68 Bei Z. 127. wo es heißt: „alle ständische Beschlüsse, welche auf eine Angelegenheit des Landes Bezug haben, bedürfen, um wirksam zu werden der ausdrücklichen Sanction des Königs," tragt man einstimmig auf den Zusatz an: „welche (nämlich die Sanction) ihnen nur aus erheblichen und den Ständen mitzutheilenden Gründen versagt werden wird." Hinsichtlich tz. 129- hält man für angemessen, daß der Bettag der ständischen Auslösung nicht in der Verfassungsurkunde be nannt werde, weil leicht Umstände eintteten können, die diesfalls veränderte Bestimmungen rathsam ma chen; auch glaubt man, daß die Bestimmung der Auslösungssätze einem von den neuen Standen in Be- rathung zu nehmenden Gesetze vorzubchalten seyn möchte. Bei §. 130. des 8ten Abschnitts findet man zu der Bemerkung Anlaß, ^daß es einen ungemein günstigen Eindruck auf das Volk machen würde, wenn der König die Aufrechthaltung der Verfassung eidlich angelobte, wie solches in vielen andern Ländern, namentlich in Bayern, geschieht. Bei §. 131. wünscht man, daß auch den Geistlichen der Eid auf die Verfassung abgenommen werden möchte, so wie dem ccmmandirenden General, dem das Militair hinlänglich subordinirt ist. Im §. 132. krachtet man, bezüglich auf die Beschwerdeführung gegen die Staatsbehörden, nach dem Worte: „gemeinschaftlichen" die Einschaltung „oder gecheckten" ' und im Z. 135. mehrerer Deutlichkeit wegen, bezüglich auf die Ernennung der Mitglieder des Staatsgerichtshofs, statt der Werte: „Unter den ständischen Mitgliedern" folgende Fassung: „Unter Len von den Ständen gewählten Mitgliedern" für nöthig. §141. Die Strafbefugnisse des Gerichtshofes sollen sich nur auf ausdrückliche Mißbilligung des Verfah rens, Suspension und Entfernung vom Amte, auf zeitliche und immerwährende Ausschließung von der Landstandschast, welche letztere auch dir Stimmenberechtigung aushebt, erstrecken. Dies führt zu der Bemer kung, daß, um falsche Auslegungen zu vermeiden, nach dem Worte: