M i t t h e i l u n g e n über die Verhandlungen des Landtags im Königreich Sachsen. 18 3 1. Dresden 29. April 1831. Im Verlage der P. G. Hilscher'schen Buchhandlung. Fortsetzung des Auszugs aus dem Protocoll des ritterschastlichen weitem Aus- schußcollegii, in Betreff des neuen Verfassungs-Entwurfs. Au tz. 120. und 121. wünscht man die Beschränkung getroffen zu sehen, daß die Summen, welche in drin genden und unvorhergesehenen Fallen (unter welchen man Kricgsrüstungen verstehen zu muffen glaubt), ohne Zustimmung der Stände disponibel ferm sollen, zusammen nie über 500,000 Thaler betragen dürfen. tz. 124. Die Bestimmung, daß nur von beiden Kammern zusammen Anträge an den König gebracht wer den dürfen, scheint der Curie eine zu große Beschränkung zu enthalten, und man vereinigt sich auf deren Abänderung in der Maaße anzutragen, daß die Schlußworte dieses Paragraphen: „indem selbige nur in Uebereinstimmung beider Kammern an den König gebracht werden kann" durch folgende Fassung: „und entweder gemeinschaftlich mit der andern Kammer, oder, wenn eine Vereinigung nicht zu Stande kommt, allein, jedoch mit Erwähnung der abweichenden Meinung der andern Kammer den Antrag an den König zu bringen" ersetzt werde. Im §. 125. wünscht man aus demselben Grunde im Eingänge statt der Worte: „die Stände sind berechtiget" u. s. w. (Beschwerden zu führen) folgende: „jede der beiden Kammern ist berechtiget" und am Ende des zweiten Satzes nach den Worten: „eine mit der erforderlichen Contrasignatur nicht bezeichnete Verfügung ist als erschlichen zu be trachten," die Worte: „und daher ungültig" hinzugesetzt zu. sehen.