Z6 der letztem (z. B. zwei Drittheile der ersten Kammer) vereitelt würden, es dürste daher rationeller seyn, solchen falls beide Kammern in ein Plenum zu vereinigen, und nach der absoluten Stimmenmehrheit zu beschließen. Die Majorität der Curie ist jedoch dieser Meinung nicht und geht von der Ansicht aus, daß, wollte man beide Kammern gemeinschaftlich abstimmen lassen, das für nützlich anerkannte Princip des Zweikammer systems wesentlich verändert werden würde, indem hierdurch die erste Kammer ihre Bedeutsamkeit verlieren müsse. Der Nutzen, den man sich von einer ersten Kammer verspreche, sey außer dem Bortheile einer doppelten Discussion, vorzüglich der, durch ihre Stabilität ein heilsames Gegengewicht für die Beweglichkeit der zweiten Kammer abzugeben. Nur durch vollkommene Selbstständigkeit könne jeder der beiden Corporationen die volle Wirksamkeit gesichert werden. Bezüglich auf §. 110. wünscht die Curie, daß da die Landesabgaben ohne Zustimmung der Stände weder verändert, noch ausge schrieben werden sollen, die in der letztem Zeile stehenden Worte: „m der Regel" wegfallen möchten und im §. 111. welcher die Mittheilungen der Rechnung über Einnahme und Ausgabe betrifft, anstatt der Worte: „in dm vorhergegangenen 3 Jahren" gesetzt werden möchte: „in der vergangenen Bewilligungszeit" Die im tz. 117. erwähnte Contrasignatur eines verantwortlichen Ministers, findet die Curie nicht für hinreichend, sondern hält für unerläßlich, daß geheime Ausgaben nur durch die Unterschrift sämmtlicher verantwortlich ge machter Minister passirlich gemacht werden könnten. §.115. Die in diesen tz. enthaltenen Bestimmungen über die bis zum nächsten Landtag fortbestehende Auf bringung der als unbedingt erforderlich verlangten, jedoch von den Ständen verweigerten, Summen finden in der Curie keinen Beifall, man wünscht vielmehr diesen und den llöten Paragraph folgendermaaßen gestellt: „ Sollten dann auch diejenigen Summen, welche als unbedingt erforderlich verlangt worden find, von den Standen nicht zugestanden werden; so macht der König von dem ihm verfassungsmäßig zusiehenden Reckte, die Kammern aufzulösen, Gebrauch, und laßt durch die oberste Staatsbehörde die Steuern in der Art, wie sie zuletzt bewilligt worden sind, noch ein Jahr lang erheben. (Fortsetzung folgt.) Leipzig, gedruckt der B. G. Teubner.