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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1831
- Erscheinungsdatum
- 1831
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1831
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20023872Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20023872Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20023872Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Die Seiten 97 bis 100 (Mitteilung Nr. 25 vom 8. September 1831) wurden nach dem Exemplar des Sächsischen Staatsarchivs Dresden digitalisiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1831
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1831-04-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1831 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 13
- Protokoll5. Sitzung 17
- Protokoll6. Sitzung 21
- Protokoll7. Sitzung 25
- Protokoll8. Sitzung 29
- Protokoll9. Sitzung 33
- Protokoll10. Sitzung 37
- Protokoll11. Sitzung 41
- Protokoll12. Sitzung 45
- Protokoll13. Sitzung 49
- Protokoll14. Sitzung 53
- Protokoll15. Sitzung 57
- Protokoll16. Sitzung 61
- Protokoll17. Sitzung 65
- Protokoll18. Sitzung 69
- Protokoll19. Sitzung 73
- Protokoll20. Sitzung 77
- Protokoll21. Sitzung 81
- Protokoll22. Sitzung 85
- Protokoll23. Sitzung 89
- Protokoll24. Sitzung 93
- Protokoll25. Sitzung 97
- BandBand 1831 1
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46 zung in eine Kammer ausgesprochen. Kein Jahrhundert bat wohl der Welt so viele Constitutionen ge bracht, als die letzten 20 Jahre des verflossenen achtzehnten und die verlebten 30 Jahre des jetzigen, und nur mit wenigen Ausnahmen, worüber npch später sich verbreitet werden wird, haben sie alle auf zwei Kammern sich gestützt. Ein Staat nur von größerer Bedeutung, Spanien, versuchte mit den Cortes eine Ausnahme; wer wird wohl mit Besonnenheit es wagen können, diesen verunglückten Versuch nachzuah men! Spaniens frühere ähnliche Institutionen, insonderheit in Aragon, in Biscaya, haben in Kraft sich nicht erhalten, sie sind untcrgegangen, kaum eine Spur ist noch geblieben. Richtet man das Auge auf Nord-Amerika, den höchst belobten Staat, auch in ihm findet man zwei Kammern, dieselbe Verfassung findet man in den südamerikanischen Staaten, den monarchischen, wie den republikanischen. In allen neueren Verfassungen Deutschlands, in Hannover, Würtemberg, Bayern, Waden, Eroßherzogthum Hessen, Nassau, finden wir zwei Kammern. So muß man Len besonnenen Blick mit Aufmerksamkeit auf die Beweggründe für Errichtung von -zwei Kammern in den konstitutionellen Staaten wenden, und mit ihm ausreichende Gründe anerkennen, die für zwei Kammern sich aussprechen. Die Beweggründe für das Sy stem von zwei Kammern liegen dem Hellen unbefangenen Blick darinnen vor, daß blos in diesem Wege eine doppelte gleich unbefangene Erwägung der Staatsintercssen .erreicht werden kann. War man längst darüber einverstanden, daß die Sicherung der Rechte in Privatverhältnissen darauf beruhe, daß nicht eine Instanz über Gegenstände von irgend einiger Wichtigkeit definitiv entscheide, so wird man nie es für sach gemäß erkennen, daß die höchsten Staatsintcressen in einer ersten und einzigen Instanz mit Sicherheit zur Entscheidung gebracht werden können und dürfen. Dis Erfahrungen mit einer Kammer sind eines Lheils nur neu, andern Theils sind sie nur in kleinen Staaten, bedeutend kleinern, als das Königreich Sachsen ist, gemacht worden, und diese Erfahrungen können unmöglich die Theorien der freisinnigsten Staatsmän ner und die Erfahrungen von Jahrhunderten aufwiegen. Der Vorthcil einer doppelten Verhandlung in dem Eintreten von zwei sich gleichsam coordinirten Instanzen, — wer wird diesen vorragenden Vortheil wohl verkennen dürfen, er allein würde genügen, die Entscheidung für zwei Kammern zu bestimmen. Dieser unzuberechnende Gewinn von gleichsam zwei coordinirten Instanzen wird dadurch kräftiger bewirkt, wird dadurch mächtig gesichert, wenn man der einen Instanz den festeren Stützpunkt in einer gewissen Stabili tät darinnen sichert, daß man der einen Kammer im lebenslänglichen Beruf ihrer Mitglieder ihre Bestand- theile ermittelt, wahrend man die andere Kammer auf die temporaire Wählbarkeit allein zurückbringt. Die ses Vcrhältniß waltet überall vor, wo das System von zwei Kammern gilt, die Erfahrung hat überall cs erprobt, an ihr würde man freveln, wenn man es nicht für rathsam erkennen wollte, zwei Kammern einer vorzuziehen. In ihnen wird das Unschätzbare einer doppelten Diskussion, der Gewinn von gleichsam zwei coordinirten Instanzen erreicht, und diese gewinnt an ihrem Werth, wenn man in der ersten Kammer den altgriechischen Rach der Alten erkennt, der auf ihrer Stabilität, in ihrer lebenslänglichen Bestimmung, beruht, wodurch die Stabilität der Constitution und der Landesinteressen verbürgt wird. Diese Betrachtungen waren es, welche die städtischen Curien bestimmen mußten, für zwei Kam mern an und für sich, als am besten geeignet zu Wahrnehmung des allgemeinen Wohls, sich zu entschei den. Lerausgesctzt blieb nun dabei, daß dis erste Kammer auch so gestaltet würde, wie die individuellen Verhältnisse des Königreichs Sachsen auf der einen, die allgemeinen Grundsätze des Staatsrechts r.und der
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