über die Verhandlungen des Landtags im Königreich Sachsen. 18 3 1. Dresden 28. April 1831. Im Verlage der P. G. Hilscher'schen Buchhandlung. Fortsetzung des Auszugs aus dem Protocoll des ritterschafMchen weitern Aus- schußcollegii, in Betreff des neuen Verfassungs-Entwurfs. §8ei §.75. faßte man mittelst Abstimmung den Beschluß, darauf anzutragen, daß der Hofdienst, in Bezug auf die Standschaft, gleiche Wirkung mit dem Staatsdienste haben, und die sul, I,., wegen Ernennung zum Staats dienst in Bezug auf die zweite Kammer gegebenen Vorschriften (laut deren die zu einem Staatsdienste Er nannten oder in selbigen Beförderten, Abgeordnete zu seyn aufhören) auch auf die gewählten rittcrschaft- lichen Mitglieder der ersten Kammer ausgedehnt werden möchten. Zu tz. 77. wo im dritten Punkte gesagt ist: „Unehrerbictige Äußerungen gegen den Regenten oder sein Haus, so wie eine offenbare Beleidigung gegen die Kammer oder einzelne Glieder derselben, berechtigen den Vorstande darüber abstimmen zu lassen, ob eine Ausschließung aus der Kammer statt finden solle," 'wünscht die Curie die Bestimmung getroffen zu sehen, daß eine Abstimmung nur dann die Ausschließung eines Mitgliedes zur Folge haben solle, wenn wenigstens zwei Drittheile der Stimmenden sich dafür erklärt hätten. Der letzte Satz in diesem tz. „Äußerungen gegen die Landes-Verfassung können durch Beschluß der Kammer oder auf Befehl des Königs an den Staaksgerichtshof zur Entscheidung gewiesen werden," wird weniger Mißdeutungen unterliegen, wenn, wie die Mehrheit der darüber abstimmenden Mitglieder der Curie wünscht, der Stelle: „Äußerungen gegen die Landesverfassung" noch die Worte: „welche deren Umsturz bezwecken" chmzugefetzt werden, und der Satz: ' „oder auf Befehl des Königs" ganz wegfallt.