44 Bei ß. 43. laut dessen der obersten Staatsbehörde die Entscheidung über Jmpotcnzzweifel zwischen der Justiz und Verwaltungsbehörde obliegt, glaubte man anheim geben zu müssen, ob eS nicht nöthig er schien, dabei eine gleiche Anzahl von Justizbeamten zuzuziehn, damit die Rechte der Justizbehörden gehörig gesichert und nicht etwa zum Nachtheil des allgemeinen Besten geschmälert würden. Nach tz. 44. darf kein Unterthan seinem ordentlichen Richter entzogen werden, äusser in den von den Gesetzen in voraus bestimmten Fällen. Diese Ausnahme schien einer besondern gesetzlichen Bestimmung mit genauer Angabe der Falle, in welchen sie statt finden kann, zu bedürfen. In Bezug auf §. 46. „der königliche Fiscus nimmt in allen aus privatrechtlichen Verhältnissen entspringenden Streitigkeiten Recht vor den ordentlichen Landcsgerichten" hielt man für zweckmäßig, daß anstatt der Worte „aus privatrcchtlichen Verhältnissen" cs heissen möchte „in Streitigkeiten gegen Unter- thanen." Das H. 48. dem Regenten vorbehaltene Recht der Abolition in strafrechtlichen Fällen veranlaßte vielfache Erörterungen, in Folge deren man sich dahin vereinigte, daß dasselbe nm ausnahmsweise und zwar 1. wenn der Grund der Abolition in der allgemein anerkannten Unanwendbarkeit der Gesetze zu suchen sey; 2. bei politischen Verbrechen; 3. im Fall eines Vergehens gegen die Person des Regenten für zulässig erachtet werden könne. Laut §. 49. soll die Strafe der Eonsiscation des Vermögens nicht statt finden. Obgleich man die ser Bestimmung im allgemeinen vollkommen beipflichtete; so war man doch der Meinung, daß diese Strafe für fiskalische und polizeiliche Vergehen z. B. für das Hausiren beizubehalten sey. Im 6. Abschnitte heißt es tz-Z2. „den im Königreich aufgenommenen christlichen Eonfessionen steht die freie öffentliche Religionsübung zu." Hier schien cs zweckmäßig zwischen den Worten „Königreich" und „aufgenommenen" „dermalen" einzuschalten, nachdem ein Mitglied der Eurie darauf aufmerksam gemacht hatte, daß es nicht unbedenklich sey, den Eonfessionen, welche vielleicht noch künftig entstehn könnten, die freie öffentliche Religionsübung in voraus zuzugestehn. Aus einem ähnlichen Grunde wünschte man am Schlüsse dieses tz. den Zusatz zu lesen: „doch soll kein geistlicher Orden ohne Zustimmung der Stände im Lande ausgenommen werden." Die Bestimmung des §. 53., daß die landesherrliche Kirchengewalt über die evangelischen Glau bensgenossen im Auftrag des Königs lediglich von evangelischen Mitgliedern der. höchsten Staatsbehörde ausgcübt werden solle, bedarf nach der Ansicht der allgemeinen Ritterschaft des ergänzenden Zusatzes: „so lange der König einer andern Eonfesfion zugethan ist." (Fortsetzung folgt.) Leipzig, gedruckt bei B. G. Leubner.