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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1831
- Erscheinungsdatum
- 1831
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1831
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20023872Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20023872Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20023872Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Die Seiten 97 bis 100 (Mitteilung Nr. 25 vom 8. September 1831) wurden nach dem Exemplar des Sächsischen Staatsarchivs Dresden digitalisiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1831
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1831-04-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1831 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 13
- Protokoll5. Sitzung 17
- Protokoll6. Sitzung 21
- Protokoll7. Sitzung 25
- Protokoll8. Sitzung 29
- Protokoll9. Sitzung 33
- Protokoll10. Sitzung 37
- Protokoll11. Sitzung 41
- Protokoll12. Sitzung 45
- Protokoll13. Sitzung 49
- Protokoll14. Sitzung 53
- Protokoll15. Sitzung 57
- Protokoll16. Sitzung 61
- Protokoll17. Sitzung 65
- Protokoll18. Sitzung 69
- Protokoll19. Sitzung 73
- Protokoll20. Sitzung 77
- Protokoll21. Sitzung 81
- Protokoll22. Sitzung 85
- Protokoll23. Sitzung 89
- Protokoll24. Sitzung 93
- Protokoll25. Sitzung 97
- BandBand 1831 1
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so 5) daß den von dem König nichr erwählten vier die Erwählbarkeit für die zweite Kammer verbleibe, daher auch die Wahl der städtischen Deputaten für die erste Kammer früher erfolgen müsse, als die städtischen Abgeordneten für die zweite Kammer erwählt werden könnten. Dieser Vorschlag mußte sich empfehlen, weil in ihm das Wahlprincip mit der Stabilität der Kammer in Einklang gebracht, und alle Begünstigung einer Stadt vor der andern ausgeschlossen wurde. Daß die unter 1., bis 6-, 8., 10. und 11 in der Verfassungsurkunde tz. 60. bezeichneten Mit glieder Bestandtheile der ersten Kammer bilden müßten, darüber war man einverstanden, so 'wie darüber, daß wegen 8. es rathsam erscheine, auch zwei höhere Geistliche der protestantischen Kirche in die erste Kammer aufzunehmen; darüber aber waren die Stimmen gctheilt, ob es zweckmäßig, den Eintritt auf die unter 7. und 9. bezeichnete amtliche Stellung zu radicircn. Mehrere fanden es für zweckgemäßer, daß eine Wahl der sämmtlichcn Superintendenten des Landes und lausitzischen ersten Pastoren der Vierstädte mit Beitritt des Dberhofpredigers aus ihrer Mitte zwei bestimme, welche auf Lebenszeit Sitz unh Stimme in der ersten Kammer zu nehmen hätten, da der amtliche Beruf für 7. und 9. nicht unbedingt auch die beste Befähigung zur Landesvertretung in der ersten Kammer ausspreche; andere hielten dafür, daß wenigstens die Stelle unter 9. besser durch einen von den sämmtlichcn Superintendenten aus ihrer Mitte gewählten, ausgefüllt werden könne, als durch die Radicirung auf den Superintendenten der Stadt Leipzig. Die Stimmenmehrheit in den Curien führte jedoch den Beschluß herbei, daß man bei 7. und 9. den Entwmf der Verfassungsurkunde beizubehalten habe. Die Beweggründe für diesen Entschluß sprachen dahin sich aus, daß nicht von einer Vertretung der Kirche hier die Rede seyn könne, die nach staatsrechtlichen Begriffen nie von dem Staat gesondert, nie Staat im Staat seyn dürfe, und das wahre Interesse der Kirche, in wiefern sie !m Staate, nicht aber Staat im Staate ist, von allen Mitgliedern beider Kammern vollstän dige Vertretung anspreche und nicht verfehlen werde. Wenn über m'chtsdestomindcr höhere Geistliche Ein tritt in die erste Kaminer erlangten, wie es auch in den übrigen konstitutionellen deutschen Staaten der Fall ist; so sey das leitende Princip hierbei Las Streben, vielseitige Intelligenz dadurch der ersten Kam mer beizumischen, und dann läßt sich doch nicht bezweifeln, daß der amtliche Bemf und die amtliche Stel lung der unter 7. und 9. bezeichneten Mitglieder der Kammer eine vielseitige gelehrte Bildung, mit ihr Kraft und Einsicht, für das Wohl der Kirche und des Vaterlandes zu wirken, als unerläßlich voraussetze, hierinnen die hauptsächlichste Befähigung zu diesen Stellen beruhe. Man fand ferner kein Bedenken rück sichtlich der unter 12. erwähnten zehen Abgeordneten der Rittergüter; allein es erhob sich dabei die Frage, ob Staatsdiener, ob active Hofdiener hierzu erwählbar seyn könnten. Die Stimmen waren hierüber sehr getheilt, indem man zur Erwägung brachte, daß durch die Ausschließung der Staatsdiener von der ersten Kammer letzterer viele Talente entzogen würden, aus welcher Rücksicht denn in fast allen konstitutionellen deutschen Staaten dir Staatsdiener in die Ständeversammlungen wählbar sind. Noch wurde hierbei erwähnt und geltend gemacht, daß in einem wohlgeordneten konstitutionellen Staate der Wunsch stets zu berücksichtigen seyn werde, daß alle Staatsdiener einer willkührlichen Absetzung nicht unterworfen seyn dürften, und, um dieses desto sicherer zu erreichen, die Annahme von Staatsdienern auf Kündigung unzulässig sey, und, wenn diese Stellung den Sraatsdiencrn gewährt werde, die Beforg- niß verschwinde, daß Staatsdiener wegen dieser ihrer Eigenschaft dem Einfluß der Krone einen zu hohen
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