48 Verhandlungen der allgemeinen Ritterschaft über den, mittelst allerhöchsten De- crets vom 1. Marz dieses Jahres, den Standen mitgetheilten Entwurf der Ver fassungsurkunde für das Königreich Sachsen. (Fortsetzung.) Ueber §. 55. „Die Kirchen und Diener derselben sind in ihren bürgerlichen Beziehungen und Handlungen, so wie in Ansehung ihres Vermögens, den Gesetzen des Staats unterworfen" fanden mehr fache Discussionen statt. Einstimmig wünschte man dessen Ausdehnung auf Schulen und Schuldiener, weshalb man für nöthig fand, daß dieselben ausdrücklich erwähnt und daher nach den Worten „die Kir chen" die Worte „sowie die Schulen und deren Diener" folgen möchten. Eben so einstimmig wurde der Vorschlag gebilligt nach den Worten „Gesetzen" die Worte „und der Gerichtsbarkeit" einzuschalten. Dagegen fand der Antrag einigen Widerspruch, einen Zusatz zu diesem §. in folgender Maaße zu machen: „dahin werden auch alle diejenigen Fälle gerechnet, in welchen ein Geistlicher irgend einer Confes- ston, selbst in Glaubenssachen, welche auf bürgerliche Verhältnisse der verschiedenen Glaubensver wandten Einfluß haben, gegen bestehende Gesetze handelt," indem er einigen Mitgliedern der Curie die Glaubensfreiheit zu beschränken schien, ward jedoch durch Stim menmehrheit angenommen. Der Gegenstand, der den Inhalt dieses tzen ausmacht, veranlaßte hiernächst die Bemerkung, daß sich die auf dem jüngst verflossenen Landtage gegen die Bestimmungen der Mandate vom 19. u. 20. Fe bruar 1827. vorgebrachten ständischen Erinnerungen einer allerhöchsten Resolution zur Zeit noch nicht zu er freuen gehabt hätten. Es schien daher nicht unangemessen, bei der jetzt sich darbietenden Gelegenheit den Wunsch auszusprechen, es möge, eine solche bald ertheilt werden. Die Fassung des §. 57. „alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Cültus, den Un terricht oder die Wohlthätigkeit bestimmt seyn, stehen unter dem bcsondern Schutze des Staates, und das Vermögen oder Einkommen derselben darf unter keinem Vorwande zum Staatsvermögen eingezogen werden" schien an Vollständigkeit der Kurhessischen Constitution nachzustehen. Man hielt diese für völlig umfassend, und wünschte daher diesen tz. so gefaßt zu sehn: „Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Cultus, den Unterricht oder die Wohlthätig- keit bestimmt seyn, stehn unter dem bescndern Schutze des Staats, und das Vermögen oder Ein kommen derselben darf unter keinem Vorwande eingezogen oder für andere als die stiftungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Nu: in dem Fall, wo der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr zu erreichen steht, darf eine Verwendung zu anderen ähnlichen Zwecken mit Zustimmung der Betheiligten, und sofern öffentliche Anstalten in Betracht kommen, mit Bewilligung der Landstände erfolgen." (Fortsetzung folgt.) Leipzig, gedruckt Lei V. G. 2cubner.