M i t t h e t l u n g e n über die Verhandlungen des Landtags im Königreich Sachsen. 18 3 1. 12. Dresden 25. April 1831. Im Verlage der P. G. Hilscher'schen Buchhandlung. Diskussionen der städtischen Curien über §. 68 bis 61 der Derfassungsurkunde. <Zu genauer Erwägung der Fragen: 1) ob cs zweckmäßig fty, zwei Kammern zu begründen, oder nicht vielmehr die Vereinigung der Stande in einer Kammer den Vorzug verdiene? 2) wie bei der Annahme von zwei Kammern die erste Kammer zusammenzusetzen scy? sah man sich um so düngender aufgefordert, da ja die Volksvertretung in der Ständeversammlung so we sentlich von einer richtigen Beantwortung dieser Fragen abhangt. Zu verkennen war es nicht, daß für das Königreich Sachsen zur Construirung einer ersten Kammer zum großen Th eil die Bestandtheile ermangeln, welche in den süddeutschen konstitutionellen Staaten in den Mediatisirten sich dafür darboten. Eben so wenig konnte man läugnen, daß ein leichterer und einfacherer Geschäftsgang für die ständischen Verhand lungen zu verfolgen und zu erreichen ist, wenn eine Kammer sammtliche Stände vereinigt. Hierzu kam, daß allerdings einige deutsche Staaten die konstitutionelle Volksvertretung in einer Kammer verwirklicht haben. Mehrere Mitglieder der Curien der Städte machten diese unläugbaren Thatsachen geltend, um den Antrag auf eine Kammer zu unterstützen, und, wahr ist es, mehrere der neuesten Flugschriften haben mit großer Liebe die Idee einer Kammer im Daterlande zu einer volksthümlichen zu erheben sich bestrebt, und die Idee ist sehr beliebt geworden. Wenn nun nichts desto minder nach mehrfachen Verhandlungen, in de nen gewiß kein Umstand unbeachtet blieb, der für eine Kammer spricht, man ohne Abstimmung zu der einmüthigen Beschlußnahme kür Annahme des Systems von zwei Kammern gelangte; so mußten es auch die wichtigsten Gründe seyn, welche diesen Beschluß Hervorrufen, und, daß sie es waren, wird das Nach stehende bewähren. Die vorzüglichsten Staatsmänner, insonderheit Englands und Frankreichs, haben längst sich da für entschieden, daß eine Kammer die Dortheile nichc darbiete, welche man von zwei Kammern erwar ten kann. Die Erfahrungen älterer und neuerer Zeit stimmen damit überein, besonders hat bei den rast losen Anträgen der erprobtesten Parlamentsglieder Großbritanniens seit mehr als fünfzig 'Jahren auf Re form und selbst auf Umwälzung der Volksvertretung kein Antrag irgend eines Gewichts sich für Verschwel-