54 Bei §. 78. wo es in dem Dcrfassungsentwurf heißt: „Der König wird alle drei Jahre einen ordentlichen Landtag einberufen, und außerordentliche, so oft es Gesetzgcbungs - und andere dringende Angelegenheiten erheischen u. s. w." sprechen mehrere Mitglieder der Curie sich über die Gründe aus, welche das regelmäßige Stattsinden stän discher Versammlungen nach Derfluß zweier Jahre wünschen ließen und es fanden solche Beifall. Endlich beschließt man einstimmig, darauf anzutragen, daß die Einberufung der Stande durch ein zelne Missiven geschehe, überdies aber die Eröffnung eines Landtags sowohl durch das Gesetzblatt als durch die Zeitung bekannt gemacht werden möchte. In Beziehung auf den tz. 77. des Entwurfs, auf den man hier zurückkommt, wird nachträglich einstimmig noch der Antrag beliebt,' daß wegen der in diesem tz. erwähnten Vergehen tempestive, höchstens auf die Dauer eines Landtags zu beschrankende Ausschließung erfolgen könne. Bei tz. 86. wird statt der im Entwürfe also vorgeschriebcnen Eidesformel: „Ich schwöre zu Gott u- s. w., die Staatsverfassung treu zu bewahren und in der Ständever- sammlung das unzertrennliche Wohl des Königs und Vaterlandes, ohne irgend eine Nebenrücksicht, nach meinem besten Wissen und Gewissen, bei meinen Anträgen und Abstimmungen allenthalben zu beobachten" durch die Mehrzahl der Stimmen die aus der Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern entlehnte Eidesformel für zweckmäßiger erkannt: „Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze, Beobachtung und Aufrechthaltung der Staatsverfassung, und in der Ständcversammlung nur des ganzen Landes allgemeines Wohl und Bestes ohne Nebenrücksichten nach meiner innern Ueberzeugung zu beachten." Bei tz. 87. vereinigt man sich, darauf anzutragen, daß nicht blos der Minorität, sondcm jedem einzelnen Stande ge stattet werden möchte, seine Meinung einem Gutachten der Stande beifügen zu lassen. Ferner will eine Bestimmung in der Landtagsordnung sich als nöthig darstellen, nach welcher die Willkühr der Stände beschränkt ist, nach Gutbefinden aus den Versammlungen wegzubleiben, und dadurch das Fassen solcher Beschlüsse aufzuhalten, bei denen zwei Drinheile der Mitglieder absiimmend mitgewirkt haben müssen; ferner halt man es angemessen, zu bestimmen, daß die in der Minorität sich befindenden Mitglieder einer Kammer nicht behindert werden dürfen, zum Behufe der Bcrathung über die abzugebende Separat stimme eine Versammlung zu halten. Bei tz. 88. wo es sich um Fassung der Beschlüsse, und bcy Berathungs-Gegenständen um Beifügung der Meinung von der Minorität handelt, wünscht man, daß statt des im Constitutionsentwurfe erfoderten Einverständ nisses ven drei Viertheilen ein Einverstandniß von zwei Drittheilen der Abgeordneten eines Standes hin reichend seyn möchte, um gegen einen Beschluß der Mehrheit eine Sexaratstimme abgeben zu dürfen.