationen des obersten Geistlichen mit dem päpstlichen Stuhle, welche nicht etwa lediglich, in Beziehung auf einzelne Falle der eigentlichen Seelsorge, oder auf gewöhnliche, der römischen Curie unstreitig zukommende Dispensationen, beabsichtigt werden möch ten, oder blos in Elückwünschungs-Danksagungs-und andern dergleichen Cerimonialschreiben bestehen, möge man Einsicht nehmen lassen. Bei §. 57. fand man Veranlassung zu dem Antrag, daß hier oder an einer andern passenden Stelle die Bestimmung:' „daß dem Iesuiter-Orden nie der Eingang in Las Land gestattet werden dürfte" mit eingeschaltet werden möchte, womit die Curie einverstanden war. Bei derselben Stelle ward fcmer bemerkt, daß die gegen Errichtung neuer Klöster gerichtete Be stimmung des Reiizionsftiedens und des Lausitzer 'Traditionsrezesses in der DerfassungsurkunLe als fort während gültig erwähnt werden möchte, und die Curie trat dieser Meinung bei. Leipzig, gedruckt dci 2. 8. TeuLrrer.